Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-521325/2/Ki/Jo

Linz, 30.05.2006

 

 

 

VwSen-521325/2/Ki/Jo Linz, am 30. Mai 2006

DVR.0690392

 

 

 

 

E R K E N N T N I S

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Alfred Kisch über die Berufung des Herrn M S, F, H, vom 12.05.2006, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung vom 05.05.2006, VerkR20-370-2005/UU, betreffend Anordnung fehlender Stufen der zweiten Ausbildungsphase sowie den Ausspruch der Verlängerung der Probezeit um ein weiteres Jahr zu Recht erkannt:

 

 

Der Berufung wird im Umfang der Anfechtung mit der Maßgabe Folge gegeben, dass die ausgesprochene Anordnung - wegen zwischenzeitiger Erfüllung - behoben, der Ausspruch der Verlängerung der Probezeit um ein Jahr jedoch bestätigt wird.

 

 

Rechtsgrundlage:

§§ 66 Abs.4 iVm 67a AVG; § 4c Abs.2 FSG.

 

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Die Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung hat mit dem in der Präambel angeführten Bescheid den Berufungswerber aufgefordert, er habe die noch fehlenden Stufen der zweiten Ausbildungsphase - ein Fahrsicherheitstraining und ein verkehrspsychologisches Gruppengespräch - bis längstens 04.09.2006 zu absolvieren und weiters festgestellt, dass mit dieser Anordnung sich die Probezeit um ein weiteres Jahr verlängert. Weiters wurde angeordnet, der Berufungswerber habe zur Eintragung der Verlängerung der Probezeit den Führerschein unverzüglich bei der Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung vorzulegen.

Begründet wurde die Entscheidung damit, dass dem Berufungswerber von der Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung am 04.04.2005 die Lenkberechtigung für die Klasse A erteilt worden sei. Laut Mitteilung des Führerscheinregisters habe er trotz Verständigung durch das Führerscheinzentralregister nicht fristgerecht alle Stufen der zweiten Ausbildungsphase absolviert.

 

2. Dagegen richtet sich die rechtzeitig eingebrachte Berufung vom 12.05.2006. Darin wird ausgeführt, dass eine namentlich genannte Fahrschule ihre Fahrschüler zum Fahrsicherheitstraining einer anderen namentlich genannten Fahrschule vermittle. Der Platz, wo dieses Fahrsicherheitstraining ausgetragen werde, sei wie bekannt in Enns bei der alten Zuckerfabrik, wo im Herbst drei Monate lang Zuckerrüben verladen werden und darum dieser Platz nicht genützt werden könne. Aufgrund des darauf folgenden Winters der fünf Monate dauerte und man im Winter nicht Motorrad fahre bzw. keine Kurse abgehalten werden, würden acht von den zwölf Monaten, in denen er das Training absolvieren hätte können, ausfallen. Also habe er sich noch im März für den nächstmöglichen Termin angemeldet, der am 13.05.2006 stattfindet.

 

Vorgelegt wurde eine Urkunde über das Fahrsicherheitstraining-Motorrad, danach hat der Berufungswerber am 13.05.2006 erfolgreich am Fahrsicherheitstraining und dem psychologischen Gruppengespräch teilgenommen.

 

3. Die Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung hat die Berufung samt Verfahrensakt dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich vorgelegt, der hatte durch das laut Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden.

 

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt.

 

Eine mündliche Berufungsverhandlung wurde nicht beantragt und es wurde im vorliegenden Falle die Durchführung einer Verhandlung nicht für erforderlich gehalten (§ 67d Abs.1 AVG).

5. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat wie folgt erwogen:

 

Gemäß § 4 Abs.3 FSG hat die zweite Ausbildungsphase für einen Besitzer einer Lenkberechtigung der Klasse A ein Fahrsicherheitstraining und ein verkehrspsychologisches Gruppengespräch, das beides an einem Tag abzuhalten ist, zu umfassen. Diese zweite Ausbildungsphase ist im Zeitraum von drei bis zu neun Monaten nach Erwerb der Lenkberechtigung für die Klasse A zu absolvieren. Diese Bestimmungen gelten auch für den Fall, dass der Betreffende bei Erwerb der Lenkberechtigung für die Klasse A bereits im Besitz der Lenkberechtigung für die Klasse B ist.

 

Gemäß § 4c Abs.2 FSG ist, werden eine oder mehrere der in § 4b genannten Stufen unbeschadet der Bestimmungen des Abs.3 nicht innerhalb von neun Monaten (im Fall der Klasse A) nach Erteilung der Lenkberechtigung absolviert, der Führerscheinbesitzer neun Monate (im Fall der Klasse A) nach Erteilung der Lenkberechtigung darüber zu verständigen. In diesem Schreiben ist auf die Verlängerung der Probezeit hinzuweisen, wenn die Absolvierung der fehlenden Stufen nicht innerhalb von vier Monaten nachgewiesen wird, sowie auf die Entziehung der Lenkberechtigung, wenn die Absolvierung der fehlenden Stufen nicht innerhalb einer weiteren Frist von vier Monaten nachgewiesen wird. Werden die fehlenden Stufen nicht innerhalb von vier Monaten nach Ablauf der im 1. Satz genannten Fristen absolviert, hat die Behörde dem Betreffenden ausschließlich die Absolvierung dieser Stufen anzuordnen. Mit der Anordnung der Absolvierung der fehlenden Stufen verlängert sich die Probezeit unter sinngemäßer Anordnung der Bestimmungen des § 4 Abs.3 2. - 4. Satz.

 

Laut Aktenlage wurde dem Berufungswerber am 04.04.2005 unter anderem die Lenkberechtigung für die Klasse A erteilt und er hat nicht innerhalb der gesetzlich vorgesehenen Frist von neun Monaten die erforderlichen Stufen der zweiten Ausbildungsphase absolviert. Unbestritten bleibt auch, dass der Berufungswerber eine gesetzlich vorgesehene Verständigung durch das zentrale Führerscheinregister erhalten hat. Mittlerweile hat er laut vorgelegter Urkunde am 13.05., das ist nach Ablauf der gesetzlich vorgesehenen Nachfrist bzw. nach Erlassung des angefochtenen Bescheides, die fehlenden Stufen der Mehrphasenausbildung absolviert.

 

Dazu wird festgestellt, dass sowohl die bescheidmäßige Anordnung der Absolvierung der fehlenden Stufen der zweiten Ausbildungsphase als auch die Verlängerung der Probezeit grundsätzlich zwingende gesetzliche Bestimmungen darstellen. Wenn der Berufungswerber vorbringt, dass es terminliche Probleme bedingt durch anderweitige Nutzung des vorgesehenen Trainingsplatzes bzw. jahresbedingt gegeben habe, so ist damit nichts zu gewinnen. Letztlich hätte er bereits drei Monate nach Erteilung der Lenkberechtigung, das war im Juli 2005, die entsprechenden Ausbildungsstufen absolvieren können oder aber auch eine anderweitige Möglichkeit zur Absolvierung der Ausbildungsstufen organisieren müssen. Andere Gründe, welche ein Verschulden des Berufungswerbers an der nicht gesetzmäßigen Absolvierung ausschließen würden, sind nicht hervorgekommen.

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich stellt daher fest, dass der angefochtene Bescheid grundsätzlich rechtmäßig erlassen wurde. Allerdings ist im Berufungsverfahren nicht nur die Rechts- sondern auch die Sachlage zum Zeitpunkt der Berufungsentscheidung der Entscheidung zu Grunde zu legen. Da der Berufungswerber nunmehr - nach Erlassung des angefochtenen Bescheides - der Anordnung zur Absolvierung der fehlenden Ausbildungsstufe nachgekommen ist und sohin das gemäß § 4b Abs.3 FSG vorgeschriebene Fahrsicherheitstraining und das psychologische Gruppengespräch absolviert hat, war der angefochtene Bescheid im Umfang der diesbezüglichen Anordnung aufzuheben.

 

Was die Verlängerung der Probezeit anbelangt, so handelt es sich jedoch um eine eindeutige gesetzliche Anordnung. Aufgrund der klaren Rechtslage des § 4c Abs.2 FSG hinsichtlich der Fristen konnte der Ausspruch der Verlängerung der Probezeit nicht entfallen.

 

Die Berufungsbehörde übersieht keineswegs, dass diese Bestimmung in Einzelfällen zu Härten führen mag, wobei darauf hinzuweisen ist, dass auf diese Fristen im Zuge der Führerscheinausbildung ausdrücklich hingewiesen wird.

 

 

Es wird darauf hingewiesen, dass im gegenständlichen Fall Stempelgebühren in Höhe von 13 Euro angefallen sind.

 

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

 

 

 

 

Mag. K i s c h

 

 

 

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