Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-530321/3/Bm/Sta

Linz, 10.05.2005

 

 

 VwSen-530321/3/Bm/Sta Linz, am 10. Mai 2005

DVR.0690392
 

 
 

 

E R K E N N T N I S

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Michaela Bismaier über die von Frau Mag. U H-W-T, G, und der W K T & Co. Gesellschaft m.b.H., G, beide vertreten durch H/N & P Rechtsanwälte GmbH, W, sowie der V L GmbH, des Herrn R G, der Frau E-M H, sämtliche W, und der Marktgemeinde G, sämtliche vertreten durch Dr. J H, Mag. Dr. T H, W, zugleich mit der Berufung gegen den Genehmigungsbescheid des Bürgermeisters der Stadt Wels vom 30.3.2005, BG-BA-66-2003 Gr, mit welchem über Antrag des Herrn Dipl.-Ing. Dr. F S, G, die gewerbebehördliche Betriebsanlagenänderungsgenehmigung durch Errichtung eines Servicecenters mit Tankstelle und Shops auf Gst. Nr. , , KG. L, erteilt worden ist, gestellten Anträge gemäß § 78 Abs.1 GewO 1994 auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung der gleichzeitig eingebrachten Berufungen zu Recht erkannt:

 

Den Berufungen gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Stadt Wels vom 30. März 2005, BG-BA-66-2003 Gr, betreffend gewerbebehördliche Betriebsanlagenänderungsgenehmigung durch Einrichtung eines Servicecenters mit Tankstelle und Shops wird die aufschiebende Wirkung nicht zuerkannt.

 

Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs.4 iVm § 67h Abs.1 AVG iVm § 78 Abs.1 GewO 1994.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

Mit Bescheid vom 30. März 2005, BG-BA-66-2003 Gr, hat der Bürgermeister der Stadt Wels über Antrag des Herrn Dipl.-Ing. Dr. F S, G, die gewerbebehördliche Betriebsanlagengenehmigung für die Änderung der bestehenden Betriebsanlage durch Einrichtung eines Servicecenters mit Tankstelle und Shops auf Gst. Nr. , KG. L, unter Vorschreibung von Auflagen erteilt.

 

Gegen diesen Bescheid haben die Nachbarn Mag. U H-W-T, W K T und Co. Gesellschaft m.b.H., V L GmbH, R G und E-M H als ArbeitnehmerInnen der V L GmbH sowie die Marktgemeinde G binnen offener Frist Berufung erhoben. Gleichzeitig mit der Erhebung dieser Berufungen wurde die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung für diese Berufungen im Wesentlichen mit dem Verweis auf das Berufungsvorbringen beantragt. Darin wurde von den Berufungswerberinnen Mag. U H-W-T und der W K T & Co. Gesellschaft m.b.H. Einwendungen betreffend Unzuständigkeit in Folge UVP-Pflicht des Vorhabens, unzulässige Projektesänderung während des Verfahrens, mangelnde Bestimmtheit bestimmter Auflagen, Beeinträchtigung des öffentlichen Verkehrs sowie Einwendungen wegen Lärm und Luftbelastung vorgebracht. Bezüglich der Luftbelastungen wurde festgehalten, dass bei der Beurteilung der tatsächlichen örtlichen Verhältnisse (Ist-Maß) auch zukünftige Änderungen der tatsächlichen örtlichen Verhältnisse zu berücksichtigen seien, wenn konkrete Anhaltspunkte vorliegen würden, dass es in absehbarer Zeit zu diesen Änderungen kommen würde. Bei der Beurteilung des Ist-Maßes seien sowohl bereits genehmigte als auch konkret anstehende Anlagengenehmigungen bzw. Erweiterungen in diese Betrachtung mit einzubeziehen. Darüber hinaus sei das lufttechnische Gutachten unrichtig, weil es auf falschen Annahmen der verkehrstechnischen Gutachten aufbaue. Es seien keine Schadstoffbelastungen auf Grund der unmittelbar neben der gegenständlichen Betriebsanlage situierten Anlagenneuerrichtungen berücksichtigt worden.

 

Zu der Lärmbelastung wurde vorgebracht, dass sowohl für die Berechnung des Ist-Maßes als auch für die Zusatzbelastung falsche fachliche Annahmen zu Grunde gelegt worden seien. Es wurde diesbezüglich auf die bestehende betriebsanlagenrechtliche Genehmigung vom 18.1.2001 verwiesen, wonach die genehmigten Tankvorgänge mit max. 50 bis 60 Lkw an der genehmigungsfähigen Obergrenze gelegen seien. In der Verhandlungsschrift zur ursprünglichen Genehmigung sei ausgeführt worden, dass "der Betrieb dieser Tankstelle im Bereich des nächstgelegenen Wohnobjektes, insbesondere während der Nachtstunden deutlich und eindeutig wahrnehmbar sein werde. Des Weiteren wurde vorgebracht, dass nicht ausgeschlossen werden könne, dass durch das genehmigte Projekt auch Geruchsbelästigungen resultieren würden. Zum Brandschutz wurde ausgeführt, dass das bewilligte Projekt insofern erhebliche sicherheits- und brandschutztechnische Mängel aufweise, als beabsichtigt sei, Lkw in die bestehende E-Halle einfahren zu lassen. Es sei zu erwarten, dass die Lkw-Fahrer neben ihren Fahrzeugen zum Teil offene Flammen (insbesondere Gaskocher) benützen würden. Es sei nicht absehbar, welche Konsequenzen ein etwaiges daraus resultierendes Brandereignis auf dem Betriebsgelände aber auch für die angrenzenden Nachbarn hätten.

 

Von den Berufungswerbern V L GmbH, R G, E-M H als ArbeitnehmerInnen der V L GmbH und der Marktgemeinde G wurde die Berufung im Wesentlichen mit keinem ausreichend konkreten Antrag, nicht nachvollziehbare Bescheidauflagen, Unzuständigkeit der Behörde durch bestehende UVP-Pflicht, Beeinträchtigung der Sicherheit, Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs an oder auf Straßen im öffentlichen Verkehr sowie zu erwartende Lärmimmissionen bzw. Brand- und Explosionsgefahren begründet. Zu den Lärmimmissionen wurde auf das durchgeführte Verfahren BG-BA-102-2003, verwiesen, wonach schon 50 bis 60 Lkw-Tankvorgänge aus medizinischer Sicht an der Grenze der tolerierbaren Emissionen liegen würden. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichthofes seien Auswirkungen von Immissionen unter Zugrundelegung jener Situation zu beurteilen, die für die Nachbarn am ungünstigsten seien. Die ungünstigste Situation sei im gegenständlichen Fall dann gegeben, wenn die zu genehmigende Betriebsanlage maximal ausgelastet sei, sich im Besprechungsraum aber auch in den anderen von der Sachverständigen als nicht relevant beurteilten Räumen ständig Personen aufhalten und diese zu Lüftungszwecken das Fenster offen und nicht gekippt halten würden. Diese Situation habe die Sachverständige nicht beurteilt. Wesentlich sei weiters, dass sehr wohl auch der Verkehr im Bereich der Betriebsanlage mit einzubeziehen sei, worunter jedenfalls auch der Bereich der Zu- und Abfahrten zähle.

 

Zu den Brand- und Explosionsgefahren haben die Berufungswerber vorgebracht, dass das Brandschutzkonzept keine Sicherung für den Fall vorsehe, dass das Brandereignis nicht in der Fahrerkabine stattfinde. Es sei unklar, was unter der angeführten Betriebsfeuerwehr, welche eine durchgängige Bereitschaft von 7 Mann aufweisen solle, zu verstehen sei. Handle es sich um eine bloße Rufbereitschaft, so sei die Effizienz einer derartigen Feuerwehr nicht gegeben. Das vorgesehene Löschfahrzeug enthalte lediglich einen Löschtank im Ausmaß von 125 l, was angesichts der potentiellen Brandgefahr in Größenordnungen zu gering dimensioniert sei. Unklar sei weiters, was unter der im Gutachten beschriebenen "Heißarbeitenüberwachung" zu verstehen sei. Darüber hinaus sei auszuschließen, dass während des Betriebes der Anlage derartige Arbeiten vorgenommen würden. Die im Projekt vorgesehenen Fluchtwege seien zu lang. Es sei zu befürchten, dass im Brandfall keine vollständige Evakuierung möglich sei. Zu berücksichtigen sei, dass das Führerhaus, insbesondere für die darin schlafenden Fahrer, im Brandfall die größte Personengefahr darstelle. Die Maßnahmen zur Überwachung des Gasflaschenverbotes sei nicht plausibel. Die freiwillige Betriebsfeuerwehr solle auch den Einsatz der in den Fahrerkabinen befestigten Brandmelder kontrollieren. Dies würde ebenfalls die ganztägige Anwesenheit der gesamten Mannschaft erfordern, da die Lkw zu unterschiedlichen Zeiten ankommen und abfahren würden. Eine derartige Anwesenheitspflicht könne dem Projekt aber nicht entnommen werden.

 

Die belangte Behörde hat die Berufungen gemeinsam mit den Anträgen auf aufschiebende Wirkung und den bezughabenden Verfahrensakt dem Oö. Verwaltungssenat vorgelegt und keinen Widerspruch im Grunde des § 67h Abs.1 AVG erhoben. Von der belangten Behörde wurde eine Gegenäußerung zum Berufungsvorbringen nicht erstattet.

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat hat erwogen:

 

Gemäß § 78 Abs.1 GewO 1994 dürfen Anlagen oder Teile von Anlagen vor Eintritt der Rechtskraft des Genehmigungsbescheides errichtet oder betrieben werden, wenn dessen Auflagen bei der Errichtung und beim Betrieb der Anlage eingehalten werden. Dieses Recht endet mit der Erlassung des Bescheides über die Berufung gegen den Genehmigungsbescheid, spätestens jedoch 3 Jahre nach der Zustellung des Genehmigungsbescheide an den Genehmigungswerber. Die zur Entscheidung berufene Behörde hat die Inanspruchnahme dieses Rechtes auszuschließen, wenn der Begründung der Berufung zu entnehmen ist, dass auf Grund der besonderen Situation des Einzelfalles trotz Einhaltung der Auflagen des angefochtenen Bescheides eine Gefährdung des Lebens und der Gesundheit zu erwarten ist.

 

Im gegenständlichen Fall liegt ein Genehmigungsbescheid im Sinne des § 78 Abs.1 GewO 1994 vor, mit welchem vom Bürgermeister der Stadt Wels die gewerbebehördliche Betriebsanlagenänderungsgenehmigung für das von Herrn Dipl.-Ing. Dr. F S, G, beantragte Vorhaben erteilt worden ist. Im Sinne der zitierten Gesetzesbestimmung darf diese Anlage somit trotz erhobener Berufung errichtet und betrieben werden, wenn die Auflagen des Bescheides bei der Errichtung und beim Betrieb der Anlage eingehalten werden, sofern nicht die zur Entscheidung berufene Behörde die Inanspruchnahme dieses Rechtes ausschließt.

 

Vorweg ist festzuhalten, dass der Ausschluss der Inanspruchnahme des Rechtes gemäß § 78 Abs.1 durch die Behörde nur im Falle der Gefährdung des Lebens oder der Gesundheit der Berufungswerber zu erfolgen hat.

 

Die Berufungswerberinnen W K T & Co. Gesellschaft m.b.H. und V L GmbH sind juristische Personen. Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes schließt diese Eigenschaft als juristische Person eine Nachbarstellung wegen Gefährdung oder Belästigung im Sinne des § 75 Abs.2 erster Satz, erster Satzteil GewO 1994 und damit in diesem Umfang die Erlangung einer Parteistellung aus. Denn eine persönliche Gefährdung oder Belästigung etwa durch Lärm oder Geruch kommt in Ansehung einer juristischen Person oder Personengesellschaft des Handelsrechtes schon begrifflich nicht in Betracht (vgl. VwGH 22.3.2000, 99/04/0178). Damit ist aber ausgeschlossen, dass die Behörde die Inanspruchnahme des Rechtes gemäß § 78 Abs.1 GewO 1994 auf Grund der Berufungen der W K T & Co. Gesellschaft m.b.H. und der V L GmbH ausschließt. Gleiches gilt auch für die Gemeinde G als Gebietskörperschaft.

 

Des Weiteren haben Frau Mag. U H-W-T als Geschäftsführerin der W K T & Co. Gesellschaft m.b.H. mit Sitz des Unternehmens im Standort K, G, sowie Herr R G und Frau E-M H als Arbeitnehmer der V L GmbH Berufung erhoben und Einwendungen unter anderem wegen zu erwartender Emissionen von Lärm- und Luftschadstoffen sowie erhöhter Brandgefahr erhoben.

 

Im Falle einer zulässigen Berufung durch Nachbarn hat die Berufungsbehörde die Inanspruchnahme des Rechtes zur Errichtung und zum Betrieb der Betriebsanlage vor Rechtskraft des Genehmigungsbescheides auszuschließen, wenn die im letzten Satz des § 78 Abs.1 leg.cit. genannten Voraussetzungen vorliegen.

Das bedeutet, dass der Begründung der Berufung zu entnehmen sein muss, dass eine über die unzumutbare Belästigung hinausgehende Gefährdung des Lebens oder der Gesundheit zu erwarten ist. Ein solches substanziiertes Vorbringen ist den vorliegenden Berufungen jedoch nicht zu entnehmen.

Die Berufungswerberin Mag. U H-W-T stützt sich hinsichtlich befürchteter Lärmbelästigungen im Wesentlichen auf die Ermittlungsergebnisse im Genehmigungsverfahren vom 18.1.2001, MA11-GA-BA-84-2002, jedoch bezogen auf die V L GmbH. Inwieweit aber eine persönliche Gefährdung des Lebens und der Gesundheit der Berufungswerberin durch Lärmemissionen zu erwarten ist, wurde nicht konkret vorgebracht. Das Gleiche gilt für die Vorbringen hinsichtlich der zu erwartenden Emissionen von Luftschadstoffen und der von der Betriebsanlage ausgehenden Brandgefahr. Die ist vor allem auch vor dem Hintergrund zu sehen, dass sich der Standort der W K T & Co. Gesellschaft mbH, als regelmäßiger Arbeitsort der Berufungswerberin sich in ca. 700 bis 800 m Entfernung von der Betriebsanlage befindet.

Es ist der Berufungswerberin insoweit zuzustimmen, als konsensgemäße Immissionen bereits genehmigter, aber noch nicht errichteter bzw. betriebener Anlagen bei der Ermittlung der tatsächlichen örtlichen Verhältnisse zu berücksichtigen sind. Solche Immissionen bereits genehmigter Anlagen (im konkreten die Immissionen der benachbarten Einkaufszentren) wurden auch nach der gutachtlichen Stellungnahme des luftreinhaltetechnischen Amtssachverständigen vom 18.11.2004 (welche auf Grund des diesbezüglichen Einwandes der Berufungswerberin von der belangten Behörde ergänzend eingeholt wurde) bei der Erhebung der Vorbelastung berücksichtigt.

Außer Betracht sind jedoch Immissionen zu bleiben, die von nicht genehmigten Betriebsanlagen ausgehen (vgl. VwGH 3.12.1985, 85/04/0140).

 

Auch dem Vorbringen der Berufungswerber G und H als Arbeiternehmer der V L GmbH kann nicht von vornherein entnommen werden, dass trotz Einhaltung der Auflagen des angefochtenen Bescheides eine konkret auf ihre Person und Arbeitsplatz bezogene Gefährdung des Lebens oder der Gesundheit durch den Betrieb der in Rede stehenden Betriebsanlage zu erwarten ist. Hinsichtlich der Lärmbelästigung wird auch von diesen Berufungswerbern auf das vorangegangene Genehmigungsverfahren und dessen Ermittlungsergebnisse verwiesen. Sie können jedoch nicht als Beurteilungsgrundlage für das nunmehrige Genehmigungsverfahren herangezogen werden; das Verfahren zur Genehmigung ist ein Projektsverfahren, in dem der Beurteilung die dem Ansuchen beigelegten Projektsunterlagen zu Grunde zu legen sind. Im vorliegenden Fall wurden die nach § 353 GewO 1994 geforderten Projektsunterlagen, die auch ein schalltechnisches Projekt (samt entsprechende bauliche Schallschutzmaßnahmen) beinhalten, gleichzeitig mit dem Ansuchen um gewerbebehördliche Genehmigung vorgelegt und von der Erstbehörde im Zuge des Ermittlungsverfahrens beurteilt. Schon auf Grund der nach diesem schalltechnischen Projekt nunmehr vorgesehenen baulichen Schallschutzmaßnahmen und der Änderung der konkreten örtlichen Situation durch Errichtung der in unmittelbarer Nähe der in Rede stehenden Betriebsanlage errichteten Einkaufszentren können die Ermittlungsergebnisse des vorangegangenen Genehmigungsverfahrens nicht herangezogen werden.

 

Ebenso wenig ist der Begründung der Berufung im Hinblick auf Brand- und Explosionsgefahren zu entnehmen, dass eine konkrete Gefährdung des Lebens oder der Gesundheit der Arbeitnehmer zu erwarten ist.

Diesbezüglich wird auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes verwiesen, wonach ein subjektives Recht des Nachbarn auf Brandschutz der benachbarten Betriebsanlage, losgelöst von einer damit allenfalls verbundenen Gefährdung der Gesundheit in der GewO 1994 nicht eingeräumt ist.

 

Im vorliegenden Fall wurde von der Erstbehörde ein umfangreiches Ermittlungsverfahren durch Einholung u.a. eines lärmtechnischen, luftreinhaltetechnischen und brandschutztechnischen Gutachtens und - basierend auf diesen Gutachten - eines medizinischen Gutachtens durchgeführt. Auf diese Gutachten, die jeweils von einer Worst - Case - Betrachtung ausgehen, stützt sich die Auffassung der belangten Behörde, durch den Betrieb der in Rede stehenden Betriebsanlage komme es weder zu einer Gefährdung noch zu unzumutbaren Belästigungen der berufungsführenden Parteien. Diese - nicht von vornherein als unschlüssig zu erkennenden - Ermittlungsergebnisse lassen nicht den Schluss zu, dass auf Grund der besonderen Situation des Einzelfalles trotz Einhaltung der Auflagen des angefochtenen Bescheides eine Gefährdung des Lebens und der Gesundheit - und nur diese rechtfertigt die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung - der berufungsführenden Arbeitnehmer zu erwarten ist.

 

Auf Grund der dargestellten Sach- und Rechtslage war wie im Spruch zu entscheiden.

 

Abschließend wird jedoch darauf hingewiesen, dass mit dem Recht, die Anlage schon vor Eintritt der Rechtskraft des Genehmigungsbescheides errichten und betreiben zu können, für den Konsenswerber auch das Risiko eventueller Bescheidabänderungen im Zuge des Berufungsverfahrens verbunden ist.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

 

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

 

Mag. B i s m a i e r

 
 

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