Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-550016/7/Kl/Rd

Linz, 02.02.1999

VwSen-550016/7/Kl/Rd Linz, am 2. Februar 1999 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch seine 8. Kammer (Vorsitzender: Dr. Konrath, Berichterin: Dr. Klempt, Beisitzer: Dr. Langeder) über die Berufung der A, vertreten durch Rechtsanwalt, vom 3.12.1998, gegen den Bescheid der Oö. Landesregierung vom 19.11.1998, Fin-090.657/10/Für/Gr, wegen Zurückweisung eines Antrages auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung zu Recht erkannt:

I. Der Berufung wird keine Folge gegeben und der angefochtene Bescheid bestätigt.

II. Der Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung wird zurückgewiesen.

Rechtsgrundlagen: zu I.: §§ 66 Abs.4, 67a Abs.1 Z1 und § 68 Abs.1 AVG iVm §§ 58 Abs.2 und 3, 60 und 61 Oö. Vergabegesetz, LGBl.Nr. 59/1994 idF der Oö. Vergabegesetz-Novelle 1997, LGBl.Nr. 34/1997. zu II.: §§ 66 Abs.4 und 68 Abs.1 AVG und Art.129a Abs.1 Z3 B-VG iVm §§ 58 Abs.2 und 60 Abs.1 Oö. Vergabegesetz, LGBl.Nr. 59/1994 idF der Oö. Vergabegesetz-Novelle 1997, LGBl.Nr. 34/1997.

Entscheidungsgründe:

1. Mit Eingabe vom 11.11.1998, eingelangt am 12.11.1998, wurde an die Oö. Landesregierung als Nachprüfungsbehörde ein Antrag auf Nichtigerklärung aller Beschlüsse auf Abschluß eines Pensionskassenvertrages mit V Pensionskasse AG und Ö Pensionskassen AG und damit auch des Pensionskassenvertrages vom 23.9.1998 sowie die Erlassung einer einstweiligen Verfügung zur Sicherung des Anspruches der A Pensionskasse AG auf Aufhebung aller Beschlüsse ..., darunter insbesondere alle Beschlüsse auf Abschluß eines Pensionskassenvertrages mit den beiden genannten Pensionskassen, weiters auch zur Sicherung des Anspruches auf Aufhebung des Pensionskassenvertrages vom 23.9.1998, dem Land für die Dauer des Nachprüfungsverfahrens den Abschluß eines Pensionskassenvertrages mit der Ö Pensionskasse AG im Konsortium mit V Pensionskassen AG zur Führung der Pensionskassengeschäfte für die Vertragsbediensteten des Landes zu untersagen, beantragt.

Mit dem eingangs zitierten Bescheid der Oö. Landesregierung vom 19.11.1998 wurde der Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung als unzulässig zurückgewiesen und dies insbesondere damit begründet, daß bereits mit der Mitteilung vom 13.7.1998 bzw mit dem Schreiben des Konsortiums vom 16.7.1998 ein Vertragsverhältnis zustandegekommen ist und es daher im gegenständlichen Verfahren bereits zu einer gesetzmäßigen Zuschlagserteilung gekommen ist, weswegen eine einstweilige Verfügung gemäß § 60 Oö. Vergabegesetz nicht mehr in Betracht kommt.

Dagegen wurde fristgerecht Berufung eingebracht, mit welcher der Bescheid zur Gänze angefochten und beantragt wurde, dem Antrag vom 11.11.1998 auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung stattzugeben und sohin eine einstweilige Verfügung dahin zu erlassen, dem Land für die Dauer des Nachprüfungsverfahrens den Abschluß eines Pensionskassenvertrages zu untersagen.

2. Die Nachprüfungsbehörde hat die Berufung samt dem bezughabenden Verwaltungsakt (zu Fin-090.657 ON 9, 10 und 12) vorgelegt. Das Land als Auftraggeber wurde am Verfahren beteiligt und hat in Wahrung des Parteiengehörs eine Stellungnahme abgegeben. Eine öffentliche mündliche Verhandlung war gemäß § 67d Abs.2 und 3 AVG nicht anzuberaumen.

3. Der Oö. Verwaltungssenat hat erwogen:

3.1. Zur Rechtsmittelbelehrung der Nachprüfungsbehörde sowie Zulässigkeit der Berufung ist auszuführen, daß gemäß § 60 Abs.7 des Oö. Vergabegesetzes lediglich "einstweilige Verfügungen" nicht abgesondert von der Entscheidung in der Sache selbst bekämpft werden können und sofort vollstreckbar sind. Dies setzt voraus, daß eine einstweilige Verfügung erlassen wurde. Nicht hingegen ist von dieser Gesetzesstelle erfaßt, daß ein Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung abgewiesen oder zurückgewiesen wurde (arg. "einstweilige Verfügungen können ... " in Abs.7 und dagegen die Formulierung "über Anträge auf Erlassung einstweiliger Verfügungen ..." in Abs.8 des § 60). Es gilt daher die allgemeine Regelung des § 58 Abs.2 zweiter Satz Oö. Vergabegesetz, wonach gegen die Entscheidungen der Nachprüfungsbehörde die Berufung an den unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich zulässig ist. Diese Vorgangsweise ist auch iSd Prinzips der Gewährung eines effektiven Rechtsschutzes geboten. Die Berufung war daher zulässig.

3.2. Bereits mit Erkenntnis des Oö. Verwaltungssenates vom 22. Jänner 1999 zu VwSen-550014/Kl/Rd und VwSen-550015/Kl/Rd, wurde die Berufung gegen einen Bescheid der Oö. Landesregierung vom 30.9.1998, Fin-090.657/6/Für/Gr, abgewiesen, mit welchem ein Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung, dem Land den Abschluß eines Pensionskassenvertrages mit Ö Pensionskassen AG im Konsortium mit V Pensionskassen AG zur Führung der Pensionskassengeschäfte für die Vertragsbediensteten des Landes zu untersagen, zurückgewiesen wurde. Dieser Bescheid wurde am 27. Jänner 1999 rechtskräftig.

3.3. Gemäß § 68 Abs.1 AVG, welcher gemäß § 58 Abs.3 Oö. Vergabegesetz Anwendung findet, sind Anbringen von Beteiligten, die die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, wenn die Behörde nicht den Anlaß zu einer Verfügung gemäß Abs.2 bis 4 findet, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen. Gemäß der ständigen Judikatur des VwGH liegt eine entschiedene Sache dann vor, wenn sich gegenüber dem früheren Bescheid weder die Rechtslage noch der wesentliche Sachverhalt geändert haben. Ist ein Bescheid unanfechtbar und unwiderrufbar geworden, so entfaltet er die Wirkung, daß die mit ihm erledigte Sache nicht neuerlich entschieden werden kann; diese Rechtswirkung wird Unwiederholbarkeit genannt. Deckt sich das Parteienbegehren im wesentlichen mit dem früheren, sind diese Anträge zurückzuweisen (vgl. Hauer-Leukauf, Handbuch des österr. Verwaltungsverfahrens, 5. Auflage, S.617 ff mN).

Auch im gegenständlichen Fall wurde der eingangs gestellte Antrag vom 11.11.1998 schon mit dem rechtskräftig zurückgewiesenen Antrag vom 25.8.1998 gestellt. Die Zurückweisung des Antrages erfolgte, weil nach Zuschlagserteilung die Erlassung einer einstweiligen Verfügung gesetzlich nicht vorgesehen und nicht zulässig ist. Zugrundegelegt wurde, daß bereits im Juli 1998 ein Zuschlag erteilt wurde und ein Vertragsverhältnis zustandegekommen ist. Diese Begründung wurde auch der nunmehrigen Zurückweisung des Antrages vom 11.11.1998 zugrundegelegt.

Weil aber zum Zeitpunkt der Entscheidung durch den Oö. Verwaltungssenat über den Antrag vom 11.11.1998 wegen seiner Identität zum Antrag vom 25.8.1998 eine rechtskräftige Entscheidung und damit entschiedene Sache iSd § 68 Abs.1 AVG vorlag, war daher die Zurückweisung des Antrages der Bw wegen nunmehr eingetretener entschiedener Sache gerechtfertigt.

3.4. Zum Antrag in der Berufung vom 3.12.1998, der Oö. Verwaltungssenat möge eine einstweilige Verfügung dahingehend erlassen, daß dem Land der Abschluß eines Pensionskassenvertrages ... untersagt werde, ist auszuführen, daß ein gleichlautender Antrag ebenfalls mit dem Erkenntnis des Oö. Verwaltungssenates zu VwSen-550014 und VwSen-550015 bereits rechtskräftig zurückgewiesen wurde, sodaß auch hinsichtlich dieses Antrages entschiedene Sache vorliegt. Es war daher schon gemäß § 68 Abs.1 AVG mit Zurückweisung vorzugehen. Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig. Hinweis: Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2.500 S zu entrichten. Dr. Konrath Beschlagwortung: gleicher Antrag, gleicher Sachverhalt, gleiche Rechtslage; entschiedene Sache, weil bereits rechtskräftige Entscheidung vorhanden

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