Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-250744/5/Lg/Bk

Linz, 14.06.1999

VwSen-250744/5/Lg/Bk Linz, am 14. Juni 1999

DVR.0690392

E R K E N N T N I S

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Ewald Langeder über den Antrag des Herrn W, vom 17. November 1998 auf Wiederaufnahme des Verfahrens betreffend das Straferkenntnis des unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Oberösterreich vom 22. September 1998, Zl. VwSen - 250577/33/Lg/Bk, zu Recht erkannt:

Der Antrag wird zurückgewiesen (§ 69 Abs.2 AVG iVm § 24 VStG).

Entscheidungsgründe:

1. Mit Erkenntnis vom 22.9.1998, Zl. VwSen - 250577/33/Lg/Bk wurde ein Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes von Schärding betreffend den hier gegenständlichen Antragsteller bestätigt. Das Erkenntnis des unabhängigen Verwaltungssenats wurde dem Antragsteller am 30.9.1998 zugestellt. Mit Schreiben vom 17.11.1998 (zur Post gegeben am 17.11.1998, beim unabhängigen Verwaltungssenat eingelangt am 20.11.1998) wurde der hier gegenständliche Wiederaufnahmeantrag eingebracht. Die Tat (die illegale Beschäftigung eines Ausländers vom 13. bis zum 28.11.1995) verjährte iSd § 31 Abs.3 VStG (laufend ab 13.11.1998) am 28.11.1998 "absolut".

2. Der Antragsteller begründete sein Begehren damit, es sei ihm gelungen, die Adresse eines Zeugen ausfindig zu machen.

3. Der unabhängige Verwaltungssenat hat darüber erwogen:

Gemäß § 69 Abs.2 AVG idF BGBl. I Nr. 158/1998 ist ein Wiederaufnahmeantrag binnen zwei Wochen ab dem Zeitpunkt, in dem der Antragsteller von dem Wiederaufnahmegrund Kenntnis erlangt hat (sog. "subjektive Frist"), einzubringen. Die Umstände, aus welchen sich die Einhaltung der gesetzlichen Frist ergibt, sind vom Antragsteller glaubhaft zu machen.

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (zustimmend wiedergegeben bei Walter-Mayer, Verwaltungsverfahrensrecht, 7. Auflage, 1999, RZ 596) muß der Antragsteller bereits im Antrag angeben, wann er von dem geltend gemachten Wiederaufnahmegrund Kenntnis erlangt hat. Da dies nicht geschehen ist, war spruchgemäß zu entscheiden.

Im übrigen verweist der unabhängige Verwaltungssenat darauf, daß selbst in einem ergänzenden Schreiben des Antragstellers vom 17.3.1999 das genaue Datum der Kenntnis des Wiederaufnahmegrundes (welches die Fristberechnung erst ermöglicht hätte) nicht enthalten ist. Da ein konkretes Datum fehlt, scheitert schon aus diesem Grund notwendig die gesetzlich geforderte Glaubhaftmachung, daß die Kenntnisnahme erst an diesem Tag erfolgt ist.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2.500 S zu entrichten.

Dr. Langeder

 

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