Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-400609/9/Le/La

Linz, 28.08.2001

VwSen-400609/9/Le/La Linz, am 28. August 2001
DVR.0690392
 
 
 

E R K E N N T N I S
 
 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Leitgeb über die Beschwerde des T M, geb. am 8.3.1962, syrischer Staatsangehöriger, dzt. aufhältig im PGH Wels, D. 29, 4 Wels, vertreten durch Rechtsanwälte Dr. F F, Mag. Dr. W F, Mag. Dr. B G, G 9, 4 L, wegen Anhaltung in Schubhaft durch die Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck zu Recht erkannt:
 
 

  1. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen und es wird festgestellt, daß zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.
  2.  
  3. Der Beschwerdeführer hat dem Bund die Kosten der zweckentsprechenden Rechtsverfolgung in der Höhe von 3.365 S (entspricht  244,54 Euro) binnen 14 Tagen ab der Zustellung bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
  4.  

Der Kostenersatzantrag des Beschwerdeführers wird abgewiesen.
 
Rechtsgrundlage:
Zu I.: §§ 72 Abs.1, 73 Abs.1, 2 und 4 des Fremdengesetzes 1997 - FrG, BGBl. I Nr. 75/1997 idgF iVm § 67c Abs.1 und 3 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG, BGBl. Nr. 51/1991 idgF.
Zu II.: §§ 74 und 79a AVG iVm § 1 Z3 und Z4 der Aufwandersatzverordnung UVS, BGBl.Nr. 855/1995.
 
 
Entscheidungsgründe:
 
1. Mit Schriftsatz vom 22.8.2001, beim Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich eingelangt am 23.8.2001, erhob der Beschwerdeführer (im Folgenden kurz: Bf) Beschwerde gemäß § 72 FrG mit der Behauptung, dass seine Anhaltung in Schubhaft rechtswidrig wäre.
 
In der Begründung dazu führte er im Wesentlichen Folgendes aus:
Er sei syrischer Staatsangehöriger und befinde sich seit 28.12.1990 in Österreich. Sein Asylverfahren sei am 14.11.1994 abgeschlossen worden.
Daran hätte sich ein verwaltungsgerichtliches Verfahren angeschlossen, in dem ihm die aufschiebende Wirkung zuerkannt worden sei, was zur Folge gehabt hätte, dass sein aufenthaltsrechtlicher Status bis zur Entscheidung des VwGH am 7.11.1995 legal gewesen sei.
Die belangte Behörde habe mit Bescheid vom 10.8.2001 über ihn die Schubhaft zur Erlassung eines Aufenthaltsverbotes in Österreich und zur Sicherung der Abschiebung verhängt. Es sei beabsichtigt, ein Aufenthaltsverbot in Österreich gegen ihn zu erlassen. Aufgrund dieses Haftbescheides der belangten Behörde befinde er sich im PGH Wels in Schubhaft.
 
Jedenfalls bis 1995 habe er sich rechtmäßig in Österreich aufgehalten und habe während dieser Zeit sämtliche Kontakte zu Syrien abgebrochen und in Österreich Freunde gewonnen. Er habe überhaupt keine Möglichkeit mehr, in Syrien eine Lebensgrundlage aufzubauen.
Durch das lang andauernde Asylverfahren wäre er gezwungen gewesen, in Österreich Kontakte zu knüpfen und sich sozial und wirtschaftlich zu integrieren. Zur Sicherung seines Lebensunterhaltes habe er verschiedene selbständige Erwerbstätigkeiten ausgeübt. Zur Vermeidung der Armut musste er wirtschaftlich tätig sein, da er ein kriminelles Abgleiten keinesfalls in Erwägung ziehen konnte. Die mittlerweile stattgefundene soziale und wirtschaftliche Integration in Österreich sei daher u.a. auch darauf zurückzuführen, dass entgegen der gesetzlichen Vorschrift das Asylverfahren nicht zügig durchgeführt worden sei und er durch die lange Zeit des Asylverfahrens, insbesonders durch die lange Zeit, in der er auf die Berufungsentscheidung warten musste, in der Annahme bestärkt wurde, in Österreich bleiben zu können. Es widerspreche den Bestimmungen des FrG und zudem Art.8 EMRK, dass eine durch rechtswidriges Vorgehen (überlanges Asylverfahren) einer österreichischen Behörde geförderte soziale und wirtschaftliche Integration und damit Festigung des Privatlebens in Österreich durch eine aufenthaltsbeendende Maßnahme im Sinne des FrG beendet werde. Die Auslegung des Art.8 EMRK ergäbe vielmehr, dass ein Aufenthaltsverbot unzulässig sei, keinesfalls zur Erreichung der in Art.8 Abs.2 EMRK genannten Ziele dringend geboten erscheine.
 
Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck vom 12.12.1996 sei er aus Österreich ausgewiesen worden. Er habe damals dagegen fristgerecht Berufung erhoben und gleichzeitig einen Antrag nach § 54 FrG in der damaligen Fassung auf Feststellung der Unzulässigkeit der Abschiebung nach Syrien gestellt. Weder über die Berufung noch über den Antrag nach § 54 FrG wäre bislang entschieden worden; jedenfalls wäre seinen ausgewiesenen Rechtsvertretern keine Entscheidung zugestellt worden, sodass eine Abschiebung rechtlich derzeit gar nicht möglich wäre.
Eine Haft als Selbstzweck sei jedoch mit den Bestimmungen des FrG und der EMRK unvereinbar.
Eine Abschiebung nach Syrien sei unzulässig, da ihm dort unmenschliche Behandlung und asylrelevante Verfolgung drohen, da er als Mitglied der ihm im Asylverfahren genannten Partei politischer Verfolgung ausgesetzt wäre, bei einer Rückkehr Foltermaßnahmen und damit unmenschliche Behandlung und asylrechtlich relevante Verfolgung aufgrund der Mitgliedschaft zu dieser Partei drohen würden. Zusätzlich sei zu berücksichtigen, dass syrische Staatsangehörige, die sich im Zusammenhang mit einem Asylverfahren lange Jahre im Ausland aufgehalten hätten, zumindest bei ihrer Rückkehr mit unmenschlicher Behandlung und asylrelevanter Verfolgung zu rechnen hätten, wenn bereits vorher gegen diese Personen ermittelt worden sei oder zumindest Umstände vorgelegen hätten, die eine Verfolgung nahe gelegt hätten.
 
Die schubhaftverhängende Behörde hätte entgegen § 66 FrG auch nicht die Anwendbarkeit gelinderer Mittel geprüft, was sowohl den die Schubhaft anordnenden Bescheid wie auch die Aufrechterhaltung der Schubhaft mit Rechtswidrigkeit belaste. Die Behörde hätte das Vorliegen und die Möglichkeit gelinderer Mittel von Amts wegen prüfen können. Die Anwendung gelinderer Mittel sind im Rahmen einer Ermessensentscheidung zu prüfen, und zwar von Amts wegen.
Aus dem die Schubhaft begründenden Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck sei in keiner Weise ersichtlich, dass die Anwendung gelinderer Mittel auch nur irgendwie erwogen worden sei. Allein aus der Tatsache geringwertiger verwaltungsbehördlicher Vormerkungen, der Mittellosigkeit, der Umgehung der Grenzkontrolle und der Tatsache des rechtswidrigen Aufenthaltes in Österreich könne jedenfalls nicht geschlossen werden, dass a priori die Anwendung gelinderer Mittel nicht in Frage käme. Außerdem werde er von seinen in Österreich lebenden Verwandten auch finanziell unterstützt, sodass er über ausreichende Mittel verfüge, seinen Lebensunterhalt zu bestreiten.
Die herangezogene Behauptung des angefochtenen Bescheides, er hätte eine Beschäftigung entgegen den Bestimmungen des AuslBG ausgeübt, belasten den Bescheid mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit, da er weder eine nach dem AuslBG unerlaubte Tätigkeit ausgeübt hatte noch wegen einer solchen rechtskräftig bestraft worden sei. Alleine die Tatsache, dass ihm möglicherweise eine solche Tätigkeit vorgeworfen werde, ohne dass das bezughabende Verfahren rechtskräftig abgeschlossen sei, vermöge keine Begründung für die Verhängung der Schubhaft darzustellen.
Auch die Tatsache, dass ihm Übertretungen des Meldegesetztes vorgeworfen werden, rechtfertige nicht die Verhängung der Schubhaft, zumal er seinen Lebensmittelpunkt und damit seinen Hauptwohnsitz nach wie vor an jener Adresse habe, an der er auch gemeldet sei.
Die gleichfalls als Begründung des gegenständlichen Schubhaftbescheides herangezogene verwaltungsbehördliche Vormerkung wegen Übertretungen der Gewerbeordnung liege schon mehrere Jahre zurück, sodass sie nun nicht mehr als Argument für die Verhängung der Schubhaft herangezogen werden könne.
Der angefochtene Bescheid setze sich in keiner Weise mit der Frage der Notwendigkeit der Verhängung der Schubhaft auseinander. Die von der Behörde angeführten Fakten würden nicht ausreichen, damit die Notwendigkeit einer Schubhaft darzulegen. Die dargelegten Argumente würden sich formelhaft in praktisch jedem Schubhaftbescheid finden, ohne auch nur in irgend einer Weise auf den Einzelfall einzugehen.
 
Er beantragte daher, der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich möge feststellen, dass seine Anhaltung in Schubhaft rechtswidrig ist.
Abschließend begehrte er Kostenersatz in Höhe von 8.760 S.
 
2. Die Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck als belangte Behörde hat den zu Grunde liegenden Fremdenakt an den Unabhängigen Verwaltungssenat express übermittelt.
Zum Beschwerdevorbringen hat sie eine Gegenschrift erstattet und darin mitgeteilt, dass sich der Beschwerdeführer noch in Schubhaft befindet. Weiters hat sie darin ausgeführt, dass die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes beabsichtigt ist.
Der Fremdenakt sei am 19.7.2001 im Zusammenhang mit einem Strafverfahren nach dem AuslBG an den UVS Wien übersandt worden, von wo er am 17.8.2001 retourniert wurde; am 20.8.2001 wurde die zugrundeliegende Anzeige des AI W nachgereicht.
Aus seiner Tätigkeit als Betreiber des Lokales "S" in U aA, O am M 28, würden laut seinen eigenen Angaben etwa eine Million Schilling Bankschulden resultieren. Vom Finanzamt V wären die offenen Abgaben mit einer Höhe von ca. 275.000 S bekannt gegeben; die Zustellung eines Straferkenntnisses nach dem FinStrG sei beabsichtigt.
Von der belangten Behörde sei der Bf zweimal wegen unbefugter Gewerbeausübung rechtskräftig bestraft worden (Strafverfügungen vom 28.5.1997, Ge96-2514-1997, und vom 22.12.1997, Ge96-2703-1997).
Nach Ansicht der Erstbehörde liegen die Voraussetzungen für die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes vor. Es sei die Abweisung des Antrages nach § 54 FrG (nunmehr § 75 FrG) sowie die Erwirkung eines Heimreisezertifikates beabsichtigt.
 
Die belangte Behörde hat abschließend die Abweisung der Beschwerde sowie den Zuspruch des pauschalierten Aufwandersatzes begehrt.
 
3. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat in die vorgelegten Akten Einsicht genommen und festgestellt, dass der Sachverhalt in den entscheidungsrelevanten Punkten aus der Aktenlage in Verbindung mit den Beschwerdeausführungen ausreichend geklärt ist. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte daher gem. § 73 Abs.2 Z1 FrG unterbleiben.
 
Es ergibt sich daraus im Wesentlichen folgender entscheidungsrelevanter Sachverhalt:
 
3.1. Der Beschwerdeführer ist syrischer Staatsangehöriger und gelangte am 28.12.1990 unter Umgehung der Grenzkontrolle mit Hilfe einer Schlepperorganisation aus dem ehemaligen Jugoslawien kommend in das österreichische Bundesgebiet.
Er brachte daraufhin einen Asylantrag ein, der jedoch mit dem Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Salzburg vom 5.2.1991 abgewiesen wurde; die dagegen eingebrachte Berufung wurde mit dem Bescheid des Bundesministers vom 1.4.1994 abgewiesen. Auch die dagegen erhobene Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof wurde von diesem mit Erkenntnis vom 7.11.1995 als unbegründet abgewiesen.
 
Anfangs befand sich der Beschwerdeführer in Bundesbetreuung. Ende 1994 beantragte der Beschwerdeführer beim Magistrat der Landeshauptstadt Linz die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung nach dem Aufenthaltsgesetz. Dieser Antrag wurde abgewiesen, ebenso die dagegen eingebrachte Berufung sowie die dagegen erhobene Beschwerde an den VwGH (siehe Erkenntnis vom 30.1.1998, 96/19/3651).
 
3.2. Mit dem Schreiben der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck vom 25.11.1996 wurde ein Verfahren zur Ausweisung des Beschwerdeführers aus Österreich eingeleitet und der Ausweisungsbescheid am 12.12.1996 erlassen. Über die dagegen eingebrachte Berufung wurde noch nicht entschieden.
Mit Schreiben vom 27.12.1996 beantragte der Beschwerdeführer die Feststellung der Unzulässigkeit seiner Abschiebung in seinen Heimatstaat Syrien; auch darüber steht die Entscheidung noch aus.
 
3.3. In wirtschaftlicher Hinsicht versuchte der Beschwerdeführer mehrfach, seinen Lebensunterhalt durch selbständige Erwerbstätigkeit als Gastwirt bzw. Lokalbetreiber zu verdienen. Dies hatte zur Folge, dass er im Jahr 1997 wegen unbefugter Gewerbeausübung zweimal rechtskräftig bestraft wurde. Überdies hat der Beschwerdeführer aus diesen selbständigen Tätigkeiten beim Finanzamt V Rückstände in Höhe von derzeit insgesamt 275.479 S.
 
3.4. Nachdem der Beschwerdeführer aus der Bundesbetreuung und der beigestellten Unterkunft am 25.6.1992 verzogen war, war er nirgendwo gemeldet. Am 31.5.1996 zog er in den Bezirk V, und zwar nach U am A, O am M Nr. 28. Von dort wurde er mit 15.12.1999 nach unbekannt abgemeldet, da er sich an dieser Adresse seit März 1999 nicht mehr aufhielt.
Auch in S, wo sich der Beschwerdeführer nach seinem Wegzug aus dem Bezirk V aufhielt, meldete er sich polizeilich nicht an, ebenso wenig in W, wo er sich nach eigenen Angaben an der Unterkunft seines Bruders in 1 W, V 180/14, aufhielt.
Seit März 1999 ist der Beschwerdeführer somit unsteten Aufenthaltes.
 
Er wurde am 9.8.2001 von Beamten des GPK U bei einer Verkehrskontrolle im Pkw seines Cousins T M betreten; er gab dabei an, gerade eine Ferienunterkunft für seinen Bruder und seine Schwägerin zu suchen, da diese ihren Urlaub in Österreich verbringen wollten. Bei seiner Vorführung zur Behörde am 10.8.2001 gab er auf die Frage nach verfügbaren Geldmitteln auf den zahlreichen, von ihm mitgeführten Kredit- bzw. Bankomatkarten an, er hätte in Österreich etwa eine Million Schilling Bankschulden.
 
 
4. Der Oö. Verwaltungssenat hat erwogen:
 
4.1. Gemäß § 72 Abs.1 FrG hat, wer gemäß § 63 festgenommen worden ist oder unter Berufung auf dieses Bundesgesetz angehalten wird, das Recht, den Unabhängigen Verwaltungssenat mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen, wobei jener Verwaltungssenat zuständig ist, in dessen Sprengel der Beschwerdeführer festgenommen wurde (§ 73 Abs.1 leg.cit.).
Daraus ergibt sich die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Oberösterreich.
 
Sofern die Anhaltung noch andauert, hat der Unabhängige Verwaltungssenat jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen. Im Übrigen hat er im Rahmen der geltend gemachten Beschwerdepunkte zu entscheiden.
 
Mit der gegenständlichen Beschwerde wurde im Wesentlichen die Rechtswidrigkeit der Inschubhaftnahme und der Anhaltung behauptet und die Feststellung begehrt, dass der Schubhaftbescheid, die Inhaftnahme sowie seine Anhaltung in Schubhaft rechtswidrig wären.
Die Beschwerdevoraussetzungen sind erfüllt, die Beschwerde ist zulässig; sie ist jedoch im Wesentlichen nicht begründet.
 
4.2. Gemäß § 61 Abs.1 FrG können Fremde festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern dies notwendig ist, um das Verfahren zur Erlassung eines Aufenthaltsverbotes oder einer Ausweisung bis zum Eintritt ihrer Durchsetzbarkeit oder um die Abschiebung, die Zurückschiebung oder die Durchbeförderung zu sichern. Die Schubhaft ist mit Bescheid gemäß § 57 AVG anzuordnen.
 
Gemäß § 69 Abs.1 FrG ist die Behörde verpflichtet, darauf hinzuwirken, dass die Schubhaft so kurz wie möglich dauert. Die Schubhaft darf nur so lange aufrechterhalten werden, bis der Grund für ihre Anordnung weggefallen ist oder ihr Ziel nicht mehr erreicht werden kann. Sie darf außer in den Fällen des Abs.4 insgesamt nicht länger als zwei Monate dauern (§ 69 Abs.2 FrG).
 
Kann oder darf ein Fremder nur deshalb nicht abgeschoben werden,
1. weil über einen Antrag gemäß § 75 (früher: § 54 FrG 1993) noch nicht rechtskräftig entschieden ist oder
2. weil die Feststellung seiner Identität und Staatsangehörigkeit nicht möglich ist oder
3. weil er die für die Einreise erforderliche Bewilligung eines anderen Staates nicht besitzt, oder
4. weil er die Abschiebung dadurch vereitelt, daß er sich der Zwangsgewalt (§ 60) widersetzt,
so kann die Schubhaft bis zum Ablauf der vierten Woche nach rechtskräftiger Entscheidung (Z 1), nach Feststellung der Identität und Staatsangehörigkeit (Z 2), nach Einlangen der Bewilligung bei der Behörde (Z 3) oder nach Vereitelung der Abschiebung (Z 4), insgesamt jedoch nicht länger als sechs Monate aufrechterhalten werden (§ 69 Abs.4 FrG).
 
4.3. Auf Grund des unter Punkt 3. dargestellten Sachverhaltes steht fest, dass der Beschwerdeführer über keinen Titel verfügt, sich rechtmäßig in Österreich aufzuhalten. Überdies ist er mittellos; die Behauptung, Verwandte würden für seinen Unterhalt sorgen, wurde nicht bewiesen, obwohl es im Sinne der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes Aufgabe des Bf wäre, initiativ Nachweise über die erforderlichen Mittel und seine Unterkunft zu erbringen (VwGH vom 26.3.1996, 95/19/0442).
Er hat einige Verwaltungsübertretungen gegen die Bestimmungen der Gewerbeordnung und des Meldegesetzes begangen und hat aus diversen selbständigen Tätigkeiten beim Finanzamt V Rückstände in Höhe von derzeit insgesamt 275.479 S, weswegen gegen ihn ein Verfahren nach dem Finanzstrafgesetz eingeleitet wurde.
Schließlich verfügt der Bf über keinen festen Wohnsitz, an dem er polizeilich gemeldet wäre.
Übertretungen des AuslBG waren nicht als Verwaltungsübertretungen zu berücksichtigen, da diese Verfahren offensichtlich noch nicht rechtskräftig abgeschlossen sind.
 
4.4. Zu den in der Schubhaftbeschwerde vorgebrachten Gründen wird Folgendes ausgeführt:
 
4.4.1. Der Beschwerdeführer vermeint, das lange Asylverfahren lasse ein Aufenthaltsverbot als unzulässig im Sinne des Art.8 Abs.2 MRK erscheinen.
Nach der Rechsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (siehe etwa VwGH vom 5.9.1997, 96/02/0306) hat der Unabhängige Verwaltungssenat auf eventuelle "familiäre Beziehungen" bei der Erlassung des Schubhaftbescheides nicht Bedacht zu nehmen, vielmehr hat dies im Rahmen der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes zu erfolgen. Eine Anwendung des Art.8 MRK im Verfahren zur Erlassung der Schubhaft ist in diesem Zusammenhang daher vom Ansatzpunkt verfehlt.
 
Abgesehen davon hat es der Beschwerdeführer auch verabsäumt, seine verwandtschaftlichen und familiären Beziehungen sowie sonstigen Kontakte näher darzulegen. Auch sein Hinweis darauf, dass seine wirtschaftliche Tätigkeit deshalb erforderlich gewesen wäre, weil sich das Asylverfahren ohne sein Verschulden jahrelang hingezogen hätte, ist unbeachtlich, da er sich jedenfalls seit 1995, also bereits seit sechs Jahren, unrechtmäßig in Österreich aufhält.
 
4.4.2. Wenn der Beschwerdeführer vorbringt, dass über seinen Antrag gemäß § 54 FrG 1993 bislang noch immer nicht entschieden ist, so ist ihm entgegenzuhalten, dass dies die Verhängung der Schubhaft nicht hindert. Die Nachfolgebestimmung des § 75 Abs.4 FrG 1997 bestimmt lediglich, dass bis zur rechtskräftigen Entscheidung über den Antrag der Fremde in diesen Staat nicht abgeschoben werden darf. Eine Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides aus der bislang fehlenden Entscheidung der Behörde darüber abzuleiten, ist im Zusammenhang mit den übrigen Schubhaftgründen jedoch verfehlt.
 
Seine in diesem Zusammenhang erhobene Behauptung, er sei mit Bescheid der BH Vöcklabruck vom 12.12.1996 ausgewiesen worden, ist zwar ebenso richtig wie seine Behauptung, über seine dagegen erhobene Berufung sei noch nicht entschieden worden, doch steht dies ebenfalls nicht der Verhängung der Schubhaft entgegen. Die nunmehr verhängte Schubhaft dient nämlich, wie schon dem Spruch zu entnehmen ist, der Sicherung des Verfahrens zur Erlassung eines Aufenthaltsverbotes (sowie zur Sicherung der Abschiebung) und entspricht somit den Intentionen des § 61 Abs.1 FrG.
 
4.4.3. Der Beschwerdeführer bringt vor, die schubhaftverhängende Behörde hätte nicht die Anwendbarkeit gelinderer Mittel geprüft und sich im Bescheid auch nicht mit der Frage des Vorliegens der Voraussetzungen und der Anwendbarkeit gelinderer Mittel auseinander gesetzt. Allein aus der Tatsache geringwertiger verwaltungsbehördlicher Vormerkungen, der Mittellosigkeit, der Umgehung der Grenzkontrolle und der Tatsache des rechtswidrigen Aufenthalts in Österreich könne jedenfalls nicht geschlossen werden, dass a priori die Anwendung gelinderer Mittel nicht in Frage käme. Außerdem hätte die belangte Behörde außer Betracht gelassen, dass er von seinen in Österreich lebenden Verwandten auch finanziell unterstützt werde, sodass er über ausreichende Mittel verfüge, seinen Lebensunterhalt zu bestreiten.
 
Dem ist Folgendes entgegenzuhalten:
Nach § 66 Abs.1 FrG kann die Behörde von der Anordnung der Schubhaft Abstand nehmen, wenn sie Grund zur Annahme hat, dass deren Zweck durch Anwendung gelinderer Mittel erreicht werden kann.
Als gelindere Mittel kommt gemäß Abs.2 leg.cit. die Anordnung in Betracht, in von der Behörde bestimmten Räumen Unterkunft zu nehmen.
Der Beschwerdeführer hat in seiner Beschwerde nicht dargelegt, wo er seinen Aufenthalt nehmen könnte und welche Verwandten ihn finanziell unterstützen. Er hat auch nicht angegeben, wo er seinen Lebensmittelpunkt und seinen Hauptwohnsitz hat, zumal in der Beschwerde lediglich seine derzeitige Adresse beim PGH Wels angegeben wurde.
Die belangte Behörde hat zudem glaubwürdig dargelegt, dass der Bf die Meldebestimmungen mehrfach nicht beachtet hat und auch zuletzt unsteten Aufenthaltes war. In Ermangelung einer entsprechenden Unterkunft, in der er sich in der letzten Zeit ständig aufgehalten hätte, kam daher ein gelinderes Mittel als die Schubhaft nicht in Betracht. Es besteht vielmehr aus dieser Lebensweise der begründete Verdacht, der Bf könnte sich den geplanten fremdenpolizeilichen Maßnahmen durch Untertauchen in die Anonymität zu entziehen versuchen.
 
4.5. Eine Überprüfung des Schubhaftbescheides aus dem Blickwinkel der dem Unabhängigen Verwaltungssenat zukommenden Prüfungskompetenz (§ 73 Abs.4 FrG) ergab die Rechtmäßigkeit der Anordnung der Schubhaft, weil die gesetzlichen Voraussetzungen des § 61 Abs.1 FrG dafür vorlagen. Die Aufrechterhaltung der Schubhaft ist notwendig, um die weiteren fremdenpolizeilichen Maßnahmen sowie die Abschiebung zu sichern.
Da sohin die Voraussetzungen für die Inschubhaftnahme erfüllt waren und die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen, war spruchgemäß zu entscheiden.
 
Zu II.:
 
Bei diesem Verfahrensergebnis waren der belangten Behörde gemäß § 79a AVG iVm § 1 Z3 und Z4 der Aufwandersatzverordnung UVS, BGBl.Nr. 855/1995, die Kosten der zweckentsprechenden Rechtsverfolgung in Höhe von 3.365 S (Aktenvorlageaufwand: 565 S, Schriftsatzaufwand: 2.800 S) zuzusprechen.
Der Kostenersatzantrag des Beschwerdeführers war mangels Erfolges der Beschwerde abzuweisen.
Rechtsmittelbelehrung:
 
Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.
 
Hinweis:
 
Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungs-gerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2.500 S (entspricht 181,68 Euro) zu entrichten.
 
 
Dr. L e i t g e b

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