Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-530299/4/Re/Sta

Linz, 25.05.2005

 

 

 VwSen-530299/4/Re/Sta Linz, am 25. Mai 2005

DVR.0690392
 

 
 

 

E R K E N N T N I S

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Werner Reichenberger über die Berufung der Frau M E, B, T, vom 4. März 2005, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck vom 17. Februar 2005, Ge20-27-14-03-2005, betreffend die Erteilung der gewerbebehördlichen Genehmigung für die Änderung einer bestehenden Betriebsanlage im Grunde des § 81 GewO 1994 zu Recht erkannt:

 

  1. Der Berufung der M E gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck vom 17. Februar 2005, Ge20-27-14-03-2005, wird keine Folge gegeben.
  2. Der bekämpfte Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck vom 17. Februar 2005, Ge20-27-14-03-2005, wird mit der Maßgabe bestätigt, dass Spruchteil II des bekämpften Bescheides zu lauten hat wie folgt:

"Über die Ableitung der Oberflächenwässer wird unter Mitanwendung der Bestimmungen des Wasserrechtsgesetzes 1959 (WRG 1959) gesondert abgesprochen.

Rechtsgrundlage: § 59 Abs.1 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 idgF (AVG)"

 

Rechtsgrundlage:

zu I.: §§ 66 Abs.4, 67a Abs.1, 67d Abs.1 sowie 42 AVG;

§§ 74, 81, 356 Abs.1 und 359a GewO 1994;

zu II.: § 59 AVG iVm § 356b Abs.1 GewO 1994.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

Die Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck hat mit dem Bescheid vom 17. Februar 2005, Ge20-27-14-03-2005, über Antrag des Herrn J F die gewerbebehördliche Betriebsanlagengenehmigung für die Änderung bzw. Erweiterung der bestehenden Betriebsanlage durch Errichtung und Betrieb einer Schlosserwerkstatt, einer Hackschnitzelheizung sowie einer Lagerhalle für die Zwischenlagerung biogener Materialien auf Gst. Nr. der KG. T, erteilt. Dies nach Durchführung eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens im Sinne der einschlägigen Bestimmungen der Gewerbeordnung 1994 und des AVG. So wurde mit Kundmachung vom 19. Jänner 2005 eine mündliche Verhandlung für den 3. Februar 2005 anberaumt und an diesem Tage durchgeführt. Im Rahmen dieser Anberaumung wurde im Grunde des § 42 Abs.1 AVG darauf hingewiesen, dass eine Person ihre Stellung als Partei verliert, soweit sie nicht spätestens am Tag vor Beginn der Verhandlung bei der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck oder während der Verhandlung Einwendungen erhebt.

 

Im Rahmen der mündlichen Verhandlung hat die nunmehrige Berufungswerberin, vertreten durch ihren Gatten H E, ausgeführt:

"Meine Gattin ist Eigentümerin der Liegenschaft KG. T. In diesem Gebäude besteht ein Betrieb (Herstellung von Polyesterbadebecken).

Grundsätzlich habe ich keinen Einwand gegen die bau- und gewerbebehördliche Genehmigung für die Errichtung einer Lagerhalle für die Zwischenlagerung biogener Materialien (Strauchschnitt und Grünschnitt), einer Hackschnitzelheizung, sowie einer Schlosserwerkstätte. Ich möchte jedoch anregen, dass zwischen dem Grundstück des Herrn F und dem Grundstück meiner Gattin ein Zaun errichtet wird, damit keine Gegenstände auf das Grundstück meiner Gattin verfrachtet werden können. Außerdem gibt es ein anhängiges wasserrechtliches Verfahren und ersuche ich um Abschluss dieses Verfahrens. Die Verhandlungsleiterin teilt mit, dass die wasserrechtlichen Angelegenheiten nicht Gegenstand der heutigen Verhandlung sind."

 

Gegen den in der Folge ergangenen Genehmigungsbescheid vom 17.2.2005 hat die Nachbarin M E mit Eingabe vom 4. März 2005, bei der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck persönlich abgegeben am selben Tag und somit innerhalb offener Frist Berufung - offensichtlich auf Grund eines Schreibfehlers versehentlich gegen einen Bescheid vom 17.12.2005, anstatt vom 17.2.2005 gerichtet - erhoben. Dies im Wesentlichen mit der Begründung, bei der Verhandlung sei ihre Frage betreffend Oberflächenwässer-Ableitung von der Verhandlungsleiterin unter Hinweis auf den Gegenstand der heutigen Verhandlung nicht beantwortet worden. Es seien daher ihre Wünsche betreffend eines Fangzaunes an der Stützmauer H-F und betreffend die Erledigung der Abwasserfrage vor dem Genehmigungsbescheid nicht erledigt worden. Weiters sei ihr Grundstück durch einen Ablauf durch die Betonmauer des Herrn F verunreinigt worden, was auch von der Umweltkriminalpolizei Linz festgestellt und auch der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck und der Gemeinde Puchkirchen mitgeteilt worden sei. Seit dem Bewilligungsbescheid der Bauverhandlung vom 4. April 1995 sei die Oberflächenwasser-Ableitung von F und H bis heute nicht abgeschlossen. Missstände seien seit Jahren an die Gemeinde Puchkirchen und die Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck mitgeteilt worden, jedoch zum Großteil noch nicht erledigt. Diese sollten jedoch vor dem Genehmigungsbescheid erledigt werden.

 

Die Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck hat die gegenständliche Berufung vom
4. März 2005 samt bezughabenden Verfahrensakt dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich als zuständige Berufungsbehörde vorgelegt und keinen Widerspruch im Grunde des § 67h AVG erhoben.

 

Eine öffentliche mündliche Verhandlung konnte im Grunde des § 67d Abs.1 AVG entfallen.

 

 

Erwägungen des Unabhängigen Verwaltungssenates:

 

Gemäß § 81 Abs. 1 GewO 1994 bedarf die Änderung einer genehmigten Betriebsanlage einer Genehmigung im Sinne der Bestimmungen der Gewerbeordnung, wenn dies zur Wahrung der im §74 Abs. 2 umschriebenen Interessen erforderlich ist.

Gemäß § 74 Abs. 2 GewO 1994 dürfen gewerbliche Betriebsanlagen nur mit Genehmigung der Behörde errichtet oder betrieben werden, wenn sie wegen der Verwendung von Maschinen und Geräten, wegen ihrer Betriebsweise, wegen ihrer Ausstattung oder sonst geeignet sind,

 

  1. das Leben oder die Gesundheit des Gewerbetreibenden, der nicht den Bestimmungen des Arbeitnehmerschutzgesetzes unterliegenden mittätigen Familienangehörigen, der Nachbarn oder der Kunden, die die Betriebsanlage der Art des Betriebes gemäß aufsuchen, oder das Eigentum oder sonstige dingliche Rechte der Nachbarn zu gefährden,
  2.  

  3. die Nachbarn durch Geruch, Lärm, Rauch, Staub, Erschütterung oder in anderer Weise zu belästigen,
  4.  

  5. die Religionsausübung in Kirchen, den Unterricht in Schulen, den Betrieb von Kranken- und Kuranstalten oder die Verwendung oder den Betrieb anderer öffentlichen Interessen dienender benachbarter Anlagen oder Einrichtungen zu beeinträchtigen,
  6.  

  7. die Sicherheit, Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs an oder auf Straßen mit öffentlichem Verkehr wesentlich zu beeinträchtigen oder
  8.  

  9. eine nachteilige Einwirkung auf die Beschaffenheit der Gewässer herbeizuführen, sofern nicht ohnedies eine Bewilligung auf Grund wasserrechtlicher Vorschriften vorgeschrieben ist.

 

Gemäß § 77 Abs. 1 GewO 1994 ist eine Betriebsanlage zu genehmigen, wenn nach dem Stand der Technik und dem Stand der medizinischen und der sonst in Betracht kommenden Wissenschaften zu erwarten ist, dass überhaupt oder bei Einhaltung der erforderlichenfalls vorzuschreibenden bestimmten geeigneten Auflagen die nach den Umständen des Einzelfalles voraussehbaren Gefährdungen im Sinne des § 74 Abs. 2 Z. 1 vermieden und Belästigungen, Beeinträchtigungen oder nachteilige Einwirkungen im Sinne des § 74 Abs. 2 Z. 2 bis 5 auf ein zumutbares Maß beschränkt werden.
 

Gemäß § 77 Abs.2 GewO 1994 ist die Frage, ob Belästigungen der Nachbarn im Sinne des § 74 Abs.2 Z2 zumutbar sind, danach zu beurteilen, wie sich die durch die Betriebsanlage verursachten Änderungen der tatsächlichen örtlichen Verhältnisse auf ein gesundes, normal empfindendes Kind und auf einen gesunden, normal empfindenden Erwachsenen auswirken.

 

Gemäß § 356b Abs.1 leg.cit. entfallen bei nach diesem Bundesgesetz genehmigungspflichtigen Betriebsanlagen, zu deren Errichtung, Betrieb oder Änderung auch nach anderen Verwaltungsvorschriften des Bundes eine Genehmigung (Bewilligung) zum Schutz vor Auswirkungen der Anlage oder zum Schutz des Erscheinungsbildes der Anlage erforderlich ist, soweit in den folgenden Absätzen nicht anderes bestimmt wird, gesonderte Genehmigungen (Bewilligungen) nach diesen anderen Verwaltungsvorschriften, es sind aber deren materiellrechtliche Genehmigungs-(Bewilligungs-)Regelungen bei Erteilung der Genehmigung anzuwenden. Dem Verfahren sind Sachverständige für die von den anderen Verwaltungsvorschriften erfassten Gebiete beizuziehen. Die Betriebsanlagengenehmigung bzw. Betriebsanlagenänderungsgenehmigung gilt auch als entsprechende Genehmigung (Bewilligung) nach den anderen Verwaltungsvorschriften des Bundes.

 

 

Gemäß § 42 Abs.1 AVG i.d.g.F. hat eine gemäß § 41 Abs.1 zweiter Satz und in einer in den Verwaltungsvorschriften vorgesehenen besonderen Form kundgemachte mündliche Verhandlung zur Folge, dass eine Person ihre Stellung als Partei verliert, wenn sie nicht spätestens am Tag vor Beginn der Verhandlung bei der Behörde oder während der Verhandlung Einwendungen erhebt ; § 13 Abs.5 zweiter Satz ist nicht anwendbar .

Wenn die Verwaltungsvorschriften über die Form der Kundmachung nichts bestimmen, so tritt die im ersten Satz bezeichnete Rechtsfolge ein, wenn die mündliche Verhandlung gemäß § 41 Abs.1 zweiter Satz und in geeigneter Form kundgemacht wurde. Eine Kundmachungsform ist geeignet, wenn sie sicherstellt, dass ein Beteiligter von der Anberaumung der Verhandlung voraussichtlich Kenntnis erlangt.
 

Das gegenständliche Verfahren wurde eingeleitet mit einem Antrag des J F vom 12. Jänner 2005 um Erteilung der gewerbebehördlichen Genehmigung zur Errichtung und Betrieb einer Schlossereiwerkstätte sowie einer Hackschnitzelheizung, weiters einer Lagerhalle für die Zwischenlagerung biogener Materialien (Strauchschnitt, Grünschnitt usw.). Gleichzeitig mit diesem Antrag hat er bekannt gegeben, den offensichtlich früher eingereichten Antrag auf Erteilung der gewerbebehördlichen Genehmigung zur Errichtung und zum Betrieb einer Kompostierhalle zurückzuziehen. Die Errichtung und der Betrieb einer Kompostierhalle ist somit ausdrücklich nicht Gegenstand des gegenständlichen Anlagenänderungsgenehmigungsverfahrens. Die belangte Behörde hat über diesen Verfahrensgegenstand eine mündliche Verhandlung für den 3. Februar 2005 anberaumt und an diesem Tag durchgeführt. Bei dieser Verhandlung war die Berufungswerberin durch ihren Gatten H E vertreten und hat dieser ausdrücklich festgehalten, dass gegen die bau- und gewerbebehördliche Genehmigung für die Errichtung der Lagerhalle für die Zwischenlagerung biogener Materialien, einer Hackschnitzelheizung sowie einer Schlossereiwerkstätte grundsätzlich kein Einwand bestehe. Seine Gattin sei Eigentümerin der Liegenschaft der KG. T, wo ein Gebäude mit einem Betrieb zur Herstellung von Polyesterbadebecken bestehe. Gleichzeitig wurde "angeregt", zwischen dem Grundstück des Konsenswerbers und dem Grundstück seiner Gattin einen Zaun zu errichten, um das Verfrachten von Gegenständen zu verhindern. Weiters hat er auf den Abschluss eines anhängigen wasserrechtlichen Verfahrens ersucht.

 

In der gegen den daraufhin ergangenen Genehmigungsbescheid eingebrachten Berufung spricht die Berufungswerberin von einem Fangzaun an der Stützmauer H-F, da ihr Grundstück vom Abfall der Grundnachbarn geschützt sei. Weiters wird auf die Abwasserfrage und auf die erforderliche Erledigung vor dem Genehmigungsbescheid hingewiesen.

Im Rahmen dieser Vorbringen der Berufungswerberin ist zunächst auf die im Sinne des oben zitierten § 356b GewO 1994 gebotene Mitanwendung der wasserrechtlichen Vorschriften im gewerberechtlichen Betriebsanlagengenehmigungsverfahren festzustellen, dass grundsätzlich die Erteilung einer gewerberechtlichen Betriebsanlagengenehmigung - wie § 356b zitiert - auch als entsprechende Genehmigung (Bewilligung) nach anderen Verwaltungsvorschriften des Bundes - wie zB nach dem WRG - gilt. Dies nach der zitierten Bestimmung in Bezug auf die Tatbestände

 

Die belangte Behörde hat jedoch im gegenständlichen Verfahren im Rahmen der mündlichen Verhandlung ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die wasserrechtlichen Angelegenheiten nicht Gegenstand dieser Verhandlung seien. Im bekämpften Bescheid wird ausgesprochen, dass die Ableitung der Oberflächenwässer in einem gesonderten Verfahren beurteilt würde. In Bezug auf die hiezu zitierten Rechtsgrundlagen der §§ 39 und 58a AVG 1991 ist festzustellen, dass diese Trennung nach den zitierten Normen nicht rechtskonform erfolgte, da es sich bei der Mitvollziehung der wasserrechtlichen Vorschriften nicht um verbundene Verfahren im Grunde der §§ 39 und 58a AVG handelt. Im gegenständlichen Fall handelt es sich in Bezug auf die oben normierten Tatbestände um ein gewerberechtliches Genehmigungsverfahren und gilt der im gewerberechtlichen Genehmigungsverfahren erteilte Bescheid grundsätzlich auch als wasserrechtlicher Bewilligungsbescheid.

Nach Auffassung des Unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Oberösterreich ist es jedoch zulässig, unter Bezugnahme auf § 59 AVG im gegenständlichen Falle die Trennung des Gegenstandes der Verhandlung - da sachlich möglich - auszusprechen und über die erforderliche wasserrechtliche Bewilligung gesondert abzusprechen. Der diesbezügliche Spruchabschnitt II des bekämpften Bescheides war daher dementsprechend abzuändern.

 

Das übrige Berufungsvorbringen der Berufungswerberin bezieht sich auf einen Fangzaun zwischen dem Betriebsgrundstück und ihrem Grundstück Nr. der KG. T, auf welchem sie einen Betrieb zur Herstellung von Polyesterbadebecken betreibt.

 

Zu diesem Vorbringen ist unabhängig davon, dass die Berufungswerberin, vertreten durch ihren Gatten, bei der erstinstanzlichen mündlichen Verhandlung grundsätzlich keine Einwände gegen die Erteilung der beantragten Genehmigung vorgebracht hat und die Errichtung dieses Zaunes lediglich angeregt hat festzustellen, dass laut vorliegendem Akteninhalt die Berufungswerberin nicht am angrenzenden Betriebsgrundstück wohnt, sondern dort ausschließlich eine ebenfalls gewerbliche Betriebsanlage betreibt. Die Berufungswerberin kann daher keine Belästigung oder gesundheitliche Gefährdung durch Geruch, Lärm, Rauch, Staub, Erschütterung oder in anderer Weise zulässig vorbringen, da sie als natürliche Person einen Wohnsitz und somit einen mehr als nur vorübergehenden Aufenthalt im unmittelbaren Nahbereich der Betriebsanlage nicht hat und dies auch nicht behauptet.

Es wäre daher für die Berufungswerberin lediglich die Möglichkeit verblieben, als Eigentümerin des angrenzenden Grundstückes eine Gefährdung des Eigentums im Sinne des § 74 Abs.2 Z1 GewO 1994 einzuwenden, worin jedoch nach dem Wortlaut der einschlägigen Bestimmungen der Gewerbeordnung 1994 die Möglichkeit einer bloßen Minderung des Verkehrswertes des Eigentums nicht zu verstehen ist. Die Errichtung von Betrieben mag nach herrschender Lehre den Wert der benachbarten Liegenschaften vermindern oder steigern. Hierauf Einfluss zu nehmen, kann jedoch nicht die Aufgabe der Verwaltung sein. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes kann von einer Gefährdung des Eigentums in der Regel nur gesprochen werden, wenn dieses in seiner Substanz bedroht ist. Ferner, wenn der Betrieb der Anlage jedwede Nutzung des Eigentums unmöglich machen würde, weil in diesen Fällen der Mangel der Verwertbarkeit der Substanzvernichtung gleichgehalten werden muss (VwGH 20.10.1976, 137/71). Eine derartige Gefährdung des Eigentums (Betriebsgrundstück der Berufungswerberin) wurde jedoch in keiner Weise vorgebracht.

 

Schließlich ist festzustellen, dass nach der Betriebsbeschreibung des zur Genehmigung stehenden Verfahrensgegenstandes die Tätigkeiten der Anlagenänderungen ausschließlich in umhausten Hallen oder Werkstätten stattfinden, eine Verfrachtung von Gegenständen daher offenkundig nicht anzunehmen ist und im Detail auch nicht begründet vorgebracht wurde.

 

Soweit die Berufungswerberin schließlich auf Grundstücksverunreinigungen, welche bereits der Umweltkriminalpolizei Linz bekannt seien, verweist, ist abschließend festzuhalten, dass es Aufgabe der eben bereits zugezogenen Kriminalpolizei ist, allenfalls relevante Sachverhalte aufzunehmen und in der Folge den zuständigen Stellen zur Setzung von Maßnahmen oder zur Einleitung von Verfahren anzuzeigen. Der Umstand des allfälligen Vorliegens von umweltpolizeilichen Tatbeständen kann jedoch nicht Gegenstand eines betriebsanlagenrechtlichen Änderungsgenehmigungsverfahrens sein.

 

Aus all diesen Gründen sowie auf Grund der dargestellten Sach- und Rechtslage konnte der Berufung daher nicht im beantragten Umfang Folge gegeben werden und war insgesamt wie im Spruch zu entscheiden.

 

Rechtsmittelbelehrung:

 

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

 

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

 

Dr. Reichenberger

 

 

Beschlagwortung:

§ 59 AVG iVm § 356b GewO; gesonderter Abspruch;

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