Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-521117/6/Ki/Jo

Linz, 21.11.2005

 

 

 

VwSen-521117/6/Ki/Jo Linz, am 21. November 2005

DVR.0690392

 

 

 

 

E R K E N N T N I S

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Alfred Kisch über die Berufung des Herrn A S, T, T, vertreten durch Rechtsanwalt Mag. T B, L, G, vom 14.09.2005, gegen die Bescheide der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 01.09.2005, VerkR22-16-261-2005, betreffend Erteilung von Auflagen bezüglich seiner Lenkberechtigung nach Durchführung einer mündlichen Berufungsverhandlung am 17.11.2005 zu Recht erkannt:

 

Aus Anlass der Berufung wird der am 01.09.2005 vom Berufungswerber persönlich übernommene Bescheid ersatzlos behoben.

 

Die Berufung gegen den am 06.09.2005 durch Hinterlegung zugestellten Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land, VerkR22-16-261-2005, wird als unbegründet abgewiesen, dieser Bescheid wird mit der Maßgabe bestätigt, dass die Auflage wie folgt zu lauten hat:

 

Klassen: ausgestellt: Befristet bis: Einschränkungen:

AV, A, B 2.9.2004 104 (auf Abruf) und

104 (3 Mon)

 

Herr S hat über schriftliche Aufforderung der zuständigen Behörde (dzt. BH. Linz-Land), welche maximal 5 mal innerhalb eines Jahres, gerechnet ab Zustellung der Berufungsentscheidung, erfolgen kann, unverzüglich einen jeweils aktuellen Laborbefund betreffend Drogenmetabolite im Harn (Cannabis und Amphetamine) vorzulegen. Zu diesem Zweck hat er innerhalb von 3 Tagen ab Erhalt dieser Aufforderung eine Harnprobe bei einer zur Untersuchung befugten Laboreinrichtung zur Untersuchung abzugeben.

Außerdem hat Herr S in regelmäßigen Abständen mindestens 2 x pro Kalendermonat nach seiner Wahl einen Psychiater oder Psychotherapeuten zwecks Behandlung aufzusuchen und in Abständen von jeweils 3 Monaten bis spätestens 5. des jeweiligen Monates, beginnend mit 1.1.2006, eine vom behandelnden Psychiater oder Psychotherapeuten ausgestellte Behandlungsbestätigung der zuständigen Behörde (dzt. BH. Linz-Land) vorzulegen. Eine Abänderung der Behandlungsintervalle oder eine Beendigung der Behandlung ist nur in Absprache mit dem behandelnden Psychiater oder Psychotherapeuten zulässig und wäre unter Vorlage einer Bestätigung des Psychiaters oder Psychotherapeuten der zuständigen Behörde (dzt. BH. Linz-Land) unverzüglich mitzuteilen.

 

 

Rechtsgrundlage:

§§ 66 Abs.4 und 67a AVG iVm § 5 Abs.5 FSG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Die Bezirkshauptmannschaft Linz-Land hat mit Bescheid vom 01.09.2005, VerkR22-16-261-2005, Herrn S die Lenkberechtigung für die Klassen AV, A, B, ausgestellt 2.9.2004, Einschränkungen: 104 (auf Abruf) und 104 (3 Monate) unter folgenden Auflagen erteilt:

 

"Der Behörde ist nach schriftlicher Aufforderung (ab Bescheidausfolgung) innerhalb von 2 Tagen ein Drogenharn auf Cannabis und Amphetamine vorzulegen.

Außerdem ist in dreimonatigen Abständen eine Behandlungsbestätigung beim Psychiater oder Psychotherapeuten vorzulegen. Dabei ist ein Besuch in 14-tägigen Abständen nachzuweisen. Die Intervalle dürfen nur in Absprache mit dem Therapeuten verlängert oder beendet werden. Bei Änderung muss eine Bestätigung des Therapeuten vorgelegt werden.

Vor Aufhebung der Auflagen ist eine amtsärztliche Nachuntersuchung erforderlich. Dabei ist eine psychiatrische Stellungnahme erforderlich."

 

Dieser Bescheid wurde vom Berufungswerber am 01.09.2005 im Original übernommen.

 

In der Folge hat die Bezirkshauptmannschaft Linz-Land den Bescheid nochmals zugestellt (Hinterlegung am 06.09.2005) und den Bescheidspruch insoferne erweitert, dass konkretisiert wurde, die Behandlungsbestätigung ist bis spätestens 1.12.2005, 1.03.2006, 1.06.2006, 1.09.2006, 1.12.2006 usw. vorzulegen.

 

2. Gegen die Bescheide hat Herr S mit Schriftsatz vom 14.09.2005 Berufung erhoben mit dem Antrag, die Berufungsbehörde möge der Berufung Folge geben und die angefochtenen Bescheide ersatzlos aufheben sowie das wider den Berufungswerber geführte Verwaltungsverfahren einstellen; in eventu in Stattgabe der Berufung die angefochtenen Bescheide aufheben und die Verwaltungssache zur Neuschöpfung eines Bescheides nach allfälliger Sachverhaltsergänzung an die Behörde erster Instanz zurückverweisen.

 

Darin wird in formeller Hinsicht ausgeführt, dass, da keine förmliche Bescheidaufhebung, -ergänzung oder -abänderung erfolgt sei, davon auszugehen sei, dass derselbe Bescheid in zwei Ausfertigungen erlassen wurde, sodass schon allein diesbezüglich die Bescheide oder der eine Bescheid in zwei Ausfertigungen jedenfalls aufgrund der Widersprüchlichkeit untereinander oder in sich als unzulässig zu beheben wären.

 

Inhaltlich wird im Wesentlichen bemängelt, dass in der Zusammenschau des gesamten Spruches in Bezug auf die Auflagen eine gänzlich unbefristete sohin theoretisch ewige Auflage weder sinnvoll noch notwendig bzw. erfüllbar sei und auch weder vom Gesetzeszweck noch vom Sachlichkeitsgebot gedeckt sei. Der Bescheid würde gegen das Übermaßverbot verstoßen.

 

Der gegenständliche Bescheid würde ganz generell den Einschreiter mit erheblichen Kosten verbundene Laborbefundungen auf von vornherein unbestimmte Zeit und in einem von vornherein unbestimmten Ausmaß aussetzen, ohne die Festlegung irgendwelcher Intervalle oder sonstiger quantitativer Grenzen. Ferner sei auch nicht klar, wann und wie überhaupt der Einschreiter zu einer Aufhebung der Auflagen gelangen könne.

 

Die Auflagen bzw. der Spruch des bekämpften Bescheides seien unsachlich und übermäßig sowie widersprüchlich und interpretationsbedürftig bzw. unbegründet und nicht nachvollziehbar.

 

3. Die Bezirkshauptmannschaft Linz-Land hat die Berufung samt Verfahrensakt dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich zur Entscheidung vorgelegt. Dieser hatte durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden.

 

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt sowie Durchführung einer mündlichen Berufungsverhandlung am 17.11.2005. An dieser Verhandlung nahm der Berufungswerber im Beisein seines Rechtsvertreters teil, weiters wurde die Amtsärztin der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land, Frau Dr. A Ü beigezogen. Seitens der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land (als Verfahrenspartei) ist zur Verhandlung niemand erschienen.

 

5. Die Bezirkshauptmannschaft Linz-Land stützt ihre Entscheidung auf ein von Frau Dr. Ü erstelltes amtsärztliches Gutachten vom 01.09.2005, wonach Herr S bedingt zum Lenken von Kraftfahrzeugen der Gruppe 1 geeignet ist. Die Amtsärztin verweist in ihrem Gutachten auf eine befürwortende psychiatrische Stellungnahme und hat ausgeführt, dass bei der amtsärztlichen Untersuchung sich derzeit weder klinisch noch laborchemisch Hinweise auf einen aktuellen Suchtmittelmissbrauch finden. Es seien jedoch aufgrund der langjährigen Drogenanamnese Auflagen erforderlich, nämlich

Vorlage eines Drogenharnes nach kurzfristiger schriftlicher Aufforderung bei der Behörde;

 

Vorlage einer Behandlungsbestätigung beim Psychiater oder Psychotherapeuten in dreimonatigen Abständen. Dabei ist ein Besuch in 14-tägigen Abständen nachzuweisen. Die Intervalle dürfen nur in Absprache mit dem Therapeuten verlängert oder beendet werden. Bei Änderung muss eine Bestätigung des Therapeuten vorgelegt werden.

 

Vor Aufhebung der Auflagen ist eine amtsärztliche Nachuntersuchung erforderlich. Dabei ist eine psychiatrische Stellungnahme vorzulegen.

 

Die Amtsärztin legte ihrerseits ihrem Gutachten eine nervenfachärztliche Stellungnahme des Facharztes für Psychiatrie und Neurologie, Dr. A, vom 29.08.2005 zu Grunde.

 

In dieser nervenfachärztlichen Stellungnahme, welche im Rahmen der mündlichen Berufungsverhandlung verlesen wurde, führte der Facharzt aus, dass Herr S zur Person, Wort und Zeit orientiert und kontaktfähig sei. Es wären keinerlei Hinweise auf formale und inhaltliche Denkstörungen gegeben. Es wären keinerlei Hinweise auf eine drogeninduzierte Psychose zu finden. Es wären keinerlei Hinweise auf ein depressives Geschehen zu finden. Der Intelligenzquotient befinde sich vermutlich im Normbereich, sodass Herr S über sein Verhalten informiert sein müsste.

 

Es könne festgestellt werden, dass keine psychiatrische Erkrankung zu diagnostizieren sei. Andererseits müsse jedoch davon ausgegangen werden, dass es sich um eine labile Persönlichkeit handelt.

 

In Anbetracht der langen Drogenkarriere sei eine Ausfertigung des Führerscheines prinzipiell nur mehr befristet vorstellbar. Dies vor allem aus sozialpsychiatrischer Sicht, da Herr S sicherlich ansonsten große Schwierigkeiten hätte, beruflich weiter Fuß fassen zu können.

 

Andererseits müsse auch festgestellt werden, dass strengste Auflagen erforderlich seien und zwar immer wieder kurzfristige Laboruntersuchungen einerseits und andererseits die Auflagen sich regelmäßig bei einem Psychiater oder Psychotherapeuten einer intensiven Nachschulung in 14-tägigen Abständen zu unterziehen. Dieser Absolvierung dieser Maßnahme müsste der Behörde verpflichtend zur Kenntnis gebracht werden.

 

In der mündlichen Berufungsverhandlung wurden sowohl das amtsärztliche Gutachten als auch die nervenfachärztliche Stellungnahme diskutiert und es wurde diesen Unterlagen seitens des Berufungswerbers grundsätzlich nicht entgegen getreten.

 

Die Amtsärztin erläuterte, dass sie in Anbetracht der nervenfachärztlichen Stellungnahme von der Forderung, dass sich der Berufungswerber einer nachweislichen Behandlung durch einen Psychiater oder Psychotherapeuten zu unterziehen habe, nicht abgehen könne, denkbar wäre jedoch eine Modifizierung der Auflage dahingehend, dass eine Behandlung in regelmäßigen Abständen mindestens zweimal je Kalendermonat vorgeschrieben wird.

 

Bezüglich der Harnuntersuchung führte die Amtsärztin aus, dass Amphetamine im Harn nur bis zu drei Tagen nachweisbar wären, weshalb eine so kurzfristige Aufforderung geboten ist, sie erklärte sich jedoch damit einverstanden, dass die Auflage dahingehend modifiziert wird, dass die Untersuchung bis zu drei Tagen nach Aufforderung erfolgen kann.

 

Sonstige gesundheitliche Beeinträchtigungen des Herrn S wurden durch die Amtsärztin nicht festgestellt.

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat vertritt die Auffassung, dass sowohl die nervenfachärztliche Stellungnahme als auch das amtsärztliche Gutachten, insbesondere im Hinblick auf die Vorgeschichte, schlüssig sind und der Berufungsentscheidung zu Grunde gelegt werden können.

 

6. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat wie folgt erwogen:

 

Zunächst wird festgestellt, dass die Bezirkshauptmannschaft Linz-Land den betreffenden Bescheid dem Berufungswerber zweimal hat zukommen lassen, wobei die zweite Bescheidfassung im Spruch gegenüber der ersten Fassung etwas verändert wurde. Da der erste Bescheid formell nicht behoben wurde, wird dieser im gegenständlichen Berufungsverfahren ersatzlos aufgehoben, der Berufungswerber wird hiedurch nicht in seinen Rechten verletzt.

 

Gemäß § 5 Abs.5 FSG ist die Lenkberechtigung, soweit dies aufgrund des ärztlichen Gutachtens oder wegen der Art der Lenkberechtigung nach den Erfordernissen der Verkehrssicherheit nötig ist, unter den entsprechenden Befristungen, Auflagen oder zeitlichen, örtlichen oder sachlichen Beschränkungen der Gültigkeit zu erteilen.

 

Der Berufungswerber hat am 18.07.2005 einen Antrag auf Wiedererteilung seiner befristeten Lenkberechtigung (Fristablauf 02.09.2005) gestellt.

 

Das durchgeführte Ermittlungsverfahren hat ergeben, dass er zwar gesundheitlich zum Lenken von Kraftfahrzeugen der Gruppe 1 geeignet ist, dass aber in Anbetracht seiner Drogenprobleme die Vorschreibung der von der Amtsärztin vorgeschlagenen Auflagen im Interesse der Verkehrssicherheit unabdingbar ist. Wirtschaftliche und soziale Erwägungen haben bei dieser Entscheidung außer Betracht zu bleiben.

 

Dem Berufungsvorbringen war jedoch zu folgen, dass die von der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vorgenommene Spruchformulierung mehr oder minder auslegungsbedürftig ist, weshalb unter Zugrundelegung des Ergebnisses der mündlichen Berufungsverhandlung eine entsprechende Konkretisierung des Spruches durch die Berufungsbehörde vorgenommen wurde. Dazu wird bemerkt, dass die spruchmäßige Anordnung, vor Aufhebung der Auflagen sei eine amtsärztliche Nachuntersuchung erforderlich bzw. sei dabei eine psychiatrische Stellungnahme erforderlich, entbehrlich ist. Damit soll nicht gesagt werden, dass im Falle einer Aufhebung der Auflagen auf derartige Untersuchungen verzichtet werden kann, es obliegt jedoch dem Berufungswerber, falls er eine Aufhebung der Auflagen anstrebt, von sich aus initiativ zu werden.

 

Weiters wird der Berufungswerber ausdrücklich darauf hingewiesen, dass, sollte er den Auflagen nicht entsprechen bzw. falls die Laboruntersuchung einen Hinweis auf weiteren Drogenkonsum geben würden, er mit dem sofortigen Entzug der Lenkberechtigung zu rechnen hat.

 

7. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden, wobei darauf hingewiesen wird, dass die Berufung im gegenständlichen Fall mit 13 Euro zu vergebühren ist.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

 

 

Mag. K i s c h

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