Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-521004/2/Sch/Pe

Linz, 05.07.2005

 

 

 VwSen-521004/2/Sch/Pe Linz, am 5. Juli 2005

DVR.0690392
 

 

 

E R K E N N T N I S
 
 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Schön über die Berufung des Herrn H H vom 20. Juni 2005, gegen den Bescheid der Bundespolizeidirektion Linz vom 1. Juni 2005, Fe-490/2005, wegen Entziehung der Lenkberechtigung zu Recht erkannt:

 

Die Berufung wird als verspätet eingebracht zurückgewiesen.

 

Rechtsgrundlagen:

§§ 66 Abs.4 iVm 63 Abs.5 und 67a AVG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Die Bundespolizeidirektion Linz hat mit Bescheid vom 1. Juni 2005, Fe-490/2005, den Mandatsbescheid vom 5. April 2005 vollinhaltlich bestätigt, mit welchem Herrn H H die Lenkberechtigung gemäß § 24 Abs.1 Führerscheingesetz (FSG) wegen mangelnder Verkehrszuverlässigkeit entzogen sowie begleitende Maßnahmen angeordnet worden waren.

 

2. Gegen diesen Bescheid hat der Berufungswerber Berufung erhoben. Die Erstbehörde hat die Berufung samt Verfahrensakt vorgelegt. Damit ist die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates gegeben.

 

Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung erwies sich als nicht erforderlich (§ 67d Abs.1 AVG).

 

3. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Folgendes erwogen:

 

Der angefochtene Bescheid wurde am 1. Juni 2005 dem Berufungswerber von einem Organ der belangten Behörde verkündet und ihm eine Bescheidausfertigung ausgehändigt. Damit begann die gemäß § 63 Abs.5 AVG mit zwei Wochen bemessene Berufungsfrist zu laufen und endete sohin am 15. Juni 2005. Trotz ordnungsgemäßer Rechtsmittelbelehrung wurde die Berufung jedoch erst am 20. Juni 2005 per Telefax eingebracht.

 

Rechtsmittelfristen sind gesetzliche Fristen, deren Verlängerung oder Verkürzung einer Behörde nicht zusteht.

 

Die Berufung war daher ohne Eingehen auf das Berufungsvorbringen als verspätet eingebracht zurückzuweisen.

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweise:

1. Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

2. Im gegenständlichen Verfahren sind Stempelgebühren in Höhe von 13 Euro angefallen.

 

 

S c h ö n

 
 

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