Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-521048/4/Bi/Be

Linz, 19.09.2005

 

 

 

VwSen-521048/4/Bi/Be Linz, am 19. September 2005

DVR.0690392

 

 

 

E R K E N N T N I S

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Karin Bissenberger über die Berufung des Herrn H P, vertreten durch RA Mag. G T, vom 22. Juli 2005 gegen den Bescheid der Bezirkshauptfrau von Rohrbach vom 7. Juli 2005, VerkR20-563-2003, wegen der Aufforderung zur Absolvierung der verbleibenden Teile der zweiten Ausbildungsphase für die Klasse B sowie Vorlage der Führerscheins zur Eintragung der Probezeitverlängerung und Aberkennung der aufschiebenden Wirkung einer Berufung, zu Recht erkannt:

Der Berufung wird keine Folge gegeben und der angefochtene Bescheid bestätigt.

 

Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs.4 und 67a AVG

 

Entscheidungsgründe:

1. Mit dem oben angeführten Bescheid wurde der Berufungswerber (Bw) seitens der Erstinstanz gemäß §§ 4 Abs.3, 4b, 4c Abs.2 FSG aufgefordert, bis spätestens 4. November 2005 das Fahrsicherheitstraining und ein verkehrspsychologisches Gruppengespräch sowie die 2. Perfektionsfahrt im Rahmen der 2. Ausbildungsphase für die Klasse B zu absolvieren. Weiters wurde er gemäß § 4 Abs.3 FSG zur unverzüglichen Führerscheinvorlage zur Eintragung der Probezeitverlängerung ausgefordert und gemäß § 64 Abs.2 AVG einer allfälligen Berufung aberkannt. Die Zustellung des Bescheides erfolgte mit 14. Juli 2005.

2. Dagegen wendet sich die vom Bw fristgerecht eingebrachte Berufung, die seitens der Erstinstanz ohne Berufungsvorentscheidung dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich vorgelegt wurde, der durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden hat (§ 67a Abs.1 2. Satz AVG). Die Anberaumung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung erübrigte sich (§ 67d Abs.1 AVG).

3. Der Bw macht im Wesentlichen geltend, die Behörde verkenne, dass er bereits am 7. Juli 2002, sohin vor Inkrafttreten des BGBl. 129/2002, einen Antrag auf Erteilung einer Lenkberechtigung bei der Behörde eingebracht habe, sodass gemäß § 40 Abs.8 FSG für ihn die "alte" Rechtslage gelte und er keine 2. Ausbildungsphase zu absolvieren habe. Die Behörde irre, wenn sie meine, er habe erst nach Inkrafttreten des zitierten Gesetzes einen Antrag auf Erteilung gestellt. Dazu werden folgende Beweismittel "nach Aufforderung vorgelegt bzw stellig gemacht": Unterlagen der Fahrschule S, Rohrbach, sowie die Einvernahme des Bw und seiner Mutter. Beantragt wird Bescheidaufhebung, in eventu Verfahrenseinstellung.

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt der Erstinstanz.

Daraus geht hervor, dass der am 3. September 1968 geborene Bw am 21. Februar 2003 einen Antrag auf Bewilligung von Ausbildungsfahrten und Erteilung einer vorgezogenen Lenkberechtigung für die Klasse B gemäß § 19 FSG gestellt hat, wobei die Durchführung von Ausbildungsfahrten mit Bescheid der Erstinstanz vom 29. April 2003, VerkR20-563-1-2003, bewilligt und die Übernahme des Führerscheins am 4. März 2004 bestätigt wurde.

Im Akt befindet sich die Bestätigung der Fahrschule S, dass der Bw die Schulung gemäß § 2 FSG-VBV am 25.4.2003, die 1. Begleitende Schulung gemäß § 4 Abs.1 FSG-VRV am 25.7.2003, die 2. Begleitende Schulung gemäß § 4 Abs.2 FSG-VRV am 29.8.2003 und die Perfektionsschulung gemäß § 5 FSG-VBV am 10.10.2003 ordnungsgemäß absolviert hat. Das amtsärztliche Gutachten gemäß § 8 FSG stammt von 24.12.2003.

Der Bw wurde seitens des UVS mit Schreiben vom 11. August 2005 in Kenntnis gesetzt, dass auf der Grundlage dieses Akteninhalts kein Hinweis darauf bestehe, dass er bereits vor Inkrafttreten des BGBl.I Nr. 129/2002, dh vor 1. Jänner 2003, die Erteilung einer Lenkberechtigung der Klasse B beantragt hätte. Er wurde aufgefordert, seine Behauptungen, wie in der Berufung angekündigt, binnen einer Frist zu belegen, die allerdings verstrichen ist, ohne dass der Bw in irgend einer Form darauf reagiert hätte.

In rechtlicher Hinsicht hat der Unabhängige Verwaltungssenat erwogen:

Die §§ 4a bis 4c FSG, BGBl.I Nr.129/2002, die Bestimmungen betreffend die Zweite Ausbildungsphase enthalten, sind mit 1. Jänner 2003 in Kraft getreten. Der Bw hat den Entrag auf Erteilung einer vorgezogenen Lenkberechtigung für die Klasse B am 21. Februar 2003, also nach Inkrafttreten dieser Bestimmungen, gestellt, weshalb die Bestimmungen hinsichtlich der Zweiten Ausbildungsphase auch für ihn gelten.

Ein noch im Jahr 2002 gestellter Antrag ist weder bei der Erstinstanz noch beim Unabhängigen Verwaltungssenat bekannt und der Bw hat auf die h Aufforderung, seine Behauptung, er habe am 8.7.2002 bereits einen solchen Antrag gestellt, entsprechend zu belegen, nicht reagiert, sodass - auch aus der Überlegung heraus, dass sich dann der Antrag vom 21. Februar 2003 ja erübrigt hätte - gemäß der Ankündigung im h Schreiben vom 11. August 2003 spruchgemäß zu entscheiden war, zumal der Bw nach der 1. Perfektionsfahrt gemäß § 4b Abs.2 FSG ein Fahrsicherheitstraining und ein verkehrspsychologisches Gruppengespräch im Zeitraum von drei bis 12 Monaten und gemäß Z3 leg.cit. die weitere (2.) Perfektionsfahrt im Zeitraum von sechs bis zwölf Monaten nach Erwerb der Lenkberechtigung zu absolvieren hat.

Gemäß § 4c Abs.2 FSG ist, wenn eine oder mehrere in § 4b genannten Stufen nicht innerhalb von 12 Monaten nach Erteilung der Lenkberechtigung absolviert werden, der Führerscheinbesitzer 12 Monate nach Erteilung der Lenkberechtigung darüber zu verständigen. In diesem Schreiben ist auf die Verlängerung der Probezeit hinzuweisen, wenn die Absolvierung der fehlenden Stufen nicht innerhalb von vier Monaten nachgewiesen wird, sowie auf die Entziehung der Lenkberechtigung, wenn die Absolvierung der fehlenden Stufen nicht innerhalb einer weiteren Frist von vier Monaten nachgewiesen wird. Werden die fehlenden Stufen nicht innerhalb von vier Monaten nach Ablauf der im 1. Satz genannten Fristen absolviert, hat die Behörde dem Betreffenden ausschließlich die Absolvierung diese Stufen anzuordnen. Mit der Anordnung der Absolvierung der fehlenden Stufen verlängert sich die Probezeit unter sinngemäßer Anwendung der Bestimmungen des § 4 Abs.3 2.-4. Satz. Kommt der Besitzer der Lenkberechtigung der Anordnung der Absolvierung der fehlenden Stufen nicht innerhalb von weiteren vier Monaten nach, ist gemäß § 24 Abs.3 6.Satz vorzugehen, dh die Lenkberechtigung ist bis zur Befolgung der Anordnung zu entziehen.

Nach der Erteilung der Lenkberechtigung mit 4. März 2004 hätte der Bw demnach bis spätestens 4. März 2005 die fehlenden Stufen zu absolvieren gehabt, weshalb nach einer weiteren Frist von vier Monaten, nämlich mit 7. Juli 2005, der nunmehr angefochtene Bescheid gemäß § 4c Abs.2 FSG erging. Damit verlängert sich jedoch automatisch die Probezeit, sodass die unverzügliche Vorlage des Führerscheins zur Eintragung dieses Umstandes rechtmäßig war.

Da die im Bescheid enthaltenen Aufforderungen im Gesetz vorgesehen sind und nicht der Behördendisposition unterliegen, war die Fristsetzung, dh vier Monate nach Ablauf von 16 Monaten nach Erteilung der Lenkberechtigung am 4. März 2004, das ist bis 4. November 2005, rechtmäßig.

Gemäß § 64 Abs.2 AVG kann die Behörde die aufschiebende Wirkung ausschließen, wenn die vorzeitige Vollstreckung im Interesse einer Partei oder des öffentlichen Wohles wegen Gefahr im Verzug dringend geboten ist.

Die gesetzlich vorgesehenen Fristen gelten ohne Rücksicht auf die Rechtskraft eines Bescheides, weshalb der Ausschluss der aufschiebenden Wirkung einer Berufung zulässig war. Beim angefochtenen Bescheid handelte es sich bereits um einen im ordentlichen Verfahren ergangenen.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Im gegenständlichen Verfahren sind Stempelgebühren in Höhe von 13 Euro angefallen.

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

Mag. Bissenberger

 

 

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