Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-104878/2/BR

Linz, 25.08.1997

VwSen-104878/2/BR Linz, am 25. August 1997 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch sein Mitglied Dr. Bleier über die gegen das Strafausmaß gerichtete, als Berufung anzusehende Eingabe des Herrn T, vom 26. Juli 1997, betreffend das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Freistadt vom 17. Juni 1997, Zl.: VerkR96-2248-1997, zu Recht:

Die Berufung wird als unzulässig - weil verspätet z u r ü c k g e w i e s e n.

Rechtsgrundlage: § 63 Abs.5 und § 66 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG, BGBl.Nr. 51, zuletzt geändert durch BGBl.Nr. 471/1995 iVm § 24, § 51 Abs.1 und § 51e Abs.1 Verwaltungsstrafgesetz 1991 - VStG, BGBl. Nr. 52, zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 620/1995.

Entscheidungsgründe:

1. Von der Bezirkshauptmannschaft Freistadt wurde mit dem obbezeichneten Straferkenntnis gegen den Berufungswerber wegen einer Übertretung nach § 5 Abs.1 StVO 1960 iVm § 99 Abs.1 lit.a StVO 1960 eine Geldstrafe in der Höhe von 10.000 S und für den Nichteinbringungsfall 10 Tage Ersatzfreiheitsstrafe verhängt.

1.2. Dieser Bescheid wurde dem Berufungswerber gegenüber mündlich verkündet. Es wurde ihm gleichzeitig am 17. Juni 1997 eine Ausfertigung dieser Entscheidung ausgefolgt. Der Bescheid und die Übernahme einer Ausfertigung wurde vom Berufungswerber unterschrieben. Dem Bescheid war eine vollständige und dem Gesetz entsprechende Rechtsmittelbelehrung aungeschlossen.

2. In dem vom Berufungswerber am 26. Juli 1997 verfaßten, am 1. August 1997 der Post zur Beförderung übergebenen und an die Erstbehörde gerichteten Schreiben ersucht er unter Hinweis auf seine derzeitige Beschäftigung als Präsenzdiener um eine "großzügige Strafminderung". Damit richtet er sich offensichtlich gegen das Ausmaß der verhängten Geldstrafe. 3. Die Bezirkshauptmannschaft Freistadt hat den Verwaltungsakt vorgelegt. Somit ist die Zuständigkeit des unabhängigen Verwaltungssenates gegeben. Dieser ist, da eine 10.000 S übersteigende Geldstrafe nicht verhängt worden ist, durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zur Entscheidung berufen. Die Anberaumung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte im Hinblick auf § 51e Abs.2, 2. Halbsatz VStG unterbleiben.

4. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis aufgenommen durch Einsichtnahme des von der Erstbehörde vorgelegten Verwaltungsaktes. Daraus ergibt sich der für die Entscheidung wesentliche Sachverhalt.

5. Rechtlich ist folgendes zu erwägen:

5.1. Gemäß § 63 Abs.5 AVG (diese Vorschrift gilt aufgrund des § 24 VStG auch im Verwaltungsstrafverfahren) ist die Berufung von der Partei binnen zwei Wochen einzubringen. Die Berechnung dieser Frist ist nach § 32 Abs.2 AVG vorzunehmen. Demnach endete im konkreten Fall die Frist mit Ablauf des 1. Juli 1997. Nach Wochen, Monaten oder Jahren bestimmte Fristen enden mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monates, der durch seine Benennung oder Zahl dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat. Dies war der 17. Juni 1997. Die Berufung wurde jedoch trotz ordnungsgemäßer Rechtsmittelbelehrung nachweislich erst am 1. August 1997 der Post zur Beförderung an die Erstbehörde übergeben und langte dort am 4. August 1997 ein.

5.1.1. Da ein Zustellmangel hier auszuschließen ist, konnte auf eine gesonderte Einräumung eines Parteiengehörs verzichtet werden.

5.2. Es ist nicht nachvollziehbar, warum der Berufungswerber nicht sogleich anläßlich der Bescheidverkündung sein Ersuchen vorgetragen hat.

An dieser Stelle kann jedoch dahingestellt bleiben, ob bei einem von 8.000 S bis 50.000 S reichenden Strafrahmen, angesichts der beim Berufungswerber vorliegenden doch eher als hochgradig zu bezeichnenden Alkoholisierung sein Ersuchen berechtigte Hoffnung auf Erfolg gehabt hätte. Dies könnte eher zu bezweifeln sein! 5.3. Gemäß § 33 Abs.4 AVG ist es der Behörde und auch dem unabhängigen Verwaltungssenat verwehrt, durch Gesetz festgelegte Fristen zu verlängern. Der unabhängige Verwaltungssenat ist daher gemäß § 66 Abs.4 AVG nicht nur berechtigt sondern verpflichtet, eine verspätete Berufung zurückzuweisen. Ein inhaltliches Eingehen in die Sache ist daher nicht mehr möglich.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

H i n w e i s:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab der Zustellung eine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof oder beim Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von den gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Dr. B l e i e r

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