Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-104232/4/Br

Linz, 14.01.1997

VwSen-104232/4/Br Linz, am 14. Jänner 1997 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch sein Mitglied Dr. Bleier über die Berufung des Herrn W, vertreten durch Frau S, Rechtsanwältin, N, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Schärding vom 8.

November 1996, Zl.: VerkR96-2878-1996, zu Recht:

Die Berufung wird als unzulässig - mangels eines begründeten Berufungsantrages z u r ü c k g e w i e s e n.

Rechtsgrundlage:

§ 63 Abs.3 und § 66 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG, BGBl.Nr. 51, zuletzt geändert durch BGBl.Nr. 471/1995 iVm § 24, § 51 Abs.1 und § 51e Abs.1 Verwaltungsstrafgesetz 1991 - VStG, BGBl. Nr.

52, zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 620/1995.

Entscheidungsgründe:

1. Von der Bezirkshauptmannschaft Schärding wurde mit dem obbezeichneten Bescheid unter Punkt I. der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand und unter II. der Einspruch vom 16. September 1996 gegen die Strafverfügung vom 11. Juni 1996 als verspätet eingebracht zurückgewiesen.

1.1. Begründend führte die Erstbehörde aus, daß der Berufungswerber erst am 16. September 1996 Einspruch erhoben habe und daß im Zuge des Ermittlungsverfahrens mit Eingabe vom 29. Oktober 1996 die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt worden sei.

1.2. Dieser Bescheid wurde dem Berufungswerber zu Hd. seiner ag. Rechtsvertreterin am 18. November 1996 zugestellt.

2. Dagegen verfaßte der Berufungswerber durch seine ausgewiesene Rechtsvertreterin mit einem undatierten Schriftsatz eine unbegründete Berufung mit der Ankündigung eine Begründung nachzureichen. Dieser Schriftsatz langte laut Eingangsvermerk am 3. Dezember 1996 bei der Fachabteilung der Erstbehörde ein. Der per FAX übermittelte Schriftsatz könnte jedoch bereits am 2. Dezember 1996 bei der Poststelle der Erstbehörde eingelangt sein. Zusätzlich wurde diese Berufung auch noch brieflich (Aufgabedatum 3. Dezember 1996) an die Erstbehörde übermittelt, welche am 5. Dezember 1996 dort einlangte.

3. Die Bezirkshauptmannschaft Schärding hat den Verwaltungsakt vorgelegt. Somit ist die Zuständigkeit des unabhängigen Verwaltungssenates gegeben. Dieser ist, da es sich um eine verfahrensrechtliche Entscheidung handelt, durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zur Entscheidung berufen. Die Anberaumung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte im Hinblick auf § 51e Abs.1 VStG unterbleiben.

4. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis aufgenommen durch Einsichtnahme des von der Erstbehörde vorgelegten Verwaltungsaktes. Ferner wurde mit h. Schreiben vom 18. Dezember 1996 der Rechtsvertreterin des Berufungswerbers am 23. Dezember 1996 zugestellt und mitgeteilt, daß seine - unbegründete und daher mit einem Formmangel behaftete Berufung - offenbar um einen Tag verspätet erhoben worden ist. Ebenfalls wurde der Gesetzestext der bezughabenden Rechtsvorschriften beigeschlossen um dem Berufungswerber als deutschen Staatsbürger die spezifischen österreichischen Rechtsvorschriften leichter zugänglich zu machen. Es wurde ihm zur Wahrung des Parteiengehörs eine Frist von einer Woche zur Äußerung eingeräumt.

4.1. Die Rechtsvertreterin des Berufungswerbers teilte mit Schreiben vom 9. Jänner 1997 diesbezüglich lediglich mit, daß sie das FAX sehr wohl bereits am 2. Dezember 1996 und somit nicht verspätet an die Erstbehörde weitergeleitet habe.

Eine Rückfrage bei der Erstbehörde ließ dieses Vorbringen als möglich erscheinen, sodaß jedenfalls im Zweifel von der Rechtzeitigkeit der Eingabe auszugehen gewesen ist, wenngleich auf dem FAX, was an sich ungewöhnlich ist, kein Übermittlungsdatum angebracht ist. Seitens der Erstbehörde wurde mitgeteilt, daß die Eingangsstampilie "3. Dez." von der Fachabteilung - nach Weiterleitung der Postabteilung an diese - angebracht wurde. Der tatsächliche Eingang könne daher bereits der 2. Dezember 1996 gewesen sein.

4.2. In der Berufung wird lediglich folgendes ausgeführt:

"In der Sache W lege ich hiermit Berufung gegen den Bescheid vom 8.11.96, zugestellt am 18.11.96 ein. Eine Begründung erfolgt in einem gesonderten Schriftsatz." Dieser Schriftsatz ist mit dem Namen der Rechtsvertreterin des Berufungswerbers unterfertigt.

Ein Begründung wurde folglich nicht (mehr) nachgereicht.

4.2.1. Mit diesen Ausführungen vermag er weder eine Rechtswidrigkeit der angefochtenen Entscheidungen darzutun, noch läßt sein Vorbringen eine Behandlung durch die Berufungsbehörde zu.

5. Rechtlich ist folgendes zu erwägen:

5.1. Gemäß § 63 Abs.3 AVG (diese Vorschrift gilt aufgrund des § 24 VStG auch im Verwaltungsstrafverfahren) hat die Berufung den Bescheid zu bezeichnen gegen den sie sich richtet, und einen begründeten Berufungsantrag zu enthalten.

Diese Mindestanforderung erfüllt die Berufung gegen den angefochtenen Bescheid nicht.

5.2. Ohne einen übertriebenen Formalismus zu verlangen, setzt mit der Vorschrift des § 63 Abs.3 AVG der Gesetzgeber als Selbstverständlichkeit voraus, daß, falls ein Eingehen in eine Sache möglich sein soll, eine Begründung der Berufung erforderlich ist. Dies war dem Berufungswerber offensichtlich auch bekannt, indem er die Nachreichung einer Begründung ankündigte, wenngleich diese wohl nicht mehr fristgerecht übermittelt werden hätte können.

Die Berufung war daher als unzulässig zurückzuweisen.

5.2.1. Abschließend sei bemerkt, daß die vorgebrachten Umstände wohl auch inhaltlich keinen Wiedereinsetzungsgrund beinhaltet hätten. Die offenbar nachfolgende Bestrafung in Deutschland, behaftet die Strafverfügung vom 11. Juni 1996 nicht wegen des Doppelbestrafungsverbotes mit Rechtswidrigkeit und es leitet sich daraus wohl auch kein Wiedereinsetzungsgrund ab.

Der Berufungswerber mag sich mit diesem Vorbringen auch an das deutsche Gericht gewendet haben, wobei er diesbezügliche Ausführungen in seinen Vorbringen ebenfalls vermissen läßt.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

H i n w e i s:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab der Zustellung eine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof oder beim Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von den gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Dr. B l e i e r

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