Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-521078/4/Sch/Pe

Linz, 30.09.2005

 

 

VwSen-521078/4/Sch/Pe Linz, am 30. September 2005

DVR.0690392

 

 

E R K E N N T N I S

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Schön über die Berufung der Frau H G vom 9. August 2005, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Gmunden vom 1. August 2005, VerkR21-217-2005/Lai, wegen Entziehung der Lenkberechtigung, zu Recht erkannt:

 

Die Berufung wird abgewiesen und der angefochtene Bescheid bestätigt.

 

Rechtsgrundlagen:

§§ 66 Abs.4 und 67a AVG.

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Mit dem o.a. Bescheid wurde Frau H G, gemäß § 24 Abs.1 Z1 Führerscheingesetz (FSG) die von der Bezirkshauptmannschaft St. Johann im Pongau am 22. April 1980 unter Zl. 38157 erteilte Lenkberechtigung für die Klasse B wegen mangelnder gesundheitlicher Eignung entzogen. Weiters wurde gemäß § 25 Abs.1 und 2 ausgesprochen, dass die Entziehung der Lenkberechtigung für die Dauer der Nichteignung festgesetzt wird sowie gemäß § 29 Abs.3 FSG der Führerschein ab Rechtskraft des Bescheides bei der Bezirkshauptmannschaft Gmunden abzuliefern ist.

 

2. Gegen diesen Bescheid hat die Berufungswerberin rechtzeitig Berufung erhoben. Vom Instrumentarium der Berufungsvorentscheidung hat die Erstbehörde nicht Gebrauch gemacht und die Berufung vorgelegt. Damit ist die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates in Form eines Einzelmitgliedes (§ 67a Abs.1 zweiter Satz AVG) gegeben. Die Anberaumung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung war nicht erforderlich (§ 67d Abs.1 AVG).

 

3. Eingangs wird, um unnötige Wiederholungen zu vermeiden, auf die Ausführungen im angefochtenen Bescheid verwiesen.

 

Seitens der Berufungsbehörde ist noch anzufügen, dass die Berufungsschrift, obwohl im Umfang von acht eng beschriebenen Seiten, an der Sache, nämlich der Frage der gesundheitlichen Eignung der Berufungswerberin zum Lenken von Kraftfahrzeugen, im Grunde vorbeigeht. Die Rechtsmittelwerberin schildert ausführlich vermeintliche oder tatsächliche Erlebnisse ihrerseits mit mehreren ihr bekannten Personen, wie etwa Ärzten, Polizeibeamten, Bediensteten der Erstbehörde, aber auch mit Einbrechern, Asylanten usw.

 

Im erstbehördlichen Akt findet sich ein mit 19. August 2005 datierter, also nach Erlassung des angefochtenen Bescheides, erstellter nervenfachärztlicher Befund, des Facharztes für Neurologie und Psychiatrie Dr. M W. Hierin ist unter der Bedingung einer weiteren konsequenten medizinischen Therapie und Stabilisierung des Zustandsbildes ein befürwortendes Gutachten für die Erteilung einer Lenkberechtigung für die Klasse B in Aussicht gestellt.

 

Im Rahmen des Berufungsverfahrens wurde der erwähnte Facharzt unter Hinweis auf die Bestimmung des § 13 Führerscheingesetz-Gesundheitsverordnung eingeladen, diesen Befund um eine fachärztliche Stellungnahme dahingehend zu ergänzen, ob die Berufungswerberin derzeit als zum Lenken von Kraftfahrzeugen der Klasse 1 geeignet anzusehen ist, also ihre psychische Erkrankung keinerlei Einfluss auf das Verhalten im Straßenverkehr erwarten lässt.

 

Mit Schreiben vom 23. September 2005 hat Herr Dr. W dem Oö. Verwaltungssenat mitgeteilt, dass die Berufungswerberin am 21. September 2005 in der Ordination angerufen und mitgeteilt habe, dass sie von ihm kein weiteres Gutachten wünsche. Ihrer Meinung nach sei der Befund von Dr. Schmidbauer vom Mai 2005 ausreichend.

 

Der Berufungsbehörde stehen sohin mangels Mitwirkung der Berufungswerberin keine anderen Beweisergebnisse zur Verfügung als jene, die schon der Erstbehörde vorlagen. Sowohl die oben erwähnte fachärztliche Stellungnahme Dris. S als auch das amtsärztliche Gutachten enthalten eindeutige negative Fachaussagen und sprechen der Berufungswerberin die gesundheitliche Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen ab.

 

Im erstbehördlichen Akt finden sich zudem mehrere Berichte von Gendarmeriedienststellen über Vorgänge, die im Verein mit der erwähnten fachärztlichen Befundung die Annahme rechtfertigen, dass die Berufungswerberin derzeit nicht als ausreichend frei von psychischen Krankheiten, die eine Beeinträchtigung des Fahrverhaltens erwarten lassen, einzustufen ist. So geht etwa aus den Gendarmerieberichten vom 19. Jänner bzw. 25. Februar 2005 hervor, dass sie auch dazu neigt, massive Aversionen gegen Personen zu entwickeln, die ihr Unrecht zugefügt hätten, und zwar aus Anlässen, die nicht schlüssig nachvollzogen werden können. So beschimpfte sie etwa den Bürgermeister ihrer Gemeinde wegen einer Bushaltestelle bzw. einer Straßensanierung, forderte ihn auf, sich selber umzubringen, aber nicht "die anderen", bezichtigt ihren Exgatten und zeigt ihn auch deshalb bei der Gendarmerie an, er wolle sie vergiften etc.

 

Zusammenfassend ist festzuhalten, dass dadurch ein psychischer Zustand der Berufungswerberin gegeben ist, der sie derzeit als nicht zum Lenken von Kraftfahrzeugen der Klasse 1 gesundheitlich geeignet erscheinen lässt.

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweise:

1. Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

2. Im gegenständlichen Verfahren sind Stempelgebühren in Höhe von 13 Euro angefallen.

 

 

S c h ö n

Beachte: 

vorstehende Entscheidung wurde aufgehoben; 

VwGH vom 21.02.2006, Zl.: 2005/11/0209-6

 

 

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