Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-530021/3/Ga/He

Linz, 11.07.2003

 

 

 VwSen-530021/3/Ga/He Linz, am 11. Juli 2003

DVR.0690392
 

 

 

E R K E N N T N I S
 
 
Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch das Mitglied Mag. Gallnbrunner über die Berufung des Herrn G. S. in L., gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Linz (als Gewerbebehörde) vom
4. April 2003, Zl. 501/W021028F, betreffend die Abweisung eines Antrages auf Verlängerung der Betriebszeit für ein Gastlokal (Spruchabschnitt II.), zu Recht erkannt:
Die Berufung wird abgewiesen; Spruchabschnitt II. des angefochtenen Bescheides wird bestätigt.

Rechtsgrundlage: § 66 Abs.4 iVm § 67h Abs.1 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG.

Entscheidungsgründe:
Die gegen den bezeichneten (im vereinfachten Genehmigungsverfahren nach
§ 359b GewO erlassenen) gewerbebehördlichen Bescheid vom 4. April 2003 erhobene Berufung ("Einspruch") des Konsenswerbers hat der Bürgermeister der Landeshauptstadt Linz als Gewerbebehörde ohne Widerspruch im Sinne § 67h AVG und ohne Gegenäußerung zum Berufungsvorbringen vorgelegt und zugleich den Verfahrensakt angeschlossen. Daraus ist ersichtlich:
Mit dem bei der belangten Behörde erst am 22. Oktober 2002 eingelangten (jedoch mit 29. Juli 2002 datierten) Antrag begehrte der nunmehrige Berufungswerber für das von ihm in L., betriebene Gastlokal (aus dem Verfahrensakt geht die Betriebsart nicht eindeutig hervor; es finden sich nur die unterschiedlichen Bezeichnungen "C. D." und "D. B.") auch die "Verlängerung der Sperrstunde auf 02.00 Uhr". Der Aktenvorlage nach h. Aufforderung nachgereicht wurde ein dieses Gastlokal betreffender, gewerbebehördlicher Änderungsbescheid des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Linz vom 29. November 1988, Gz. 501/SW-173/88: Mit Auflage 9. dieses Bescheides wurde (in Abweichung von der allgemeinen Sperrzeitenregelung für Gastgewerbebetriebe in der hier in Frage kommenden Betriebsart) eine jedenfalls kürzere Betriebszeit, nämlich mit der Beschränkung "auf 22.00 Uhr", festgesetzt.
Ausgehend davon beurteilte die belangte Behörde den Antrag des Berufungswerbers auf Änderung der "Sperrstunde" zutreffend - und ohne dabei in Rechtspositionen des Berufungswerbers nachteilig einzugreifen - als Antrag auf Änderung der für sein Gastlokal aktuell (seit etwa Anfang Dez. 1988) geltenden Betriebszeit.
Demgemäß hat die belangte Behörde mit dem nunmehr angefochtenen Spruchabschnitt II. die von Herrn S. (also) beantragte "Verlängerung der Betriebszeit auf 02.00 Uhr früh" abgewiesen.
 
Über die gegen diese Abweisung erhobene Berufung hat der Unabhängige Verwaltungssenat nach Einsicht in den vorgelegten Verfahrensakt erwogen:
 
Der Berufungswerber brachte vor: Es sei ihm bei den "damaligen" (zufolge Aktenlage gemeint offenbar: im Juli 2002) Vorbesprechungen von den daran teilnehmenden Personen zugesagt worden, dass dann, wenn seinerseits Änderungen (Verbesserungen) im Lokal vorgenommen werden, über eine Verlängerung der "Sperrstunde" verhandelt werden könne. Es seien die Umbauarbeiten ordnungsgemäß von Baufirmen durchgeführt und seinerseits alle geforderten Auflagen von der Firma T.-S. erfüllt worden. Diesbezügliche Bestätigungen habe er im Februar 2003 bereits vorgelegt. Es sei ihm daher nicht verständlich, warum er den oben angeführten Bescheid erhalte. Er ersuche höflich nochmals um Überprüfung seines Ansuchens um Sperrstundenverlängerung. Er würde gerne die Chance erhalten, in seinem Betrieb die "Sperrstunde" bis 24.00 Uhr probeweise verlängert zu bekommen.
 
Mit diesem seinem Vorbringen vermochte der Berufungswerber Fehler in der Sachverhaltsannahme oder der Rechtsbeurteilung, die im Ergebnis eine andere (nämlich: die beantragte Verlängerung der Betriebszeit bewilligende) Sachentscheidung durch den Unabhängigen Verwaltungssenat hätten bewirken können, nicht aufzuzeigen. Der den Antrag abweisende Spruch der belangten Behörde erwies sich alles in allem als rechtmäßig.
 
So ist aus dem Verfahrensakt erweislich, dass, ausgehend von jüngsten Nachbarbeschwerden im Zeitraum vom 25. November 2002 (Augenschein beim Gastlokal) bis 6. Februar 2003 (Abfassung des immissionstechnischen Gutachtens), hinsichtlich des Luftschallschutzes im Gastlokal sogar die Maßnahmen eines Sanierungskonzeptes zwar für den Tagbetrieb, keinesfalls jedoch für einen Nachtbetrieb als ausreichend beurteilt worden sind.
Der bezügliche - ausführlich begründete (auch die Überprüfungsberechnungen wiedergebende) - Sachverständigenbeweis gelangte demgemäß zum eindeutigen Ergebnis, dass aus lärmtechnischer Sicht daher ein Betrieb des Gastlokals nach 22.00 Uhr nicht verantwortet werden könne.
In die befundmäßigen Grundlagen des besagten lärmtechnischen Gutachtens (datiert mit 6.2.2003) waren auch die vom Berufungswerber erwähnten und Anfang Februar 2003 dem Amt für Natur und Umweltschutz (d.i. die für die Durchführung des Sachverständigenbeweises fachlich zu befassen gewesene Dienststelle der belangten Behörde) tatsächlich vorgelegten Bestätigungen zweier Baufirmen über bestimmte Bauarbeiten im Lokal des Berufungswerbers sowie die (eine negative schalltechnische Einschätzung vornehmende) Stellungnahme der Firma T.-S. Ges.m.b.H. vom 29. Mai 2001 einbezogen.
 
Dass dieses für die Abweisung des Antrages maßgelbliche Sachverständigengutachten unschlüssig oder in anderer Weise fachlich verfehlt sei, hat der Berufungswerber schon nicht behauptet und auch sonst ist nichts hervorgekommen, was für die Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit der Sachverhaltsannahme des angefochtenen Bescheides spräche. Ausgehend aber von dieser Grundlage war der belangten Behörde in der rechtlichen Beurteilung dahingehend, dass daher der Antrag auf Verlängerung der Betriebszeit abzuweisen sei, nicht entgegen zu treten.
Aus allen diesen Gründen war wie im Spruch zu entscheiden.
 
Der vom Berufungswerber geäußerte Wunsch auf probeweise Verlängerung der "Sperrstunde" bis 24.00 Uhr wäre von ihm, sofern er diese Äußerung als neuerlichen Antrag verstanden wissen wollte, an die zuständige Gewerbebehörde zu richten.

 
Das zur Überprüfung in der Sache vorgelegte Verfahren veranlasst den Unabhängige Verwaltungssenat abschließend noch zu folgenden Bemerkungen:
Das für den angefochtenen Bescheid maßgeblich gewesene Ergebnis aus dem Sachverständigenbeweis (Gutachten vom 6.2.2003) ist von der belangten Behörde dem Konsenswerber als Partei dieses Verfahrens nach Ausweis des Aktes entgegen der zwingenden Vorschrift des § 45 Abs.3 AVG nicht zur Stellungnahme übermittelt worden. Die dadurch bewirkte Verletzung des Grundsatzes des Parteiengehörs ist freilich durch die Erhebung der Berufung, ohne dass der Verfahrensmangel eine andere Sachentscheidung hätte herbeiführen können, saniert worden.
Davon abgesehen ist das vom Berufungswerber zum Ausdruck gebrachte fehlende Verständnis für den Abweisungsbescheid nach Auffassung des Tribunals zu einem guten Teil auch daraus erklärlich, dass die Begründung des Bescheides zu II. entgegen der Anordnung des § 60 AVG in einem Übermaß unklar und unübersichtlich ausgeführt wurde.
 

Gebührenerinnerung für den Berufungswerber
: In diesem Tribunalverfahren sind Stempelgebühren in Höhe von 13 € angefallen.
 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.
 
 

Hinweis:
Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 € zu entrichten.
 
 

 

Mag. Gallnbrunner

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