Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-104799/2/BR

Linz, 29.07.1997

VwSen-104799/2/BR Linz, am 29. Juli 1997 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch sein Mitglied Dr. Bleier über die Berufung des Herrn J, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung, vom 2. Juli 1997, Zl. VerkR96-4660-1996-OJ/HA, zu Recht:

Der Berufung wird Folge gegeben. Der oben bezeichnete Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Rechtsgrundlage: § 66 Abs.4, § 49 Abs.1 § 32 Abs.2 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG, BGBl.Nr.51, zuletzt geändert durch BGBl.Nr.471/1995 iVm §§ 24, 51 Abs.1 und 51e Abs.2 Verwaltungsstrafgesetz 1991 - VStG, BGBl.Nr. 52, zuletzt geändert durch BGBl.Nr.620/1995.

Entscheidungsgründe:

1. Über den Berufungswerber wurde von der Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung, mit der Strafverfügung vom 9. Jänner 1997, Zl. VerkR96-4660-1-1996, wegen einer Übertretung nach § 103 Abs.2 iVm § 134 Abs.1 KFG eine Geldstrafe von 2.000 S, im Nichteinbringungsfall 48 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe verhängt.

2. Diese Strafverfügung wurde für den Berufungswerber nach einem ersten Zustellversuch am 15. Jänner 1997 und unter Zurücklassung der Ankündigung eines zweiten Zustellversuches am 16. Jänner 1997 an der Abgabenstelle und einem zweiten Zustellversuch am zuletzt genannten Datum, ab 17. Jänner 1997 beim Postamt zur Abholung bereitgehalten (laut Rückschein).

Diese Strafverfügung wurde dem Berufungswerber über Auftrag der Erstbehörde am 4. März 1997 im Wege des Marktgemeindeamtes B ausgefolgt bzw. zugestellt. Ebenfalls gab er im Zuge dieser im Rechtshilfeweg der Erstbehörde veranlaßten Vorladung im Hinblick auf die Hinterlegung der Strafverfügung ab 17. Jänner 1997 an, daß er während der Dienstzeit der Post diese nicht habe abholen könne. Über eine Ortsan- oder Abwesenheit wurde er bei dieser Gelegenheit offenbar nicht befragt.

2.1. Gegen die Strafverfügung, welche ihm am 4. März 1997 beim Gemeindeamt ausgefolgt (zugestellt) wurde, erhob er mit Schreiben vom 13. März 1997 (der Post am 17. März 1997 zur Beförderung übergeben) Einspruch (damit fristgerecht) und rügt darin unter anderem, daß ihm ein zweiter Zustellversuch nicht angekündigt worden sei und daher die Zustellung mangelhaft geblieben wäre.

2.2. Die Erstbehörde ließ in weiterer Folge noch das Zustellorgan im Rechtshilfeweg im Hinblick auf die versuchte Zustellung der Strafverfügung vernehmen, wobei das Zustellorgan angab, daß im Hinblick auf den zweiten Zustellversuch eine Verständigung im Briefkasten eingelegt worden sei. Erwägungen darüber, ob die Verständigung nicht tatsächlich in Verstoß geraten sein könnte, tätigte die Erstbehörde nicht. Daraufhin wies die Erstbehörde mit dem angefochtenen Bescheid den Einspruch jedoch unter Hinweis auf § 49 Abs.1 VStG mit der Begründung als verspätet zurück, daß die Einspruchsfrist mit 31. Jänner 1997 abgelaufen gewesen wäre, nachdem die Zustellung mit dem Tag der Hinterlegung beim Postamt B - mit 17. Jänner 1997 - zu laufen begonnen habe. Wohl irrtümlich verweist die Erstbehörde auf die in der Strafverfügung angezogene Strafnorm nach "§ 99 Abs.3 lit.a KFG!" Richtig müßte dieser Hinweis wohl auf § 134 Abs.1 KFG lauten. 2.2.1. In der gegen diesen Bescheid fristgerecht erhobenen Berufung rügt der Berufungswerber weitgehend die hier nicht zu beurteilende Vorgangsweise des Organes der Erstbehörde, welche er als unsachlich erachtet und den Behördenvertreter als befangen erblickt. Inhaltlich rügt er das Unterbleiben der Ankündigung des zweiten Zustellversuches.

3. Da sich die Berufung bloß gegen einen verfahrensrechtlichen Bescheid richtet, ist der unabhängige Verwaltungssenat durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Mitglied zur Entscheidung berufen. Eine öffentliche mündliche Verhandlung war mangels eines diesbezüglichen gesonderten Antrages nicht anzuberaumen gewesen (§ 51e Abs.2 VStG).

4. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis aufgenommen durch Einsichtnahme des von der Erstbehörde vorgelegten Verwaltungsaktes. Daraus ergibt sich der für die Entscheidung wesentliche Sachverhalt.

5. Wie oben bereits dargelegt, wurde dem Berufungswerber im Rechtshilfeweg die Strafverfügung am 4. März 1997 beim Marktgemeindeamt B ausgefolgt. Das Rechtshilfeersuchen an die Gemeinde vom 6. Februar 1997 hatte zum Gegenstand, "zu erheben, ob sich der Berufungswerber zum Zeitpunkt der Hinterlegung des Rückscheinbriefes (gemeint die ab 17. Jänner 1997 beim Postamt zur Abholung bereitgehaltene Sendung - die Strafverfügung) vom 17. Jänner 1997 bis 3. Februar 1997 an seinem Wohnort in Aufenthalt befunden hat bzw. wann er an diesen zurückgekehrt ist. Sollte sich der Obgenannte während der gesamten Dauer der Abholfrist außerhalb seines Wohnortes in Aufenthalt befunden haben, wolle ihm der Inhalt des beiliegenden Rückscheinbriefes (gemeint wohl die Strafverfügung) gegen Empfangsbestätigung am Rückschein ohne Briefumschlag ausgefolgt werden. Die Abwesenheit während der Abholfrist wäre entsprechend nachzuweisen bzw. glaubhaft zu machen. Mit freundlichen Grüßen Für den Bezirkshauptmann: (S)" 5.1. Der Inhalt des Rückscheinbriefes - die Strafverfügung - wurde sodann dem Berufungswerber am 4. März 1997 ausgefolgt und somit zugestellt! 6. Rechtlich hat der unabhängige Verwaltungssenat hierzu erwogen:

6.1. Gemäß § 49 Abs.1 VStG kann gegen eine Strafverfügung binnen zwei Wochen nach deren Zustellung Einspruch erhoben werden. Die Berechnung dieser Frist ist nach § 32 Abs.2 AVG vorzunehmen. Gemäß der Ausführung des Rechtshilfeauftrages ist hier von der Zustellung der Strafverfügung erst mit der Ausfolgung der Strafverfügung beim Gemeindeamt am 4. März 1997 auszugehen. Dies weil laut dem Wortlaut des Rechtshilfeersuchens die Ausfolgung "unter der Annahme der Ortsabwesenheit vom Wohnort" zu erfolgen hatte und die Strafverfügung letztlich ausgefolgt wurde. Demnach wurde offenbar auch seitens der ersuchten Behörde ein Zustellmangel wohl nicht ausgeschlossen. Daher vermag auch der unabhängige Verwaltungssenat diesbezügliche Zweifel zumindest nicht ausschließen. Es konnten daher weitere Erhebungen hinsichtlich der Art des Zustellmangels unterbleiben. Ebenfalls erübrigen sich Erwägungen im Hinblick auf den im Schreiben vom 25. April 1997 vom Berufungswerber gestellten Wiedereinsetzungsantrag. Mit diesem hätte sich vorgängig ebenfalls die Erstbehörde auseinanderzusetzen gehabt.

6.2. Aus prozeßökonomischen Gründen sei abschließend noch erwähnt, daß der Berufungswerber der Aktenlage nach nicht der Zulassungsbesitzer zu sein scheint und dieser daher primär (noch) nicht als Adressat für das Auskunftsbegehren nach § 103 Abs.2 KFG in Betracht kommen konnte. Darauf weist der Berufungswerber bereits in einer seiner Stellungnahmen zutreffend hin! Die Erstbehörde wird aus h. Sicht demnach im nunmehr von ihr einzuleitenden ordentlichen Verfahren auf diese Überlegungen Bedacht zu nehmen haben.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

H i n w e i s:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab der Zustellung eine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof oder beim Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von den gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Dr. B l e i e r

Beschlagwortung: Ausfolgung einer Strafverfügung beim Gemeindeamt und Zustellung

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