Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-104734/2/BR

Linz, 30.06.1997

VwSen-104734/2/BR Linz, am 30. Juni 1997 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch sein Mitglied Dr. Bleier über die Berufung der Frau D, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf/Krems vom 3. Juni 1997, Zl. VerkR96-2618-1997, zu Recht:

Die Berufung wird als unbegründet a b g e w i e s e n.

Rechtsgrundlage: § 66 Abs.4, § 49 Abs.1 § 32 Abs.2 und § 33 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG, BGBl.Nr.51, zuletzt geändert durch BGBl.Nr.471/1995 iVm §§ 24, 51 Abs.1 und 51e Abs.2 Verwaltungsstrafgesetz 1991 - VStG, BGBl.Nr. 52, zuletzt geändert durch BGBl.Nr.620/1995.

Entscheidungsgründe:

1. Über die Berufungswerberin wurde von der Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf/Krems, mit der Strafverfügung vom 30.4.1997, Zl. VerkR96-2618-1997, wegen einer Übertretung nach § 103 Abs.2 iVm § 134 KFG eine Geldstrafe von 800 S, im Nichteinbringungsfall 24 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe verhängt.

2. Diese Strafverfügung wurde der Berufungswerberin am 9. Mai 1997 durch Hinterlegung beim Postamt K zugestellt.

2.1. Dagegen erhob sie mit Schreiben vom 26. Mai 1997 Einspruch. Inhaltlich führte sie unter Beifügung einer Kopie des Formulars, mit welchem sie zur Lenkerbekanntgabe aufgefordert wurde (zugestellt am 17. März 1997), darauf hin, daß sie diese Auskunft am 1. April 1997 fristgerecht an die Behörde übermittelt hätte.

2.2. Die Erstbehörde wies den Einspruch jedoch unter Hinweis auf § 49 Abs.1 VStG mit der Begründung als verspätet zurück, daß die Einspruchsfrist mit 9. Mai 1997 - dem Tag der Hinterlegung beim Postamt K - zu laufen begonnen habe und am 23. Mai 1997 daher abgelaufen sei. Der Einspruch sei jedoch erst am 26. Mai 1997 der Post zur Beförderung übergeben worden. 2.2.1. In der gegen diesen Bescheid fristgerecht erhobenen Berufung (fälschlich auch diesmal wieder als Einspruch bezeichnet) führte die Berufungswerberin aus, sie habe den Einspruch bereits am 23. Mai 1997 in K in den Briefkasten geworfen. Das übrige Vorbringen ist nicht sachspezifisch und enthält keinen Anhaltspunkt dafür, daß die Zustellung zu einem späteren Zeitpunkt als den 9. Mai 1997 (Zeitpunkt der Hinterlegung) wirksam geworden wäre.

3. Da sich die Berufung bloß gegen einen verfahrensrechtlichen Bescheid richtet, ist der unabhängige Verwaltungssenat durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Mitglied zur Entscheidung berufen. Eine öffentliche mündliche Verhandlung war mangels eines diesbezüglichen gesonderten Antrages nicht anzuberaumen gewesen (§ 51e Abs.2 VStG).

4. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis aufgenommen durch Einsichtnahme des von der Erstbehörde vorgelegten Verwaltungsaktes. Durch fernmündliche Rückfrage bei der Berufungswerberin wurde ergänzend erhoben, ob sie am 9. Mai 1997 von ihrem Wohnort ortsabwesend gewesen ist. Daraus ergibt sich der für die Entscheidung wesentliche Sachverhalt.

5. Die Unrichtigkeit des Berufungsvorbringens im Hinblick auf die Übermittlung der Berufung ergibt sich bereits aus der Aktenlage. Dieser ist nämlich zu entnehmen, daß der Einspruch erst am 26. Mai 1997 verfaßt und an diesem Tag auch aufgegeben wurde. Die Postgebühr wurde mittels sogenannter Frankiermaschine entrichtet. Das Datum des Poststempels ergibt sich hier in zweifelsfreier Deutlichkeit. Daher entspricht das Einspruchsvorbringen der Berufungswerberin nicht den Tatsachen, wenn sie darzutun versucht den Einspruch bereits am 23. Mai 1997 in den Postkasten geworfen zu haben.

Es ist nicht davon auszugehen, daß die Berufungswerberin dieses Schreiben, welches sie vordatiert gehabt haben müßte, schon am 23. Mai 1997 aufgegeben gehabt hätte und es schließlich zwei Tage später nochmals geschrieben (diesmal mit dem richtigen Datum) und wiederum an die Behörde geleitet hätte. Im Akt findet sich außer dem Einspruch vom 26. Mai 1997 kein weiteres Schreiben der Berufungswerberin. Die Berufungswerberin war zum Zeitpunkt der Hintelegung auch nicht ortsabwesend. Sie teilte anläßlich der diesbezüglichen Rückfrage am 30. Juni 1997 mit, daß sie berufsbedingt oft nicht in der Lage sei RSa-Sendungen bei der Post zu beheben, weil sie häufig erst nach Amtsschluß des Postamtes nach Hause komme. Sie behob die Sendung erst am letzten Tag der Hinterlegung den 26. Mai 1997 (Mitteilung des Postamtes K). Mit dem Berufungsvorbringen vermag daher die Berufungswerberin eine Rechtzeitigkeit ihres Einspruches und somit eine Rechtswidrigkeit des Zurückweisungsbescheides nicht darzutun.

6. Rechtlich hat der unabhängige Verwaltungssenat hiezu erwogen:

6.1. Gemäß § 49 Abs.1 VStG kann gegen eine Strafverfügung binnen zwei Wochen nach deren Zustellung Einspruch erhoben werden. Die Berechnung dieser Frist ist nach § 32 Abs.2 AVG vorzunehmen. Demnach endete angesichts der Hinterlegung nach dem zweiten Zustellversuch, im konkreten Fall die Frist mit Ablauf des (Freitag) 23. Mai 1997. Nach Wochen, Monaten oder Jahren bestimmte Fristen enden mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monates, der durch seine Benennung oder Zahl dem Tag entspricht, an dem die Frist zu laufen begonnen hat. Dies wurde von der Erstbehörde in ihrem Zurückweisungsbescheid zutreffend festgestellt. 6.1.1. § 17 Abs.2 Zustellgesetz: Von der Hinterlegung ist der Empfänger schriftlich zu verständigen. Die Verständigung ist in den für die Abgabestelle bestimmten Briefkasten (Briefeinwurf Hausbrieffach) einzulegen, an der Abgabestelle zurückzulassen, wenn dies nicht möglich ist, an der Eingangstüre (Wohnungs-,Haus-,Gartentüre) anzubringen. Sie hat den Ort der Hinterlegung zu bezeichnen, den Beginn und die Dauer der Abholfrist anzugeben sowie auf die Wirkung der Hinterlegung hinzuweisen.

6.1.2. Die hinterlegte Sendung ist mindestens zwei Wochen zur Abholung bereitzuhalten. Der Lauf dieser Frist beginnt mit dem Tag, an dem die Sendung erstmals zur Abholung bereitgehalten wird (§ 17 Abs.3 ZustG).

Hinterlegte Sendungen gelten mit dem ersten Tag dieser Frist als zugestellt. Sie gelten (nur dann) nicht als zugestellt, wenn sich ergibt, daß der Empfänger oder dessen Vertreter im Sinne des § 13 Abs.3 ZustG wegen Abwesenheit von der Abgabestelle nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen konnte, doch wird die Zustellung an dem der Rückkehr an die Abgabestelle folgenden Tag innerhalb der Abholfrist wirksam, an dem die hinterlegte Sendung behoben werden könnte.

6.1.3. Dem Berufungsvorbringen in Verbindung mit den im Rahmen eines gewährten Parteiengehörs ergänzend getätigten Erhebungen ist nicht zu entnehmen, daß sich die Empfängerin zur fraglichen Zeit nicht an der Abgabestelle (Wohnung) aufhielt, sodaß gemäß § 17 Abs.1 eine Hinterlegung vorzunehmen war. Eine vorübergehende Abwesenheit, welche die Anwendung des letzten Satzes des § 17 Abs.3 Zustellgesetz nach sich ziehen würde, liegt nur dann vor, wenn der Empfänger dadurch gehindert ist, Zustellvorgänge im Bereich des Zustellortes wahrzunehmen, wie z.B. im Fall einer Reise, eines Urlaubes oder eines Krankenhausaufenthaltes. Die (berufliche) Abwesenheit von der Wohnung während des Tages ist keine vorübergehende Abwesenheit (vgl. Erkenntnis vom 12. September 1985, Slg. 11.850/A), Es ist hier unbestritten, daß eine derartige vorübergehende Abwesenheit am Tag des ersten Zustellversuches nicht vorgelegen hat; daher bewirkt die Hinterlegung nach dem zweiten erfolglosen Zustellversuch die rechtswirksame Zustellung (vgl. Hauer - Leukauf, Handbuch des Österreichischen Verwaltungsverfahrensrechtes4, Seite 1.230, sowie auch VwGH 16. Februar 1994, Zl. 93/03/0128. Die in der Sphäre der Berufungswerberin zu vertretende verspätete Abholung der hinterlegten Postsendung führte zu keiner Änderung des Beginnes des Fristenlaufes.

6.2. Dem Zurückweisungsbescheid vermag daher nicht mit Erfolg entgegengetreten werden. Gemäß § 33 Abs.4 AVG ist es der Behörde und auch dem unabhängigen Verwaltungssenat verwehrt durch Gesetz festgelegte Fristen zu verlängern. Der unabhängige Verwaltungssenat ist daher gesetzlich verpflichtet gewesen, der Berufung den Erfolg zu versagen. Eine Entscheidung in der Sache selbst ist daher gesetzlich nicht mehr zulässig.

6.3. An dieser Stelle sei die Berufungswerberin aber noch darauf hingewiesen, daß die Aufforderung zur Bekanntgabe des Fahrzeuglenkers in einer mit dem Fahrzeug der Berufungswerberin begangenen Überschreitung der erlaubten Höchstgeschwindigkeit um 26 km/h gründete. Dieses Delikt bleibt durch das Unterbleiben der Lenkerauskunft ungeahndet, wobei für dieses Delikt zumindest auch eine Strafe in jenem Ausmaß als mit der hier beeinspruchten Strafverfügung verhängt wurde, auszusprechen gewesen wäre. Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

H i n w e i s:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab der Zustellung eine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof oder beim Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von den gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Dr. B l e i e r

Beschlagwortung: Ortsabwesenheit, tagsüber, berufsbeding

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