Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-590001/3/Gu/Atz

Linz, 07.10.1994

VwSen-590001/3/Gu/Atz Linz, am 7. Oktober 1994 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch seine 2. Kammer unter dem Vorsitz des Dr. Gustav Schön sowie durch Dr. Hans Guschlbauer als Berichter und Dr. Hermann Bleier als Beisitzer über die Berufung des H N gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck vom 18.7.1994, Zl. Ge20-13-01-142-1994, womit Anträge auf Bekanntgabe von Informationen nach dem UIG teils zurück, teils abgewiesen wurden, zu Recht:

Der Berufung wird Folge gegeben und der angefochtene Bescheid behoben.

Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs. 2 AVG, § 5 Abs. 1 - 3 UIG, § 7 UIG, § 4 UIG.

Entscheidungsgründe:

Die Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck hat mit dem angefochtenen Bescheid über eine Eingabe des H N betreffend das Umweltinformationsgesetz dahingehend abgesprochen, daß der Antrag teils zurückgewiesen und teils abgewiesen wurde.

In seiner rechtzeitigen Berufung reklamiert der Berufungswerber, daß ihm ein Recht auf die erbetenen Auskünfte zustehe.

Die vom Berufungswerber an die erste Instanz gerichtete Eingabe vom 14. Juni 1994 lautet:

"An die Gewerberechtsabteilung der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck, z.Hd. Herrn P Ich ersuche Sie, mir über folgende Tatsachen einen amtlichen Bescheid auszustellen und zuzusenden:

1. Daß die Bekanntgabe der Menge und Beschaffenheit der in den Kesselanlagen der L AG zur Verbrennung gelangenden, nicht deklarierten Reststoffe laut § 1, 4 und 8 des Umweltinformationsgesetzes nicht zulässig ist und daß kein Rechtsanspruch auf diese Information besteht.

2. Daß die Bekanntgabe der bei dieser Verbrennung entstehenden Giftstoffe nicht möglich ist, weil diese Emissionsdaten bei der Behörde nicht aufliegen.

Mit freundlichen Grüßen eigenhändige Unterschrift." Da das erstinstanzliche Verfahren in wesentlichen Punkten unvollständig geblieben ist und gemäß § 8 Abs. 2 UIG als Verfahrensordnung das AVG anzuwenden ist, war über die Berufung in diesem Falle ohne mündliche Verhandlung zu entscheiden.

Festzuhalten gilt, daß das Begehren auf Mitteilung von Umweltdaten gemäß § 5 Abs. 1 UIG schriftlich, telegraphisch, fernschriftlich oder auf jede andere technisch vergleichbare Weise gestellt werden kann. Nur bei Begehren auf Mitteilung tagesaktueller Meßwerte kann es auch mündlich oder telefonisch gestellt werden.

Das Begehren Mitteilung muß so eindeutig sein, daß daraus eindeutig ersichtbar ist, ob es sich um Daten handelt, die dem freien Zugang unterliegen (§ 4 Abs. 2 UIG) und demnach Daten betreffen über 1. den Zustand der Gewässer, der Luft, des Bodens und der Tier- und Pflanzenwelt, der natürlichen Lebensräume oder die Lärmbelastung; 2. den Verbrauch der natürlichen Ressourcen Wasser, Luft oder Boden in aggregierter oder statistisch dargestellter Form; 3. Emissionen von Stoffen oder Abfällen aus einer Anlage in die Umwelt (Wasser, Luft, Boden) in zeitlich aggregierter oder statistisch dargestellter Form; 4. Überschreitungen von Emissionsgrenzwerten; oder ob sich das Mitteilungsersuchen auf andere als die erwähnten Umweltdaten bezieht (§ 4 Abs. 3 UIG).

Ein negatives Feststellungsbegehren eines nachfragenden Interessenten ist nicht zulässig.

Bestehen daher wie im gegenständlichen Fall Zweifel über den Inhalt oder Umfang der gewünschten Mitteilung, wäre gemäß § 5 Abs. 1 dritter Satz UIG dem Einschreiter die Präzisierung des Ansuchens aufzutragen, um eine sachgerechte Erledigung treffen zu können.

Für den Fall, daß andere als die zuvor beschriebenen dem freien Zugang unterliegenden Daten nachgefragt werden und Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse eines Betriebes berührt sein könnten, ist mit diesem Betrieb das Anhörungsverfahren im Sinn des § 7 Abs. 1 UIG durchzuführen.

Da all dies unterblieben ist und die neuerliche erschöpfende Behandlung der Sache durch die erste Instanz unvermeidlich erscheint, war spruchgemäß zu entscheiden.

Bemerkt wird, daß im Sinne des § 5 Abs. 2 UIG - falls keine Geheimhaltung geboten ist - die Verfügbarkeit von Daten nicht nur dann ergeben erscheint, wenn diese räumlich gesehen im Amtsgebäude der Behörde lagern, sondern kraft eigenen Imperiums der Behörde von dieser jederzeit, sei es durch im Hause installierte Informationssysteme, sei es durch Zugriff auf Daten, die in der Regel ohnedies im Amtsbereich aufbewahrt, aber in Ausnahmefällen zur Vorrätighaltung bei einem Betriebsinhaber bestimmt wurden (vgl. z.B. § 8 Abs. 1, § 10 Abs. 7 Luftreinhaltegesetz für Kesselanlagen, BGBl.Nr. 380/1988, - LRG-K), abgerufen werden können.

Eine sonstige Beschaffung von Daten, etwa von anderen Behörden oder eine eigene Aufbereitung, ist jedoch nicht geboten.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Dr. Schön

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