Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-521022/2/Kof/Hu

Linz, 07.07.2005

 

 

 VwSen-521022/2/Kof/Hu Linz, am 7. Juli 2005

DVR.0690392
 

 
 

 

E R K E N N T N I S

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Josef Kofler über die Berufung des Herrn SW vertreten durch Herrn Rechtsanwalt Mag. AM gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck vom 13.6.2005, VerkR20-4654-2002, betreffend Anordnung einer Nachschulung zu Recht erkannt:

 

 

Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen und

der angefochtene Bescheid bestätigt.

 

 

Rechtsgrundlagen:

§§ 4 Abs.3 und 4 Abs.6 Z2 lit.a FSG, BGBl.I/120/1997,

zuletzt geändert durch BGBl.I/15/2005.

 

Entscheidungsgründe:

 

Die belangte Behörde hat mit dem in der Präambel zitierten Bescheid den nunmehrigen Berufungswerber (Bw) gemäß § 4 FSG verpflichtet,

Mit der Anordnung der Nachschulung verlängert sich die Probezeit um ein

weiteres Jahr. Ist die Probezeit bereits abgelaufen, so beginnt sie mit der

Anordnung der Nachschulung für ein Jahr wieder neu zu laufen.

 

Gegen diesen Bescheid hat der Bw innerhalb offener Frist die begründete Berufung vom 27.6.2005 eingebracht.

 

Hierüber hat der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich (UVS) durch sein nach der Geschäftsverteilung zuständiges Mitglied (§ 67a Abs.1 AVG) erwogen:

 

Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung wird gem. § 67d Abs.3 1. Satz AVG als nicht erforderlich erachtet, da der durch einen Rechtsanwalt vertretene Bw diese in der Berufung nicht beantragt hat.

Der Bw ist im Besitz der Lenkberechtigung für die Klasse B, welche ihm am 12. April 2003 von der belangten Behörde ausgestellt wurde.

 

Die belangte Behörde hat mit Strafverfügung vom 27.4.2005, VerkR96-6183-1-2005, über den Bw wegen der Verwaltungsübertretung nach § 20 Abs.2 StVO eine Geldstrafe verhängt.

Grund für diese Strafverfügung war, dass der Bw am 6.3.2005 um 16.11 Uhr einen dem Kennzeichen nach näher bestimmten Pkw auf einer näher bezeichneten Straße mit öffentlichem Verkehr in einem näher bezeichneten Ortsgebiet gelenkt und dabei die gesetzliche Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h um 28 km/h überschritten hat.

Diese Geschwindigkeitsüberschreitung wurde mittels Laser-Messgerät festgestellt.

 

Die oben angeführte Strafverfügung wurde dem Bw am 17. Mai 2005 nachweisbar zugestellt und ist - mangels Anfechtung - in Rechtskraft erwachsen.

Gegenteiliges behauptet der Bw selbst nicht!

 

Da dem Bw - wie dargelegt - am 12.4.2003 die Lenkberechtigung für die Klasse B erteilt wurde, befand sich dieser zum Tatzeitpunkt (6.3.2005) noch innerhalb der zweijährigen Probezeit iSd § 4 Abs.1 FSG.

 

§ 4 Abs.3 FSG lautet auszugsweise:

"Begeht der Besitzer der Lenkberechtigung innerhalb der Probezeit einen schweren Verstoß (Abs.6) so ist von der Behörde unverzüglich eine Nachschulung anzuordnen, wobei die Rechtskraft der Bestrafung wegen eines schweren Verstoßes abzuwarten ist.

Mit der Anordnung der Nachschulung verlängert sich die Probezeit um ein weiteres Jahr oder es beginnt eine neuerliche Probezeit von einem Jahr, wenn die Probezeit in der Zeit zwischen der Deliktsetzung und der Anordnung der Nachschulung abgelaufen ist.

Der Besitzer des Probeführerscheines hat diesen der Wohnsitzbehörde zwecks Eintragung vorzulegen."

 

Gemäß § 4 Abs.6 Z2 lit.a FSG gilt als schwerer Verstoß gemäß Abs.3 die mit technischen Hilfsmitteln festgestellte Überschreitung einer ziffernmäßig festgesetzten erlaubten Höchstgeschwindigkeit im Ausmaß von mehr als 20 km/h im Ortsgebiet.

 

Der Bw bringt in der Berufung vor, dass zum Tatzeitpunkt nicht er selbst, sondern seine Mutter den Pkw gelenkt habe und beantragt die Einvernahme seiner Mutter.

 

Mit der Rechtskraft der Bestrafung steht bindend fest, dass ein solcher schwerer Verstoß der betreffenden Person vorliegt.

Der Behörde ist es in einem Verfahren betreffend die Anordnung einer Nachschulung verwehrt, diese bereits rechtskräftig entschiedene Frage neu aufzurollen;

VwGH vom 20.2.2001, 98/11/0306 mit Vorjudikatur sowie

zur diesbezüglich gleichgelagerten Rechtslage nach dem KFG 1967:

VwGH vom 22.2.1996, 96/11/0003 ebenfalls mit Vorjudikatur.

 

Auf Grund der Rechtskraft der Strafverfügung der belangten Behörde vom 27.4.2005, VerkR96-6183-1-2005, steht bindend fest, dass der Bw einen schweren Verstoß nach § 4 Abs.6 Z2 lit.a FSG begangen hat.

Sämtliche gegenteiligen Vorbringen des Bw sind daher rechtlich bedeutungslos.

Auch die Einvernahme der Mutter des Bw ist nicht erforderlich.

 

Die belangte Behörde hat daher völlig zu Recht gemäß § 4 Abs.6 Z2 lit.a iVm § 4 Abs.3 FSG die Nachschulung angeordnet.

Gem. § 4 Abs.3 FSG verlängert sich mit Anordnung der Nachschulung die Probezeit um ein weiteres Jahr oder es beginnt eine neuerliche Probezeit von einem Jahr, wenn die Probezeit in der Zeit zwischen der Deliktsetzung und der Anordnung der Nachschulung abgelaufen ist.

Der Besitzer des Probeführerscheines hat diesen der Wohnsitzbehörde zwecks Eintragung vorzulegen.

 

Es war daher die Berufung abzuweisen, der erstinstanzliche Bescheid zu bestätigen und spruchgemäß zu entscheiden.

 
 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

  1. Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.
  2. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

     

  3. Im gegenständlichen Verfahren sind Stempelgebühren in der Höhe von 13 Euro angefallen.

 

 

 

 

 

Mag. Kofler


 

Beschlagwortung:

§ 4 FSG - Rechtskraft - Bindungswirkung

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