Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-521163/2/Fra/He

Linz, 12.01.2006

VwSen-521163/2/Fra/He Linz, am 12. Jänner 2006

DVR.0690392

 

E R K E N N T N I S

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Johann Fragner über die Berufung des Herrn GB gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung vom 31. Oktober 2005, VerkR20-898-2002, betreffend die Dauer der Entziehung der Lenkberechtigung, zu Recht erkannt:

Der Berufung wird keine Folge gegeben. Der angefochtene Bescheid wird bestätigt.

Rechtsgrundlagen:

§ 66 Abs.4 AVG iVm § 67a Abs.1 AVG.

Entscheidungsgründe:

1. Die Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung hat mit dem in der Präambel angeführten Bescheid dem Berufungswerber (Bw)

  1. die Lenkberechtigung für die Klassen A, B, C1, C, B/E, C/E und F für die Dauer von 12 Monaten, gerechnet ab 5.5.2005, das ist bis einschließlich 5.5.2006, entzogen,
  2. weiters angeordnet, dass sich der Bw auf seine Kosten bis zum Ablauf der Entziehungsdauer einer Nachschulung bei einer ermächtigten Stelle zu unterziehen hat,
  3. zudem angeordnet, dass der Bw ein von einem Amtsarzt erstelltes Gutachten über seine gesundheitliche Eignung gemäß § 8 FSG beizubringen hat,
  4. das Lenken eines Motorfahrrades, eines vierrädrigen Leichtkraftfahrzeuges oder Invalidenkraftfahrzeuges für die Dauer von 12 Monaten, gerechnet ab 5.5.2005, das ist bis einschließlich 5.5.2006, ausdrücklich verboten und
  5. die aufschiebende Wirkung einer allfälligen Berufung gegen diesen Bescheid ausgeschlossen.

2. Gegen diesen Bescheid hat der Bw rechtzeitig Berufung erhoben. Die Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung - als nunmehr belangte Behörde - legte das Rechtsmittel samt bezughabendem Verwaltungsakt dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich vor, der durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden hat (§ 67a Abs.1 AVG).

Die Berufung richtet sich ausschließlich gegen die Dauer der Entziehung der Lenkberechtigung. Der Bw bringt vor, die Autonews in R besucht zu haben, wo ihm am 5.5.2005 im Stau bei einer Verkehrskontrolle der Führerschein entzogen wurde. Er sei in Schrittgeschwindigkeit gefahren und habe auch dabei keinen Unfall verursacht. Zwischen Keutschach und Maria Wörth sei abgesperrtes Gebiet gewesen, bei dem man ein Teilnehmerticket gebraucht habe, da man sonst nicht zur Durchfahrt berechtigt gewesen sei. Sein letzter Führerscheinentzug sei am 17.7.2002 gewesen und sohin schon fast verjährt. Er finde die "Strafe von
12 Monaten" zu hoch.

3. Über diese Berufung hat der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat erwogen:

3.1. Für den Berufungsfall sind insbesondere folgende Rechtsvorschriften maßgebend:

Gemäß § 24 Abs.1 FSG ist Besitzern einer Lenkberechtigung, bei denen die Voraussetzungen für die Erteilung der Lenkberechtigung (§ 3 Abs.1 Z2 bis 4) nicht mehr gegeben sind, von der Behörde entsprechend den Erfordernissen der Verkehrssicherheit

1. die Lenkberechtigung zu entziehen

Gemäß § 24 Abs. 3 FSG kann die Behörde bei der Entziehung oder Einschränkung der Lenkberechtigung begleitende Maßnahmen (Nachschulung und dgl.) oder die Beibringung eines amtsärztliches Gutachtens über die gesundheitliche Eignung anordnen. Die Behörde hat unbeschadet der Bestimmungen des Abs. 3a eine Nachschulung anzuordnen: § 4 Z3 wegen einer Übertretung gemäß § 99 Abs. 1 oder 1a StVO 1960. Im Rahmen des amtsärztlichen Gutachtens kann die Beibringung der erforderlichen fachärztlichen oder einer verkehrspsychologischen Stellungnahme aufgetragen werden. Bei einer Übertretung gemäß § 99 Abs. 1 StVO 1960 ist unbeschadet der Bestimmungen des Abs. 3a zusätzlich die Beibringung eines von einem Amtsarzt erstellten Gutachtens über die gesundheitliche Eignung gemäß § 8 sowie die Beibringung einer verkehrspsychologischen Stellungnahme anzuordnen. Wurde eine dieser Anordnungen innerhalb der festgesetzten Frist nicht befolgt oder wurden die zur Erstellung des ärztlichen Gutachtens erforderlichen Befunde nicht beigebracht oder wurde die Mitarbeit bei Absolvierung der begleitenden Maßnahme unterlassen, so endet die Entziehungsdauer nicht vor Befolgung der Anordnung.

Gemäß § 25 Abs. 1 FSG ist bei der Entziehung auch auszusprechen, für welchen Zeitraum die Lenkberechtigung entzogen wird. Dieser ist auf Grund der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens festzusetzen. ....

Gemäß § 25 Abs. 3 FSG ist bei einer Entziehung wegen mangelnder Verkehrszuverlässsigkeit (§ 7) eine Entziehungsdauer von mindestens drei Monaten festzusetzen.

Gemäß § 32 Abs 1 Z1 hat die Behörde unter Anwendung der §§ 24 Abs. 3 und 4, 25, 26 und 29 entsprechend den Erfordernissen der Verkehrssicherheit Personen, die nicht im Sinne des § 7 verkehrszuverlässig oder nicht gesundheitlich geeignet sind, ein Motorfahrrad, ein vierrädriges Leichtkraftfahrzeug oder ein Invalidenkraftfahrzeug zu lenken, das Lenken eines derartigen Kraftfahrzeuges

1. ausdrücklich zu verbieten, ....

Gemäß § 3 Abs.1 Z2 FSG darf eine Lenkberechtigung nur Personen erteilt werden, die verkehrszuverlässig sind (§ 7).

Gemäß § 7 Abs.1 FSG gilt eine Person als verkehrszuverlässig, wenn nicht aufgrund erwiesener bestimmter Tatsachen (Abs.3) und ihrer Wertung (Abs.4) angenommen werden muss, dass sie wegen ihrer Sinnesart beim Lenken von Kraftfahrzeugen

  1. die Verkehrssicherheit insbesondere durch rücksichtsloses Verhalten im

Straßenverkehr oder durch Trunkenheit oder einen durch Suchtmittel oder durch

Medikamente beeinträchtigten Zustand gefährden wird, oder ....

Gemäß § 7 Abs.3 Z1 FSG hat als bestimmte Tatsache iSd Abs.1 insbesondere zu gelten, wenn jemand ein Kraftfahrzeug gelenkt oder in Betrieb genommen und hiebei eine Übertretung gemäß § 99 Abs.1 bis 1b StVO 1960 begangen hat, auch wenn die Tat nach § 83 Sicherheitspolizeigesetz - SPG, BGBl. Nr.566/1991, zu beurteilen ist.

Gemäß § 7 Abs.4 FSG sind für die Wertung der in Abs.1 genannten und in Abs.3. beispielsweise angeführten Tatsachen deren Verwerflichkeit, die Gefährlichkeit der Verhältnisse unter denen sie begangen wurden, die seither verstrichene Zeit und das Verhalten während dieser Zeit maßgebend, ....

Abweichend davon bestimmt § 26 Abs.2 FSG dass, wenn beim Lenken oder Inbetriebnahmen eines Kraftfahrzeuges erstmalig eine Übertretung gemäß § 99 Abs. 1 StVO 1960 begangen wird, die Lenkberechtigung für die Dauer von mindestens vier Monaten zu entziehen ist.

Gemäß § 99 Abs. 1 lit. a StVO 1960 begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe von 1.162 Euro bis 5.813 Euro, im Fall ihrer Uneinebringlichkeit mit Arrest von zwei bis sechs Wochen zu bestrafen, wer ein Fahrzeug lenkt oder in Betrieb nimmt, obwohl der Alkoholgehalt seines Blutes 1,6 g/l (1,6 Promille) oder mehr oder der Alkoholgehalt seiner Atemluft 0,8 mg/l oder mehr beträgt.

3.2. Der Bw hat am 5.5.2005 um 21.05 Uhr das Kraftfahrzeug Pkw mit dem behördlichen Kennzeichen UU-........ im Ortsgebiet von Reifnitz/Ws., Bezirk Klagenfurt-Land, auf der Wörthersee Süduferstraße (L 96) auf Höhe Haus Nr. ...., aus Richtung Gasthof S kommend in Richtung Schloss R in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand mit einem Alkoholgehalt der Atemluft von 0,94 mg/l gelenkt. Wegen dieser Verwaltungsübertretung wurde der Bw mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Klagenfurt vom 13.6.2005, Z. 33.66705-IX, bestraft. Dieses Straferkenntnis ist rechtskräftig. Dem Bw wurde die Lenkberechtigung vom 30.7.1997 bis 30.1.1998 wegen eines Alkoholdeliktes entzogen. Weiters wurde dem Bw die Lenkberechtigung vom 13.7.2000 bis 23.4.2001 wiederum wegen eines Alkoholdeliktes entzogen.

Der Bw ist sohin in Ansehung von den Alkoholdelikten im Straßenverkehr als Wiederholungstäter anzusehen. Die Entziehungen der Lenkberechtigung in den Jahren 1997 bis 1998 sowie in den Jahren 2000 bis 2001 haben den Bw nicht davon abgehalten, neuerlich gegen die Alkoholbestimmungen zu verstoßen und dadurch die Verkehrssicherheit zu gefährden. Aus diesem Verhalten erschließt sich eine verwerfliche charakterliche Einstellung im Zusammenhang mit dem Lenken von Kraftfahrzeugen, sodass angenommen werden muss, dass der Bw augrund seiner Sinnesart beim Lenken von Kraftfahrzeugen die Verkehrssicherheit für längere Zeit iSd § 7 Abs.1 Z1 FSG gefährden wird. Beim Bw offenbart sich eindeutig eine Wiederholungstendenz. Dies ist durch die oa Tatsachen indiziert. Weder die im Jahre 1997 noch die im Jahre 2000 verfügte Entziehung der Lenkberechtigung waren geeignet, beim Bw einen entscheidenden Sinneswandel hinsichtlich seiner Einstellung zu den Verkehrsvorschriften und zu den damit einhergehenden rechtlich geschützten Werten herbeiführen.

Der VwGH betont in seiner ständigen Judikatur, dass die Begehung von Alkoholdelikten für sich allein in hohem Maße verwerflich ist, weil alkoholbeeinträchtigte Lenker eine hohe potentielle Gefährdung der Sicherheit des Straßenverkehrs darstellen und zwar deshalb, weil diese Lenker infolge ihrer herabgesetzten Konzentrations-, Beobachtungs- und Reaktionsfähigkeit nicht mehr in der Lage sind, die kraftfahrspezifischen Leistungsfunktionen zufriedenstellend auszuüben.

Zum Wertungskriterium der verstrichenen Zeit und des Verhaltens während dieser Zeit ist festzustellen, dass seit Begehung der strafbaren Handlung am 5.5.2005 und Erlassung des Mandatsbescheides (8.6.2005) lediglich ein kurzer Zeitraum verstrichen ist. Wenngleich sich der Bw der Aktenlage nach in diesem Zeitraum wohlverhalten hat, so kann doch einem Wohlverhalten während eines derart kurzen Zeitraumes - wenn überhaupt - nur eine untergeordnete Bedeutung beigemessen werden. Diese Aussage gilt analog auch für jenen Zeitraum, der bis zur Erlassung dieser Berufungsentscheidung verstrichen ist.

Bei erstmaliger Begehung einer Verwaltungsübertretung gemäß § 5 Abs.1 iVm § 99 Abs.1 lit.a StVO 1960 würde eine Mindestentziehungsdauer der Lenkberechtigung von vier Monaten resultieren (§ 26 Abs.2 FSG). Im Hinblick darauf, dass sich beim Bw eine Wiederholungstendenz offenbart - weder eine Entziehung der Lenkberechtigung in der Dauer von sechs Monaten (1997) noch eine Entziehung der Lenkberechtigung in der Dauer von neun Monaten (2000) - konnten beim Bw eine Änderung der Sinnesart iSd § 7 Abs.1 Z1 FSG bewirken, kann die von der belangten Behörde festgesetzte Entziehungsdauer im Ausmaß von zwölf Monaten nicht als überhöht angesehen werden. Es bedarf dieser Entziehungsdauer, weil erst nach Ablauf dieses Zeitraumes der Bw wieder als verkehrszuverlässig anzusehen ist.

Abschließend ist dem Vorbringen des Bw "er finde die Strafe von 12 Monaten zu hoch" entgegenzuhalten, dass es sich bei der Entziehung der Lenkberechtigung - mag eine solche Maßnahme auch vielfach subjektiv als Strafe empfunden werden - nicht um eine Strafe, sondern um eine Sicherungsmaßnahme im Interesse des Schutzes der übrigen Verkehrsteilnehmer handelt. Diese Maßnahme verfolgt nur den Zweck, verkehrsunzuverlässige Personen für die Dauer ihrer Verkehrsunzuverlässigkeit von der Teilnahme am öffentlichen Verkehr als Kraftfahrzeuglenker auszuschließen.

Aus den genannten Gründen war spruchgemäß zu entscheiden.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

  1. Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.
  2. Im gegenständlichen Verfahren sind Stempelgebühren in der Höhe von 13 Euro angefallen.

Dr. F r a g n e r

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