Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-320072/3/Kl/Rd

Linz, 05.07.2001

VwSen-320072/3/Kl/Rd Linz, am 5. Juli 2001
DVR.0690392
 

E R K E N N T N I S
 
 

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch seine 8. Kammer (Vorsitzender: Dr. Konrath, Berichterin: Dr. Klempt, Beisitzer: Dr. Langeder) über die Berufung des Ing. D, vertreten durch Rechtsanwalt, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck vom 8.11.2000, N96-17-2000-Mai, wegen einer Verwaltungsübertretung nach dem Oö. NSchG 1995 zu Recht erkannt:
 

I. Der Berufung wird keine Folge gegeben und das angefochtene Straferkenntnis sowohl hinsichtlich der Schuld als auch hinsichtlich der Strafe bestätigt.
 
II. Der Berufungswerber hat zusätzlich zu den Kosten erster Instanz einen Kostenbeitrag zum Berufungsverfahren in der Höhe von 20 % der verhängten Strafe, ds 10.000 S (entspricht 726,73 €), zu leisten.
 
Rechtsgrundlage:
zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 19 und 51 VStG.
zu II.: § 64 Abs.1 und 2 VStG.
 
Entscheidungsgründe:
 
1. Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck vom 8.11.2000, N96-17-2000-Mai, wurde über den Bw eine Geldstrafe von 50.000 S, für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 7 Tagen, wegen einer Verwaltungsübertretung gemäß § 42 Abs.2 Z5 Oö. NSchG 1995 iVm dem Bescheid des Amtes der Oö. Landesregierung vom 19.1.2000, N-104699/10-2000-Pin/Rau verhängt, weil er einer besonderen administrativen Verfügung, nämlich dem Bescheid des Amtes der Oö. Landesregierung vom 19.1.2000, N-104699/10-2000-Pin/Rau, mit dem ihm die Entfernung eines widerrechtlichen Eingriffes in das Landschaftsbild innerhalb der 500-m-Seeuferschutzzone des Zellersees auf dem Grst.Nr., KG R, aufgetragen wurde und der ursprüngliche Zustand nach Maßgabe der nachstehenden Bestimmungen und unter Beachtung der notwendigen technischen Bedingungen, insbesondere hinsichtlich Stabilität bis spätestens 20.4.2000 wiederherzustellen ist:
- Die westlich des Wohnhauses geschaffene ebene Fläche ist unter Verwendung des deponierten Aushubmaterials und nach Errichtung einer 1,5 m hohen und 8 m langen Stützmauer so zu verfüllen, dass die ursprünglichen Geländeverhältnisse durch Beachtung der angrenzenden Geländekanten und Neigungsverhältnisse wiederhergestellt werden und sich die rückgeführten Hangpartien sowohl östlich als auch westlich des Ferienhauses harmonisch in den umliegenden Bereich einfügen.
- Die gesamte neu gestaltete Böschung ist mit standortgerechter Vegetation zu begrünen.
bis dato nicht nachgekommen ist.
 
2. Dagegen wurde fristgerecht Berufung eingebracht und darin das gesamte Straferkenntnis angefochten und die Einstellung des Strafverfahrens beantragt. Begründend wurde ausgeführt, dass es unrichtig sei, dass der Bw dem bescheidmäßigen Auftrag vom 19.1.2000 nicht nachgekommen sei. Zur Erfüllung anstehend wäre nur noch die Vorderfüllung der konsensgemäß bereits errichteten Stützmauer. In einem nach § 7 Oö. NSchG 1995 anhängigen Feststellungsverfahren begehrte der Bw ebenfalls, diese Vorderfüllung nicht zu tätigen. Es werde überdies auf die Stellungnahme des Landesbeauftragten für Natur- und Landschaftsschutz vom 18.10.2000 hingewiesen, in der zwar noch immer die Vorderfüllung bejaht wird, allerdings soll dies nicht mehr mit dem Aushub erfolgen, sondern mit inertem Material. Damit sei der Bescheid vom 19.1.2000 nicht mehr zu rechtfertigen und nicht mehr vollstreckbar, weil ihm die materielle Grundlage entzogen sei. In eventu wurde auch die Höhe der verhängten Strafe bekämpft.
 
3. Die Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck als belangte Behörde hat die Berufung samt dem bezughabenden Verwaltungsstrafakt vorgelegt. Weiters wurde eine Ausfertigung des Bescheides der BH Vöcklabruck vom 12.10.1999, N10-365-1999-Mai, sowie ein Aktenvermerk vom 17.10.2000, N10-365-1999-Mai, wonach die mit vorzitiertem Bescheid vorgeschriebenen Maßnahmen nach wie vor nicht hergestellt waren, nachgereicht.
 
Weil eine 10.000 S übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, war nach der geltenden Geschäftsverteilung die 8. Kammer zur Entscheidung zuständig.
 
In der Berufung wurde nur eine unrichtige rechtliche Beurteilung behauptet und die Höhe der Strafe angefochten und die Durchführung einer Verhandlung von keiner Partei beantragt. Der Oö. Verwaltungssenat konnte daher von einer Berufungsverhandlung gemäß § 51e Abs.3 Z1 und 2 VStG absehen.
 
4. Aufgrund des bisherigen Verfahrens steht als erwiesen fest und wurde auch vom Bw zu keiner Zeit bestritten, dass mit Bescheid der BH Vöcklabruck vom 12.10.1999, N10-365-1999-Mai, dem Bw aufgetragen wurde, den widerrechtlichen Eingriff in das Landschaftsbild innerhalb der 500-m-Seeuferschutzzone des Zellersees auf dem Grst. Nr., KG R, wieder zu entfernen und den ursprünglichen Zustand nach Maßgabe nachstehender Bestimmungen unter Beachtung der notwendigen technischen Bedingungen, insbesondere hinsichtlich Stabilität, bis spätestens 30.10.1999 wieder herzustellen: Die westlich des Wohnhauses geschaffene ebene Fläche ist unter Verwendung des deponierten Aushubmaterials so zu verfüllen, dass die ursprünglichen Geländeverhältnisse durch Beachtung der angrenzenden Geländekanten und Neigungsverhältnisse wieder hergestellt werden und sich die rückgeführten Hangpartien sowohl östlich als auch westlich des Ferienhauses harmonisch in den umliegenden Bereich einfügen.
 
Die Oö. Landesregierung als Berufungsinstanz hat mit rechtskräftigem Bescheid vom 19.1.2000 der Berufung keine Folge gegeben und den angefochtenen Bescheid mit der Maßgabe bestätigt, dass die Wiederherstellung bis zum 20.4.2000 zu erfolgen hat. Es wurde angeordnet:
- Die westlich des Wohnhauses geschaffene ebene Fläche ist unter Verwendung des deponierten Aushubmaterials und nach Errichtung einer 1,5 m hohen und 8 m langen Stützmauer so zu verfüllen, dass die ursprünglichen Geländeverhältnisse durch Beachtung der angrenzenden Geländekanten und Neigungsverhältnisse wiederhergestellt werden und sich die rückgeführten Hangpartien sowohl östlich als auch westlich des Ferienhauses harmonisch in den umliegenden Bereich einfügen.
- Die gesamte neu gestaltete Böschung ist mit standortgerechter Vegetation zu begrünen.
 
Bei einem Lokalaugenschein der belangten Behörde am 17.10.2000 wurde festgestellt, dass die mit Bescheid des Amtes der Oö. Landesregierung vom 19.1.2000 vorgeschriebenen Maßnahmen nach wie vor nicht hergestellt sind. Vielmehr wurde die geschaffene ebene Fläche mittels einer Betonstützmauer gesichert. Eine Einschüttung dieser Mauer mit entsprechender Angleichung an die benachbarten Böschungsverhältnisse wurde somit nicht durchgeführt.
5. Der Oö. Verwaltungssenat hat erwogen:
 
5.1. Gemäß § 42 Abs.2 Z5 des Oö. Natur- und Landschaftsschutzgesetzes 1995 - Oö. NSchG 1995, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 100.000 S zu bestrafen, wer einer besonderen administrativen Verfügung gemäß § 44 nicht nachkommt oder dieser zuwiderhandelt.
 
5.2. Wie schon am 17.10.2000 durch die belangte Behörde festgestellt wurde und auch im nunmehr angefochtenen Straferkenntnis vom 8.11.2000 zum Ausdruck kommt, waren bis zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Straferkenntnisses die mit dem zitierten Bescheid der Oö. Landesregierung vom 19.1.2000 vorgeschriebenen Maßnahmen nicht hergestellt. Es wurde zwar eine Betonstützmauer errichtet, eine Einschüttung dieser Mauer mit entsprechender Angleichung an die benachbarten Böschungsverhältnisse - so wie es bescheidmäßig aufgetragen wurde - war aber nicht durchgeführt. Dass eine vollständige bescheidmäßig angeordnete Verfüllung durchgeführt worden wäre, wurde selbst in der Berufung nicht geltend gemacht. Vielmehr wurde darin argumentiert, dass ein modifiziertes Projekt eingereicht wurde. Dieses wurde jedoch naturschutzbehördlich nicht genehmigt. Es ist daher von der rechtskräftigen Wiederherstellungsanordnung auszugehen. Es wurde daher dieser zitierten Anordnung nicht entsprochen und war daher der objektive Tatbestand der Verwaltungsübertretung gemäß § 42 Abs.2 Z5 Oö. NSchG 1995 erfüllt.
 
Wenn der Bw weiters auf eine Stellungnahme des Landesbeauftragten für Natur- und Landschaftsschutz vom 18.10.2000 verweist und sich darauf stützend zu Gute hält, dass die Wiederherstellungsanordnung nunmehr hinfällig sei, ist diesem Vorbringen entgegenzuhalten, dass der Landesbeauftragte für Natur- und Landschaftsschutz darin sehr wohl die Notwendigkeit der Vorderfüllung der Mauer bestätigte und darlegte, dass diese Maßnahme das Ziel einer bestmöglichen Begrünung der Mauer am besten erreicht. Auch wurde in dieser Stellungnahme dargelegt, dass die Vorderfüllung keineswegs der Statik (betreffend der Mauer) widerspricht, sondern dass bei einer Anschüttung mit inertem Material mit einer Böschungsneigung im Verhältnis 1:1,25 oder flacher von einer standfesten Böschung auszugehen ist. Entgegen den Berufungsausführungen ist daher sehr wohl von dem rechtskräftigen Wiederherstellungsauftrag auszugehen.
 
Wie auch schon in der Begründung des Berufungsbescheides der Oö. Landesregierung vom 19.1.2000 dargelegt wurde, stellt die Formulierung "unter Verwendung des deponierten Aushubmaterials" klar, dass für den Fall, dass dieses Material nicht ausreicht, um die ursprünglichen Geländeverhältnisse wieder herzustellen, entsprechendes anderes Aushubmaterial herzunehmen ist. Dass der Ausdruck "inertes Material" diesen Ausführungen widerspricht, kann bei Heranziehung des üblichen Sprachgebrauches nicht gesehen werden. Nach dem Duden steht der Ausdruck "inert" für untätig, träge, unbeteiligt. Dies zeigt keinen Widerspruch auf, sondern lediglich das Ziel, dass die Verfüllung eine möglichst stabile Böschung ergeben soll.
 
Entlastungsgründe hat der Bw nicht vorgebracht, sodass gemäß § 5 VStG auch vom Verschulden des Bw auszugehen ist.
 
5.3. Hinsichtlich der verhängten Strafe hat die belangte Behörde auf sämtliche Strafbemessungsgründe gemäß § 19 Abs.1 und 2 VStG Bedacht genommen. Weitere bei der Strafbemessung berücksichtigungswürdige Umstände wurden in der Berufung nicht vorgebracht und sind nicht hervorgetreten. Es waren daher die Ausführungen der belangten Behörde zu bestätigen.
Insbesondere beim Unrechtsgehalt der Tat war aber zu berücksichtigen, dass der vom Bw hervorgerufene konsenslose Zustand einen wesentlichen Eingriff in das Natur- und Landschaftsbild darstellt und auch bei Nichtbeachtung der Wiederherstellungsmaßnahmen eine weitere Beeinträchtigung des Landschaftsbildes nicht auszuschließen ist. Insbesondere soll aber durch die Verfüllung im Bereich der Stützmauer im natürlichen Böschungswinkel eine bestmögliche Angleichung an das Landschaftsbild erreicht werden.
 
6. Weil die Berufung keinen Erfolg hatte, war gemäß § 64 Abs.1 und 2 VStG ein Verfahrenskostenbeitrag zum Verfahren vor dem Oö. Verwaltungssenat in der Höhe von 20 % der verhängten Strafe, ds 10.000 S, vorzuschreiben.
 
 
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.
Hinweis:
Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2.500 S (entspricht  181,68 €) zu entrichten.
 

Dr. Konrath
 

Beschlagwortung:
Wiederherstellung, keine Abweichung, Feststellungsverfahren