Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-521190/7Bi/Be

Linz, 26.01.2006

 

 

 

VwSen-521190/7Bi/Be Linz, am 26. Jänner 2006

DVR.0690392

 

 

 

E R K E N N T N I S

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Karin Bissenberger über die Berufung des Herrn H R, vertreten durch RA Mag. K H, vom 20. Dezember 2005 gegen den Bescheid des Bezirkshauptmannes von Wels-Land vom 30. November 2005, VerkR21-401-2005, wegen Entziehung der Lenkberechtigung, Lenkverbot, Anordnung einer Nachschulung, einer VPU und eines amtsärztlichen Gutachtens und Aberkennung der aufschiebenden Wirkung einer Berufung dagegen, aufgrund des Ergebnisses der am 24. Jänner 2006 durchgeführten öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung (samt mündlicher Verkündung der Berufungsentscheidung) zu Recht erkannt:

Der Berufung wird insofern teilweise Folge gegeben, als die Entziehungsdauer der Lenkberechtigung für die Klasse B und das Lenkverbot für vierrädrige Leichtkraftfahrzeuge auf vier Monate, gerechnet ab 27. Juni 2005, herabgesetzt werden. Im Übrigen wird die Berufung abgewiesen.

 

Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs.4 und 67a AVG

 

Entscheidungsgründe:

1. Mit dem oben angeführten Bescheid wurde dem Berufungswerber (Bw) die von der BH Wels-Land am 14. Oktober 1999, VerkR20-2001-1999/WL, für die Klassen A, B und F erteilte Lenkberechtigung gemäß §§ 24 Abs.1 und 3, 7 Abs.1 und 3, 25 Abs.1, 26 Abs.2 und 32 Abs.1 Z1 FSG für die Dauer von acht Monaten, gerechnet ab Zustellung des Mandatsbescheides am 27. Juni 2005, entzogen und ihm für den selben Zeitraum ein Lenkverbot für vierrädrige Leichtkraftfahrzeuge erteilt. Weiters wurden eine Nachschulung, eine verkehrspsychologische Stellungnahme und eine amtsärztlichen Untersuchung angeordnet. Einer etwaigen Berufung dagegen wurde im Interesse des öffentlichen Wohles wegen Gefahr im Verzug die aufschiebende Wirkung gemäß § 64 Abs.2 AVG aberkannt.

Die Zustellung des Bescheides erfolgte mit 6. Dezember 2005.

2. Dagegen wendet sich die vom Bw fristgerecht eingebrachte Berufung, die seitens der Erstinstanz ohne Berufungsvorentscheidung dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich vorgelegt wurde, der durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden hat (§ 67a Abs.1 2. Satz AVG). Am 24. Jänner 2006 wurde in Verbindung mit der wegen der Berufung gegen das dem genannten Bescheid zugrundliegende Straferkenntnis eine öffentliche mündliche Berufungsverhandlung in Anwesenheit des Beschuldigtenvertreters Mag. R W sowie der Zeugen GI F G und GI R H durchgeführt. Der Bw war ebenso wenig erschienen wie ein Vertreter der Erstinstanz. Die Berufungsentscheidung wurde mündlich verkündet.

3. Der Bw macht im Wesentlichen geltend wie im Verwaltungsstrafverfahren und führt weiters aus, er sei unbescholten, habe einen tadellosen Leumund und mit seinem gesetzeskonformen Verhalten sei auch künftig zu rechnen. Die Dauer der Entziehung stehe nicht im Zusammenhang mit den von der Erstinstanz angenommenen Grundlagen. Es sei zu keiner Fremdgefährdung gekommen. Mit der Mindestentziehungsdauer wäre daher das Auslangen zu finden gewesen. Bekämpft wird auch die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung der Berufung, weil aufgrund der inzwischen verstrichenen Zeit, der Beweisergebnisse und seines bisherigen Verhaltens samt der positiven Prognose eine sofortige Sicherungsmaßnahme nicht erforderlich sei, im übrigen Behebung des Bescheides samt Wiederausfolgung des Führerscheins, in eventu Herabsetzung der Entziehungsdauer auf vier Monate.

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt der Erstinstanz sowie weitere Ermittlungen und Durchführung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung, bei der der Beschuldigtenvertreter gehört, die Ausführungen der Erstinstanz in der Begründung des angefochtenen Bescheides berücksichtigt und die beiden Polizeibeamten zeugenschaftlich unter Hinweis auf die Wahrheitspflicht des § 289 StGB einvernommen wurden.

Mit Erkenntnis des Unabhängigen Verwaltungssenates vom 25. Jänner 2006, mündlich verkündet am 24. Jänner 2006, wurde der Berufung des Bw gegen das wegen Übertretung der StVO 1960 ergangene Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes von Wels-Land vom 30. November 2005, VerkR96-5122-2005 Ga, insofern teilweise Folge gegeben, als dieses mit der Maßgabe einer Spruchänderung im Schuldspruch bestätigt, die Geldstrafe und die Ersatzfreiheitsstrafe jedoch auf die gesetzliche Mindeststrafe herabgesetzt wurden.

Dem liegt der Tatvorwurf zugrunde, dass der Bw am 3. Juni 2005 gegen 19.00 Uhr das Motorfahrrad im Gemeindegebiet von Buchkirchen auf der Marchtrenker Straße bei Strkm 5.540 lenkte und, obwohl er aus dem Mund deutlich nach Alkohol roch und sohin die Vermutung bestand, dass er sich in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand befunden hatte, am 3. Juni 2005 gegen 20.20 Uhr im Klinikum, trotz Aufforderung gegenüber einem besonders geschulten und von der Behörde hiezu ermächtigten Straßenaufsichtsorgan die Untersuchung seiner Atemluft auf Alkoholgehalt mittels Alkoholmessgerät verweigerte, da trotz acht Blasversuchen kein gültiges Ergebnis zustande kam.

In rechtlicher Hinsicht hat der Unabhängige Verwaltungssenat erwogen:

Gemäß § 24 Abs.1 Z1 FSG ist Besitzern einer Lenkberechtigung, bei denen die Voraussetzungen für die Erteilung der Lenkberechtigung (§ 3 Abs.1 Z2 bis 4) nicht mehr gegeben sind, von der Behörde entsprechend den Erfordernissen der Verkehrssicherheit die Lenkberechtigung zu entziehen.

Gemäß § 3 Abs.1 Z2 FSG darf eine Lenkberechtigung nur Personen erteilt werden, die verkehrszuverlässig sind.

Gemäß § 7 Abs.1 Z1 FSG gilt eine Person als verkehrszuverlässig, wenn nicht auf Grund erwiesener bestimmter Tatsachen (Abs.3) und ihrer Wertung (Abs.4) angenommen werden muss, dass sie wegen ihrer Sinnesart beim Lenken von Kraftfahrzeugen ua die Verkehrssicherheit insbesondere durch rücksichtsloses Verhalten im Straßenverkehr oder durch Trunkenheit oder einen durch Suchtmittel oder durch Medikamente beeinträchtigten Zustand gefährden wird. Als bestimmte Tatsache hat gemäß § 7 Abs.3 Z1 insbesondere zu gelten, wenn jemand ein Kraftfahrzeug gelenkt oder in Betrieb genommen und hiebei eine Übertretung gemäß § 99 Abs.1 bis 1b StVO 1960 begangen hat, auch wenn die Tat nach § 83 Sicherheitspolizeigesetz zu beurteilen ist.

Gemäß § 26 Abs.2 FSG ist, wenn beim Lenken oder Inbetriebnehmen eines Kraftfahrzeuges erstmalig eine Übertretung gemäß § 99 Abs.1 StVO 1960 begangen wird, die Lenkberechtigung für die Dauer von mindestens vier Monaten zu entziehen.

Der Bw hat auf der Grundlage des oben zitierten Erkenntnisses des Unabhängigen Verwaltungssenates eine bestimmte Tatsache im Sinne des § 7 Abs.3 Z1 FSG gesetzt.

Die Erstinstanz hat bei Festsetzung der Entziehungsdauer zugrundegelegt, dass der Bw als Lenker eines Mopeds einen Verkehrsunfall mit Personenschaden (Eigenverletzung) verursacht hat, und dazu auf § 26 Abs.1 FGS verwiesen. Dazu ist aber aus der Sicht des Unabhängigen Verwaltungssenates zu sagen, dass im § 26 Abs.1 FSG Übertretungen gemäß § 99 Abs.1b StVO (dh Minderalkoholisierung) gemeint sind, bei denen bei erstmaliger Begehung die Entziehungsdauer einen Monat beträgt, die sich aber auf drei Monate erhöht, wenn der Lenker bei Begehung dieser Übertretung einen Verkehrsunfall verschuldet hat. Das kann aber wohl nicht bedeuten, dass generell bei jedem Alkoholdelikt, dh auch bei einem solchen gemäß § 99 Abs.1 lit.b StVO, bei dem ohnehin bereits eine Mindestentziehungsdauer von vier Monaten im Sinne einer vom Gesetzgeber im Vorhinein vorgenommenen Wertung bestimmt ist, bei jeder Art von Verkehrsunfall automatisch die Entziehungsdauer so zu erhöhen ist, dass diese sogar bei erstmaliger Entziehung verdoppelt wird.

Der "Verkehrsunfall mit Personenschaden", den der Bw verursacht hat, bestand darin, dass dieser, nach eigenen Angaben weil ihm Brille und Helm verrutscht waren und er nichts mehr sah, ohne jedes fremde Zutun und ohne jeder Beteiligung Dritter mit dem Moped umfiel und sich dabei selbst eine Schnittwunde über dem linken Auge zuzog. Die Berücksichtigung dieses zwar nach der Definition als Verkehrsunfall geltenden aber im Ergebnis weit darunter liegenden Verhaltens, noch dazu in dem von der Erstinstanz vorgenommenen Maß, ist gerade beim Lenker eines Mopeds nicht gerechtfertigt, zumal sich der Bw damit nur selbst gefährdet und geschadet hat.

An der erstmaligen Begehung besteht nach dem Akteninhalt kein Zweifel.

Aus diesen Überlegungen ist anzunehmen, dass der Bw seine Einstellung im Hinblick auf seine aktive Teilnahme am Straßenverkehr nach Alkoholkonsum nach Ablauf des Entziehungszeitraumes insoweit geändert haben wird, dass er wieder verkehrszuverlässig ist.

Die Entziehung der Lenkberechtigung ist keine Strafe, sondern eine Administrativmaßnahme zum Schutz der Öffentlichkeit vor verkehrsunzuverlässigen Personen (vgl VwGH 30.5.2001, 2001/11/0081, mit Hinweis auf 24.8.1999, 99/11/0166).

Da die Verkehrsunzuverlässigkeit einziges Kriterium bei Verhängung eines Lenkverbotes nach § 32 FSG ist, war auch hier die Herabsetzung auf den selben Zeitraum wie die nunmehrige Entziehungsdauer gerechtfertigt.

Gemäß § 24 Abs.3 FSG hat die Behörde unbeschadet der Bestimmungen des Abs.3a eine Nachschulung anzuordnen, wenn die Entziehung in der Probezeit (§ 4) oder wegen einer Übertretung gemäß § 99 Abs.1 oder 1a StVO 1960 erfolgt. Im Rahmen eines amtsärztlichen Gutachtens kann die Beibringung der erforderlichen fachärztlichen ... Stellungnahme aufgetragen werden. Bei einer Übertretung gemäß § 99 Abs.1 StVO 1960 ist unbeschadet der Bestimmungen des Abs.3a zusätzlich die Beibringung eines von einem Amtsarzt erstellten Gutachtens über die gesundheitliche Eignung gemäß § 8 sowie die Beibringung einer verkehrspsychologischen Stellungnahme abzuordnen. Wurde eine dieser Anordnungen innerhalb der festgesetzten Frist nicht befolgt oder wurden die zur Erstellung des ärztlichen Gutachtens erforderlichen Befunde nicht beigebracht ..., endet die Entziehungsdauer nicht vor Befolgung der Anordnung.

Die Anordnung einer Nachschulung für alkoholauffällige Lenker entspricht der gesetzlich vorgesehenen Folge der Entziehung der Lenkberechtigung. Die Vorschreibung einer amtsärztlichen Untersuchung und der Beibringung einer verkehrspsychologischen Stellungnahme war auf dieser Grundlage ebenfalls gerechtfertigt.

Gemäß § 64 Abs.2 AVG kann die Behörde die aufschiebende Wirkung ausschließen, wenn die vorzeitige Vollstreckung im Interesse einer Partei oder des öffentlichen Wohles wegen Gefahr im Verzug dringend geboten ist.

Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist der Ausschluss der aufschiebenden Wirkung einer Berufung gemäß dieser Bestimmung im Fall des Entzuges der Lenkberechtigung wegen mangelnder Verkehrszuverlässigkeit auf Grund des Interesses des öffentlichen Wohles wegen Gefahr im Verzug immer geboten (vgl VwGH v 20.2.1990, 89/11/0252, uva).

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Im gegenständlichen Verfahren sind Stempelgebühren in Höhe von 13 Euro angefallen.

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

Mag. Bissenberger

 

 

Beschlagwortung:

Mindestentzugsdauer Monate, Eigenverletzung

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