Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-521180/2/Ki/Da

Linz, 15.12.2005

 

 

 

VwSen-521180/2/Ki/Da Linz, am 15. Dezember 2005

DVR.0690392

 

 

 

 

E R K E N N T N I S

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Alfred Kisch über die Berufung des Herrn H S, S, F, vom 11.11.2005, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 3.11.2005, VerkR21-66-2004/LL, betreffend Abweisung eines Antrages auf Erteilung der Lenkberechtigung für die Klasse B zu Recht erkannt:

 

 

Der Berufung wird keine Folge gegeben, der angefochtene Bescheid wird vollinhaltlich bestätigt.

 

Rechtsgrundlage:

§§ 66 Abs.4 und 67a AVG iVm §§ 3 Abs.1 Z3 und 8 FSG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Mit dem oben angeführten Bescheid hat die Bezirkshauptmannschaft Linz-Land einen Antrag des Berufungswerbers auf Erteilung der Lenkberechtigung für die Klasse B abgewiesen. In der Begründung wurde ausgeführt, dass laut amtsärztlicher Mitteilung vom 5.4.2005 kein Gutachten erstellt werden könne, da er die erforderliche verkehrspsychologische Untersuchung noch nicht gemacht habe. Verwiesen wurde auf ein vorgängiges Verfahren beim Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich, bei diesem wurde ein Alkoholabhängigkeitssyndrom sowie eine arterielle Hypertonie festgestellt. Die Voraussetzungen für die Erteilung einer Lenkberechtigung seien nicht erfüllt.

 

2. Dagegen hat der Rechtsmittelwerber mit Schreiben vom 11.11.2005 Berufung erhoben. Darin verweist er auf mehrere unter den Grenzwerten liegende Laborbefunde und er bemängelt das im erwähnten vorgängigen Verfahren erstellte psychiatrische Gutachten. Nachdem er fast 40 Jahre völlig unfallfrei Kraftfahrzeuge gelenkt habe und niemals alkoholabhängig gewesen sei und er seit Jänner 2004 abstinent sei und auch in Zukunft bleiben werde, ersuche er um Rückgabe seiner Lenkberechtigung.

 

3. Die Bezirkshauptmannschaft Linz-Land hat die Berufung dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich vorgelegt, der hatte durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden.

 

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt.

 

Eine mündliche Berufungsverhandlung wurde nicht beantragt und es wird im vorliegenden Falle die Durchführung einer Verhandlung nicht für erforderlich gehalten (§ 67d Abs.1 AVG).

 

Mit Bescheid vom 4.2.2004, VerkR21-66-2004/LL, bestätigt durch die hiesige Berufungsentscheidung vom 1.7.2004, VwSen-520521/12/Ki/Da, wurde Herrn S mangels gesundheitlicher Eignung die Lenkberechtigung entzogen und es wurde ein Verbot des Lenkens von Motorfahrrädern, vierrädrigen Leichtkraftfahrzeugen und Invalidenkraftfahrzeugen ausgesprochen.

 

Im erwähnten Berufungsverfahren ist unter Zugrundelegung eines amtsärztlichen bzw. psychiatrischen Gutachtens hervorgekommen, dass der Berufungswerber wegen Alkoholabhängigkeit zum Lenken von Kraftfahrzeugen gesundheitlich nicht geeignet ist.

 

Mit Schreiben vom 29.11.2004 hat Herr S einen Antrag auf Wiedererteilung der Lenkberechtigung gestellt. Dazu stellte die Amtsärztin der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land nach voriger Befundaufnahme am 5.4.2005 gutächtlich fest, dass bei Herrn S im Oktober 2003 eine verkehrspsychologische Untersuchung erfolgte, die ergab, dass die kraftfahrspezifischen Leistungen und die Bereitschaft zur Verkehrsanpassung nicht ausreichen. Beim Verfahren vor dem UVS sei eine psychiatrische Stellungnahme eingeholt worden. Die Fachärztin sei zu dem Ergebnis gekommen, dass ein Alkoholabhängigkeitssyndrom vorliege und Herr S nicht geeignet sei zum Lenken von Kraftfahrzeugen. In der Zwischenzeit habe Herr S Laborbefunde vorgelegt, in denen die relevanten Werte im Referenzbereich gewesen wären. Zur Überprüfung, ob sich die kraftfahrspezifischen Leistungen und die Bereitschaft zur Verkehrsanpassung gebessert haben, sei Herr S aufgefordert worden, eine verkehrspsychologische Untersuchung machen zu lassen, er hätte melden sollen, zu welcher Untersuchungsstelle er gehen werde, damit eine Zuweisung erfolgen könne. Bei positivem Ergebnis wären weitere Befunde erforderlich, dies sei Herrn S auch mitgeteilt worden. Bis zum 5.4.2005 sei noch nicht bekannt gegeben worden, zu welcher Untersuchungsstelle Herr S gehen werde und es sei von ihm auch keine Stellungnahme vorgelegt worden, weshalb das Gutachten nicht weiterbearbeitet werden könne.

 

5. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat wie folgt erwogen:

 

Gemäß § 3 Abs.1 Z3 FSG darf eine Lenkberechtigung nur Personen erteilt werden, die gesundheitlich geeignet sind ein Kraftfahrzeug zu lenken.

 

Gemäß § 8 Abs.1 FSG hat der Antragsteller vor der Erteilung einer Lenkberechtigung der Behörde ein ärztliches Gutachten vorzulegen, dass er zum Lenken von Kraftfahrzeugen gesundheitlich geeignet ist. Das ärztliche Gutachten hat auszusprechen, für welche Klassen von Lenkberechtigungen der Antragsteller gesundheitlich geeignet ist, darf im Zeitpunkt der Entscheidung nicht älter als 1 Jahr sein und ist von einem im örtlichen Wirkungsbereich der Behörde, die das Verfahren zur Erteilung der Lenkberechtigung durchführt, in die Ärzteliste eingetragenen Sachverständigenarzt gemäß § 34 zu erstellen.

 

Gemäß § 8 Abs.2 FSG ist, wenn zur Erstattung des ärztlichen Gutachtens besondere Befunde oder im Hinblick auf ein verkehrspsychologisch auffälliges Verhalten eine Stellungnahme einer verkehrspsychologischen Untersuchungsstelle erforderlich ist, das ärztliche Gutachten von einem Amtsarzt zu erstellen; der Antragsteller hat diese Befunde oder Stellungnahmen zu erbringen.

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich stellt hiezu fest, dass durch die rechtskräftig gewordene Berufungsentscheidung vom 1.7.2004, VwSen-520521/12/Ki/Da, eine entschiedene Sache vorliegt, das heißt, dass die Lenkberechtigung zunächst rechtskräftig entzogen wurde. Dies schließt natürlich grundsätzlich eine Wiedererteilung nicht aus, dies allerdings nur unter der Prämisse, dass eine verfahrenswesentliche Änderung des Sachverhaltes eingetreten ist, nämlich im vorliegenden Falle die Wiederherstellung der gesundheitlichen Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen.

 

In Anbetracht der Vorgeschichte, dazu wird auf die Begründung der hiesigen Berufungsentscheidung vom 1.7.2004 verwiesen, wird der Rechtsmittelwerber nicht umhin können, zumindest eine aktuelle verkehrspsychologische Stellungnahme und allenfalls auch weitere vom Amtsarzt erforderliche Befunde vorzulegen um nachzuweisen, dass nunmehr die aufgezeigte Alkoholproblematik nicht mehr besteht bzw. dass sich die kraftfahrspezifischen Leistungen und die Bereitschaft zur Verkehrsanpassung derart gebessert haben, dass wiederum eine Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen gegeben ist. Ohne diese Gutachten bzw. Befunde kann der Amtsarzt keine abschließende Beurteilung vornehmen.

 

Grundsätzlich muss festgestellt werden, dass einem Antragsteller im Verwaltungsverfahren dahingehend eine Mitwirkungspflicht auferlegt ist, als er erforderliche Beweismittel vorzulegen hat. Da Herr S im vorliegenden Falle offensichtlich dazu nicht bereit ist, kann eine abschließende Beurteilung nicht vorgenommen und daher auch nicht festgestellt werden, dass eine für ihn günstigere Wendung des Sachverhaltes eingetreten wäre.

 

Die Bezirkshauptmannschaft Linz-Land ist daher zu Recht davon ausgegangen, dass die gesundheitliche Eignung des Herrn S zum Lenken von Kraftfahrzeugen nach wie vor nicht gegeben ist und er wurde somit durch den angefochtenen Bescheid nicht in seinen Rechten verletzt. Es war daher wie im Spruch zu entscheiden.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

Im gegenständlichen Verfahren sind Stempelgebühren in der Höhe von 13 Euro angefallen.

 

 

 

Mag. K i s c h

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