Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-530480/5/Bm/Sta

Linz, 14.06.2006

 

 

 

VwSen-530480/5/Bm/Sta Linz, am 14. Juni 2006

DVR.0690392

 

 

 

 

E R K E N N T N I S

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Michaela Bismaier über die Berufung der Frau G S und des Herrn K S, beide E, vertreten durch H-W Rechtsanwälte GmbH, R, G, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 7.4.2006, Zl. Ge20-21432-4-2006, betreffend die Feststellung gemäß § 359b Abs.1 GewO 1994, zu Recht erkannt:

 

  1. Der Berufung wird keine Folge gegeben und der bekämpfte Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 7.4.2006, Ge20-21432-4-2006, mit der Maßgabe bestätigt, als im Spruchteil I. 1. Absatz die Wortfolge: "den gesetzlichen Voraussetzungen gemäß § 359b Abs.1 Gewerbeordnung 1994 i.d.g.F. entspricht" zu lauten hat: "den gesetzlichen Voraussetzungen gemäß § 359b Abs.1 und 8 GewO 1994 idF BGBl. I Nr. 53/2004 entspricht".
  2. Die im Spruchpunkt I. unter "Rechtsgrundlage" enthaltene Gesetzesbestimmung "§ 359b Abs.1" hat zu lauten: "§ 359b Abs. 1 und Abs.8.

 

 

Rechtsgrundlage:

§§ 66 Abs.4, 67 Abs.1 und 58 AVG.

§ 359b Abs.1 der Gewerbeordnung 1994 idF BGBl. I Nr. 53/2004 (GewO 1994).

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Mit dem oben bezeichneten Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 7.4.2006 wurde festgestellt, dass die Gastgewerbebetriebsanlage (Cafe) im Standort E, einschließlich der verfahrensgegenständlichen Änderung durch Verlängerung der Betriebszeiten von bisher Montag bis Samstag von 17.00 Uhr bis 2.00 Uhr sowie Sonntag von 8.00 Uhr bis 2.00 Uhr auf nunmehr 6.00 Uhr bis 4.00 Uhr an allen Tagen den gesetzlichen Voraussetzungen gemäß § 359b Abs.1 GewO 1994 entspricht.

 

2. Gegen diesen den Rechtsvertretern der nunmehrigen Berufungswerber am 19.4.2006 nachweisbar zugestellten Bescheid richtet sich die vorliegende Berufung der Nachbarn G und K S. Die Berufungswerber bekämpfen den Genehmigungsbescheid im Wesentlichen mit dem Vorbringen, die erstinstanzliche Behörde habe als Rechtsgrundlage für den angefochtenen Bescheid die Bestimmung des § 359b GewO 1994 herangezogen und ein vereinfachtes Bewilligungsverfahren durchgeführt. Nochmals werde, wie schon in den Einwendungen der Berufungswerber dazu vorgebracht, dass ein vereinfachtes Bewilligungsverfahren nur dann anwendbar sei, wenn auf Grund der geplanten Ausführung der Anlage zu erwarten sei, dass Gefährdungen, Belästigungen, Beeinträchtigungen oder nachteilige Einwirkungen im Sinne des § 74 Abs.2 GewO oder Belastungen der Umwelt vermieden werden können. Diese Voraussetzungen würden jedoch nicht vorliegen. Auf Grund des erstinstanzlichen Verfahrens und auch auf Grund der Projektsunterlagen stehe fest, dass die von der Betriebsanlage ausgehenden Lärmbelastungen auf der Liegenschaft der Berufungswerber hervorgerufen durch aus dem Lokal herausdringende Musik, lautstarkes Unterhalten der Gäste, auch vor dem Lokal, herumschreien, telefonieren, Autotüren zuschlagen etc. bereits ohne die beantragte Ausweitung der Betriebszeiten zu einer unzumutbaren und auch gesundheitsschädlichen Beeinträchtigung der Berufungswerber (und im Übrigen auch der übrigen Nachbarn) führe. Bei einer Ausweitung der Betriebszeiten bis 4.00 Uhr Früh würde sich die Belastung für die Berufungswerber noch erhöhen und sei dies unzumutbar. Dazu komme, dass der Berufungswerber bislang (trotz mehrfacher Aufforderung) nicht - wie mit ihm vereinbart - bis 31.3.2006 eine Lärmschutzwand errichtet habe sowie dies zwischen den Berufungswerbern und dem Antragsteller zivilrechtlich anlässlich der Verhandlung am 17.11.2005 vereinbart worden sei.

 

3. Von der belangten Behörde wurde diese Berufung gemeinsam mit dem zu Grunde liegenden Verwaltungsverfahrensakt dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich zur Berufungsentscheidung vorgelegt. Zu den Berufungsausführungen wurde keine Stellungnahme abgegeben. Ein Widerspruch im Grunde des § 67h Abs.1 AVG wurde nicht erhoben. Eine öffentliche mündliche Verhandlung konnte im Grunde des § 67d Abs.1 AVG entfallen.

 

 

4. Erwägungen des Unabhängigen Verwaltungssenates:

 

Gemäß § 359b Abs.1 GewO 1994 idF BGBl. I Nr. 53/2004 hat die Behörde, wenn sich aus dem Genehmigungsansuchen und dessen Beilagen ergibt, dass

  1. jene Maschinen, Geräte und Ausstattungen der Anlage, deren Verwendung die Genehmigungspflicht begründen könnte, ausschließlich solche sind, die in Verordnungen gemäß § 76 Abs.1 oder Bescheiden gemäß § 76 Abs. 2 angeführt sind oder die nach ihrer Beschaffenheit und Wirkungsweise vornehmlich oder auch dazu bestimmt sind, in Privathaushalten verwendet zu werden, oder
  2. das Ausmaß der der Betriebsanlage zur Verfügung stehenden Räumlichkeiten und sonstige Betriebsflächen insgesamt nicht mehr als 300 m2 beträgt, die elektrische Anschlussleistung der zur Verwendung gelangenden Maschinen und Geräte 100 kW nicht übersteigt und auf Grund der geplanten Ausführung der Anlage zu erwarten ist, dass Gefährdungen, Belästigungen, Beeinträchtigungen oder nachteilige Einwirkungen im Sinne des § 74 Abs.2 oder Belastungen der Umwelt (§ 69a) vermieden werden,

 

das Projekt durch Anschlag in der Gemeinde und durch Anschlag in den der Anlage unmittelbar benachbarten Häusern mit dem Hinweis bekannt zu geben, dass die Projektsunterlagen innerhalb eines bestimmten, 4 Wochen nicht überschreitenden Zeitraumes bei der Behörde zur Einsichtnahme aufliegen und dass die Nachbarn innerhalb dieses Zeitraumes von ihrem Anhörungsrecht Gebrauch machen können; die Eigentümer der betroffenen Häuser haben derartige Anschläge in den Häusern zu dulden; statt durch Hausanschlag kann das Projekt aus Gründen der Zweckmäßigkeit, Raschheit und Einfachheit durch persönliche Verständigung der Nachbarn bekannt gegeben werden; nach Ablauf der im Anschlag oder der persönlichen Verständigung angeführten Frist hat die Behörde unter Bedachtnahme auf die eingelangten Äußerungen der Nachbarn, die die Anwendung des vereinfachten Verfahrens begründende Beschaffenheit der Anlage mit Bescheid festzustellen und erforderlichenfalls Aufträge zum Schutz der gemäß § 74 Abs.2 sowie der gemäß § 67 Abs.3 und 4 wahrzunehmenden Interessen zu erteilen; dieser Bescheid gilt als Genehmigungsbescheid für die Anlage... Nachbarn (§ 75 Abs.2) haben keine Parteistellung...

 

Gemäß § 359b Abs.8 leg.cit. sind nach § 81 genehmigungspflichtige Änderungen einer Betriebsanlage dem vereinfachten Verfahren gemäß Abs.1 zu unterziehen, wenn die Betriebsanlage einschließlich der geplanten Änderung die im Abs.1 Z1 oder 2, Abs.4, 5 oder 6 oder in einer Verordnung gemäß Abs.2 oder 3 festgelegten Voraussetzungen erfüllt.

 

Dem gegenständlichen Verfahren liegt die Eingabe des Herrn G S vom 20.8.2005 zu Grunde, mit der um gewerbebehördliche Genehmigung für die Änderung der gastgewerblichen Betriebsanlage durch Betriebszeitenänderung und Errichtung eines Schanigartens unter Vorlage von Projektsunterlagen angesucht wurde. Diese Projektsunterlagen beinhalten eine allgemeine Betriebsbeschreibung, eine planliche Darstellung der Betriebsräumlichkeiten, ein Abfallwirtschaftskonzept sowie ein schalltechnisches Projekt vom 9.8.2005, H A GmbH, L. Die Betriebsbeschreibung enthält eine Kurzbeschreibung des Bestandes sowie eine Beschreibung des beantragten Vorhabens. Des Weiteren wurde das Ausmaß der gewerblichen genutzten Flächen mit 51 m2 und die gesamte elektrische Anschlussleistung der Maschinen und Geräte mit unter 100 kW angegeben.

 

Im Grunde dieses Ansuchens und der vorgelegten Unterlagen, aus denen hervorgeht, dass die relevanten Nenngrößen des § 359b Abs.1 Z2 der GewO nicht überschritten werden, wurde von der belangten Behörde ein vereinfachtes Genehmigungsverfahren gemäß § 359b GewO 1994 eingeleitet.

 

Nach dieser Bestimmung kommt den Nachbarn nicht die Stellung als Partei, sondern nur ein Anhörungsrecht zu. Dieses Anhörungsrecht vermittelt ihnen aber keinen Anspruch auf die Berücksichtigung bestimmter (materieller) Interessen (vgl. VwGH vom 13.12.2000, 2000/04/0095 und die dort zitierte Vorjudikatur). Lediglich in der Frage, ob überhaupt die Voraussetzungen des vereinfachten Verfahrens gegeben sind, kommt den Nachbarn eine insoweit eingeschränkte Parteistellung zu (vgl. VfGH vom 3.3.2001, G/87/00, VwGH vom 9.10.2000, 2002/04/0130 ua.).

 

Dieses Anhörungsrecht wurde von der Erstinstanz durch den Anschlag der Bekanntmachung des Projektes an der Amtstafel der Gemeinde Eggendorf und durch Anschlag in den der Anlage unmittelbar benachbarten Häusern bzw. durch persönliche Verständigung gewahrt und von den berufungsführenden Nachbarn auch wahrgenommen. Mit Eingabe vom 9.11.2005 wurden von den berufungsführenden Nachbarn Einwendungen dergestalt vorgebracht, dass die Voraussetzungen für die Anwendung des vereinfachten Verfahrens nicht gegeben seien.

Weiters wurde von der belangten Behörde am 17.11.2005 über das Ansuchen eine mündliche Verhandlung im Beisein der berufungsführenden Nachbarn und unter Beiziehung eines gewerbetechnischen Amtssachverständigen in Entsprechung der im Gesetz vorgesehenen Einzelfallprüfung durchgeführt. Im Zuge der mündlichen Verhandlung wurde vom Konsenswerber das Ansuchen insofern eingeschränkt, als der Antrag um gewerbebehördliche Genehmigung für die Errichtung eines Gastgartens zurückgezogen wurde.

 

Wenn von den Berufungswerbern Einwendungen wegen befürchteter unzumutbarer Belästigungen oder Gefährdungen im Sinne des § 74 Abs.2 vorgebracht werden, so ist hiezu unter Hinweis auf das VfGH-Erkenntnis vom 11.3.2004, G 124/03, V 86/03, festzustellen, dass diesbezüglich eine Parteistellung der Nachbarn im vereinfachten Genehmigungsverfahren nicht vorliegt. Der Verfassungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis vom 11.3.2004 festgestellt, dass die Durchführung eines vereinfachten Genehmigungsverfahrens nicht auf verfassungsrechtliche Bedenken stößt, wenn gewährleistet ist, dass zusätzlich zum Vorliegen der sonstigen Voraussetzungen (nicht überschreiten der Messgrößen, Aufzählungen einer Verordnung) für die Anwendung des vereinfachten Verfahrens im Einzelfall auf Grund der Ergebnisse des Verfahrens zu erwarten ist, dass Gefährdungen, Belästigungen, Beeinträchtigungen oder nachteilige Einwirkungen im Sinne des § 74 Abs.2 GewO 1994 oder Belastungen der Umwelt vermieden werden, sohin die Behörde eine Einzelfallprüfung - wenngleich ohne diesbezügliche Mitwirkung der Nachbarn als Parteien - zur Pflicht gemacht wird.

Die im Gesetz vorgesehene Einzelfallprüfung wurde von der belangten Behörde auch durchgeführt. Im Grunde des Ansuchens und der vorgelegten Unterlagen wurde ein umfangreiches Ermittlungsverfahren durchgeführt, dem ein gewerbetechnischer Amtssachverständiger, der auch über die nötige Fachkunde auf dem Gebiet der Lärmtechnik verfügt, beigezogen wurde. Der Amtssachverständige hat sich in seinem Gutachten mit der Bestandssituation, der vorhandenen Emissionsquellen und der zu erwartenden betriebsbedingten Immissionen auseinandergesetzt und festgestellt, dass sich im Hinblick auf die zu erwartenden Immissionen die bestehende Lärm-Ist-Situation für die Nachbarn durch die beabsichtigte Änderung nicht verschlechtert. Bei der Beurteilung wurden sämtliche in Frage kommenden Lärmquellen wie Musiklärm durch die Hintergrundmusik, Gesprächslärm innerhalb der Lokalität sowie die Lüftungsgeräusche bei den Ansaug- und Ausblasöffnungen der Lüftungsanlage berücksichtigt. Ausdrücklich wurde vom Amtssachverständigen darauf hingewiesen, dass die im Zuge der mündlichen Verhandlung zwischen dem Konsenswerber und den Nachbarn einvernehmlich festgelegte Errichtung der Lärmschutzwand entlang der gemeinsamen Grundgrenze zur Liegenschaft der Nachbarn aus lärmtechnischer Sicht nicht erforderlich ist.

Für den Oö. Verwaltungssenat bestehen keine Bedenken, dieses Gutachten der Entscheidung zu Grunde zu legen. Das Berufungsvorbringen, das dem abgegebenen Gutachten auch nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegentritt, konnten Zweifel oder Unschlüssigkeiten nicht aufzeigen, zumal sich das Vorbringen hauptsächlich auf befürchtete Lärmeinwirkungen durch Gäste, welche sich vor der Betriebsanlage aufhalten, sowie auf die vorherrschende Parkplatzsituation bezieht.

Diese von den Berufungswerbern angeführte Lärmbelastung durch die Parkplatzsituation wurde zu Recht keiner lärmtechnischen Beurteilung unterzogen, da diese Parkplätze nicht Bestandteil der Betriebsanlage sind.

Das Betriebsanlagengenehmigungsverfahren stellt ein Projektsverfahren dar, in dem der Beurteilung die im § 353 GewO 1994 genannten Projektsunterlagen zu Grunde zu legen sind.

Weder im ursprünglichen (Errichtungs-)Ansuchen noch in dem dem nunmehr anhängigen Genehmigungsverfahren zu Grunde liegenden Projekt sind Parkplätze enthalten und hat sich aus dem Ermittlungsverfahren auch keine Notwendigkeit einer entsprechenden Anzahl von Parkplätzen aus gewerberechtlicher Sicht im Hinblick auf die Schutzinteressen des § 74 Abs.2 Z4 GewO 1994 ergeben. Aus dem durchgeführten Ermittlungsverfahren geht hervor, dass es sich bei den im Nahbereich der gegenständlichen gastgewerblichen Betriebsanlage befindlichen Parkflächen zum einen um solche handelt, die anderen Betrieben zugeordnet sind und zum anderen um solche, die von jedermann benutzbar und nicht ausschließlich Kunden der gegenständlichen gastgewerblichen Betriebsanlage gewidmet sind.

 

Ebenso wenig kann der in Rede stehenden Betriebsanlage das lärmende Verhalten von Gästen vor dem Lokal auf öffentlicher Straße zugerechnet werden. Dieses Problem kann nur im Wege des Sperrstundenverfahrens gemäß § 113 GewO 1994, wonach die Gemeinde eine frühere Sperrstunde vorschreiben kann, wenn die Nachbarschaft wiederholt durch ein nicht strafbares Verhalten von Gästen vor der Betriebsanlage des Gastgewerbebetriebes unzumutbar belästigt werden, gelöst werden.

 

Aus den oben angeführten Ausführungen ergibt sich für den Oö. Verwaltungssenat zweifelsfrei, dass die belangte Behörde zu Recht das vereinfachte Genehmigungsverfahren angewendet hat und somit den Nachbarn lediglich eingeschränkte Parteistellung zusteht.

Abschließend wird zu den Berufungsausführungen festgehalten, dass der Konsenswerber im Zuge des Berufungsverfahrens mitgeteilt hat, dass mittlerweile die im erstinstanzlichen Verfahren in der mündlichen Verhandlung im Einvernehmen mit den Nachbarn festgelegte Lärmschutzwand errichtet wurde. Der verzögerte Baubeginn habe sich dadurch ergeben, dass hiefür der Baubewilligungsbescheid der Gemeinde E erst mit 12.5.2006 zugestellt worden sei und eine frühere Vornahme der Bauarbeiten der Oö. Bauordnung widersprochen hätte.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

 

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

 

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

 

Mag. B i s m a i e r

 

 

Beschlagwortung:

Vereinfachtes Verfahren § 359 b GewO 1994

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