Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-521339/2/Kof/Sp

Linz, 14.06.2006

 

 

 

 

VwSen-521339/2/Kof/Sp Linz, am 14. Juni 2006

DVR.0690392

 

 

 

 

E R K E N N T N I S

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Josef Kofler über die Berufung des Herrn DN gegen den Bescheid der Bundespolizeidirektion Linz vom 11.5.2006, FE-1426/2006 - Spruch-Pkt 3.) betreffend Abweisung des Antrages auf Erteilung einer Lenkberechtigung, zu Recht erkannt:

 

 

Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen.

Der Bescheid der Bundespolizeidirektion Linz vom 11.5.2006, FE-1426/2006 - Spruch-Pkt. 3.) - Abweisung des Antrages auf Erteilung einer Lenkberechtigung wird bestätigt.

 

Rechtsgrundlage:

§ 3 Abs.2 FSG, BGBl. I/120/1997 zuletzt geändert durch BGBl. I/32/2006.

 

 

Entscheidungsgründe:

Die belangte Behörde hat mit Mandatsbescheid vom 27.11.2003, FE-1395/2003 dem nunmehrigen Berufungswerber (Bw) gemäß §§ 7, 24, 25 und 29 FSG die Lenkberechtigung für die Klasse B wegen mangelnder Verkehrszuverlässigkeit für die Dauer von 36 Monaten - gerechnet ab Zustellung des Bescheides - entzogen.

Dieser Bescheid wurde dem Bw am 9.1.2004 nachweisbar zugestellt und ist - mangels Anfechtung - in Rechtskraft erwachsen.

Die belangte Behörde hat mit dem in der Präambel zitierten Bescheid die vom Bw gestellten Anträge

1. die Behörde möge feststellen, dass dem Bw zum jetzigen Zeitpunkt eine neue

Lenkberechtigung ausgestellt werden darf sowie

2. von der ausgesprochenen Dauer der Entziehung der Lenkberechtigung für

36 Monate abzusehen

gemäß § 68 Abs.1 AVG wegen entschiedener Sache als unzulässig zurückgewiesen

und

3. auf (Wieder-)Erteilung der Lenkberechtigung

(vom Bw formuliert als: sofortigen Besitz einer Lenkberechtigung)

gemäß § 3 Abs.2 FSG abgewiesen.

Gegen diesen Bescheid hat der Bw innerhalb offener Frist die begründete Berufung vom 20.5.2006 eingebracht.

Hierüber hat der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich (UVS) durch sein nach der Geschäftsverteilung zuständiges Mitglied (§ 67a Abs.1 AVG) erwogen:

Zum angefochtenen Bescheid - Spruch-Punkte 1.) und 2.):

Für ein Verfahren nach § 68 AVG ist der UVS nur dann zuständig, wenn dieses einen vom UVS selbst erlassenen Bescheid betrifft.

Dem Bw wurde - wie bereits dargelegt - mit rechtskräftigem Mandatsbescheid der belangten Behörde die Lenkberechtigung für die Klasse B entzogen.

Der UVS hat in dieser Angelegenheit keinen Bescheid erlassen.

Da der in der Präambel zitierte Bescheid, Spruch-Punkte 1.) und 2.) sich auf § 68 Abs.1 AVG stützt, ist gem. § 68 Abs.2 AVG der UVS nicht zuständig, eine Berufungsentscheidung zu erlassen.

Zum angefochtenen Bescheid - Spruch-Punkt 3.):

Die belangte Behörde hat - wie bereits dargelegt - mit rechtskräftigem Mandatsbescheid vom 27.11.2003, FE-1395/2003 dem Bw diese Lenkberechtigung für die Dauer von 36 Monaten, gerechnet ab Zustellung dieses Bescheides - vom 9.1.2004 bis einschließlich 9.1.2007 - entzogen.

Mittlerweile ist eine Entziehungsdauer von zwei Jahren und fünf Monate - somit mehr als 18 Monate - verstrichen.

Gemäß § 27 Abs.1 Z1 FSG ist daher die dem Bw am 27.2.1999 erteilte Lenkberechtigung für die Klasse B bereits erloschen.

Gemäß § 28 Abs.1 Z1 FSG kommt eine Ausfolgung des Führerscheines nicht in Betracht; vgl. VwGH vom 28.10.2003, 2003/11/0027; vom 4.7.2002, 2002/11/0116.

 

 

Der Bw bringt vor, im Mandatsbescheid der Bundespolizeidirektion Linz vom 27.11.2003, FE-1395/2003 fehle der Ausspruch

"für welchen Zeitraum keine neue Lenkberechtigung erteilt werden darf".

§ 25 Abs.1 FSG lautet:

"Bei der Entziehung (der Lenkberechtigung) ist auch auszusprechen, für welchen Zeitraum die Lenkberechtigung entzogen wird.

Dieser ist aufgrund der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens festzusetzen.

Endet die Gültigkeit der Lenkberechtigung vor dem Ende der von der Behörde prognostizierten Entziehungsdauer, so hat die Behörde auch auszusprechen, für welche Zeit nach Ablauf der Gültigkeit der Lenkberechtigung keine neue Lenkberechtigung erteilt werden darf."

Der bescheidmäßige Ausspruch nach § 25 Abs.1 dritter Satz FSG

"...... für welchen Zeitraum keine neue Lenkberechtigung erteilt werden darf ..." kommt daher nur dann in Betracht, wenn diese Lenkberechtigung befristet war und diese Befristung vor Ablauf der Entziehungsdauer endet.

Dieser Ausspruch kommt jedoch nicht in Betracht, wenn der Betreffende

die Befristung nach Ablauf der Entziehungsdauer endet

(anders formuliert: die Entziehungsdauer vor Ablauf der Befristung endet)

oder

Der Bw war - vor Erlassung des Entziehungsbescheides vom 27.11.2003 - im Besitz einer am 27.2.1999 erteilten unbefristeten Lenkberechtigung für die Klasse B .

Die belangte Behörde hat daher im Entziehungsbescheid den Ausspruch nach § 25 Abs.1 dritter Satz FSG völlig zu Recht nicht aufgenommen.

Gemäß § 3 Abs.2 FSG darf Personen, denen eine Lenkberechtigung wegen mangelnder Verkehrszuverlässigkeit entzogen wurde, vor Ablauf der Entziehungsdauer keine Lenkberechtigung erteilt werden.

Aufgrund dieses eindeutigen Gesetzeswortlautes darf dem Bw frühestens nach Ablauf des 9.1.2007 eine Lenkberechtigung erteilt werden.

Die belangte Behörde hat den Antrag des Bw auf Erteilung der Lenkberechtigung (formuliert als: Antrag auf sofortigen Besitz einer Lenkberechtigung) somit völlig zu Recht gemäß § 3 Abs.2 FSG abgewiesen.

 

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

 

Rechtsmittelbelehrung:

 

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

 

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

 

 

 

Mag. Kofler

 

Beschlagwortung:

§ 3 Abs.2 FSG

 

 

 

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