Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-104301/11/Br

Linz, 03.03.1997

VwSen-104301/11/Br Linz, am 3. März 1997 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch sein Mitglied Dr.Bleier über die Berufung des Herrn J, nunmehr vertreten durch Mag. P Rechtsanwalt, G, gegen die Punkte 2.) und 3.) des Straferkenntnisses der Bezirkshauptmannschaft Schärding vom 9. Dezember 1996, Zl.:

VerkR96-2903-1996, wegen einer Übertretung der StVO 1960 und des KFG 1967, nach der am 25. Feburar 1997 durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandung, zu Recht:

I. Der Berufung wird keine Folge gegeben; das angefochtene Straferkenntnis wird in beiden Punkten vollinhaltlich bestätigt.

Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs. 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl.Nr. 51, zuletzt geändert durch BGBl.Nr.

471/1995 - AVG iVm § 19, § 24, § 51 Abs.1 und § 51e Abs.1 Verwaltungsstrafgesetz 1991, BGBl. Nr. 52, idF BGBl.Nr. 620/1995 - VStG.

II. Dem Berufungswerber werden zuzüglich zu den erstinstanzlichen Verfahrenskosten 300 S (20% der verhängten Strafe) auferlegt.

Rechtsgrundlage:

§ 64 Abs.1 u. 2 VStG.

Entscheidungsgründe:

1. Die Bezirkshauptmannschaft Schärding hat mit dem Straferkenntnis vom 9. Dezember 1996, Zl.:

VerkR96-2903-1996, wegen der Übertretung nach 2.) § 82 Abs.4 iVm § 134 Abs.1 KFG und 3) § 46 Abs.4 lit.e StVO 1960 iVm § 99 Abs.3 lit.a StVO 1960 über den Berufungswerber Geldstrafen von 2.) 500 S und 3.) 1.000 S und für den Nichteinbringungsfall 2.) 12 Stunden u. 3.) einen Tag Ersatzfreiheitsstrafe verhängt und folgende Tatvorwürfe erhoben:

"Sie lenkten am 24.4.1996 gegen 06.10 Uhr den PKW BMW 320 mit dem deutschen Kennzeichen auf der Westautobahn von Richtung W kommend in Richtung S, 2) am PKW kein internationales Unterscheidungszeichen angebracht war; 3) den PKW in der Zeit von gegen 06.10 Uhr bis 08.00 Uhr auf den Pannenstreifen der A bei km 180,300, Gemeinde A, geparkt haben, obwohl auf der Autobahn außerhalb der durch Hinweiszeichen gekennzeichneten Stellen das Halten oder Parken verboten ist" ......

1.1. Begründend verwies die Erstbehörde auf das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens und ging von der Lenkereigenschaft des Berufungswerbers aus. Ansonsten wurde in diesen Punkten lediglich auf die Rechtsvorschriften hingewiesen, wobei im Hinblick auf die Strafzumessung diesbezüglich keine konkreten Ausführungen gemacht wurden.

2. Dagegen wendet sich der Berufungswerber mit der fristgerecht bei der Erstbehörde protokollarisch eingebrachten Berufung. Er bestreitet darin die Lenkereigenschaft und wendet sich daher zumindest konkludent auch gegen die Punkte 2.) und 3.) des Straferkenntnisses.

3. Die Erstbehörde hat den Akt zur Berufungsentscheidung vorgelegt; somit ist die Zuständigkeit des unabhängigen Verwaltungssenates gegeben. Dieser ist in diesen Punkten, da keine primäre Arreststrafe und keine 10.000 S übersteigende Geldstrafe verhängt worden ist, durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zur Entscheidung berufen. In Punkt 1.) u. 4.) ergeht unter VwSen-104300 eine gesonderte Entscheidung durch die zuständige Kammer des unabhängigen Verwaltungssenates. Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung erwies sich angesichts der Tatsachenbestreitung für erforderlich (§ 51e Abs.1 VStG).

4. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verwaltungsstrafakt der Bezirkshauptmannschaft Schärding, Zl.: VerkR96-2903-1996, vom 9. Jänner 1997 und dessen inhaltliche Erörterung. Ferner durch Vernehmung eines Meldungslegers, Insp.K. M als Zeugen und des Berufungswerbers als Beschuldigten. Im Einverständnis mit dem Berufungswerbervertreter wurde die Zeugenaussage des Insp. H, welcher entschuldigt zur Berufungsverhandlung nicht erscheinen konnte, verlesen.

4.1. Demnach steht fest, daß der Berufungswerber von den Insp. M und H um ca. 8.00 Uhr in seinem Fahrzeug am Pannenstreifen der (Westautobahn) bei Strkm 180 schlafend angetroffen wurde. Bereits kurz nach 06.00 Uhr wurde sein Fahrzeug von einem Transportbegleitfahrzeug der Gendarmerie in Richtung S an besagter Stelle abgestellt wahrgenommen. Im Zuge der Rückfahrt des vorher die Fahrzeugbegleitung durchführenden Gendarmeriebeamten in der Fahrtrichtung Wien, wurde von diesem Beamten das Fahrzeug des Berufungswerbers neuerlich wahrgenommen, worauf dieser die Autobahngendarmerie H verständigte. Daraufhin begaben sich die oben angeführten Beamten vor Ort. Nachdem sie den am Lenkersitz schlafenden Berufungswerber geweckt hatten, wurde im Zuge der Amtshandlung das gegen den Berufungswerber bestehende Fahrverbot in Österreich und das Fehlen des internationalen Unterscheidungszeichens am Pkw festgestellt.

Der Berufungswerber erklärte den Gendarmeriebeamten, daß er auf dem Weg zurück aus Polen nach Deutschland wäre. Von der nunmehrigen Schilderung betreffend einen unbekannten Lenker erwähnte er nichts. Demnach war er nach eigener Darstellung selbst der Lenker und stellte er um ca. 06.00 Uhr vermutlich infolge Müdigkeit - den PKW auf dem Pannenstreifen ab.

4.2. Dieser Sachverhalt stützt sich auf die glaubwürdigen Angaben des Zeugen Insp. M. Dieser legte dar, daß der Berufungswerber zugegeben hatte, daß er selbst mit dem Fahrzeug an diese Stelle gefahren war. Er habe diesbezüglich auch noch genauere Angaben über seine Fahrtroute (aus Polen nach Deutschland) gemacht und erklärt, daß ihn plötzliche Müdigkeit überfallen hätte und er sich deshalb auf den Pannenstreifen gestellt hätte. Wenn nun der Berufungswerber plötzlich von vier Personen sprach, welche er im Lokal "M" kennengelernt haben will und welche ihn nach einer Unstimmigkeit wegen einer mitfahrenden Frau mit seinem Fahrzeug an dieser Stelle "abgestellt" hätten, so ist dies als reine Schutzbehauptung zu qualifizieren. Es wäre wohl das Naheliegendste auf einen solchen Umstand bereits im Verlaufe der Amtshandlung im Zuge der Atemluftuntersuchung hinzuweisen. Nicht einmal im Berufungsvorbringen und auch nicht bei der Vernehmung vor der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land wußte der Berufungswerber davon zu berichten.

Daher ist diese Darstellung geradezu als abenteuerlich zu bezeichnen und als Schutzbehauptung zu qualifizieren. Auch mit angeblich nachteiligen Erfahrungen mit einer ihm bereits früher nicht geglaubten ähnlichen Behauptung, vermag der Berufungswerber diese Variante nicht plausibel zu machen.

5. Bei der Strafzumessung ist gemäß § 19 VStG Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, sowie der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat. Überdies sind die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der § 32 bis § 35 Strafgesetzbuch - StGB sinngemäß anzuwenden.

5.1. Die Strafen in Punkt 2.) und 3.) liegen hier zweifelsfrei innerhalb des gesetzlichen Ermessensspielraumes. Dies trotz der doch eher schlechten wirtschaftlichen Verhältnisse des Berufungswerbers. Immerhin bedarf es auch in diesen Punkten der Bestrafung um den Berufungswerber die Bedeutung der Rechtsordnung in straßenverkehrs- und kraftfahrrechtlicher Sicht zu schärfen.

Insbesondere sei darauf hingewiesen, daß mit dem Abstellen eines Fahrzeuges auf dem Pannenstreifen einer Autobahn in der Dauer von immerhin zwei Stunden dem Zweck dieser Schutzvorschrift nachhaltig zuwidergehandelt wurde indem hiedurch die Sicherheit auf Autobahnen nachteilig beeinträchtigt wurde.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

H i n w e i s:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab der Zustellung eine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof oder beim Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von den gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Dr. B l e i e r

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