Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-720036/5/Gf/Mu/Ga

Linz, 19.07.2006

VwSen-720036/5/Gf/Mu/Ga Linz, am 19. Juli 2006

DVR.0690392

E R K E N N T N I S

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Grof aus Anlass der Berufung des V, vertreten durch RA Dr. L, gegen den Bescheid des Bezirkshauptmannes von Ried vom 14. Mai 2004, Zl. Sich41-237-2003, wegen der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes, zu Recht erkannt:

Der Berufung wird insoweit stattgegeben, als die Dauer des Aufenthaltsverbotes auf fünf Jahre herabgesetzt wird; im Übrigen wird diese hingegen abgewiesen und der angefochtene Bescheid bestätigt.

Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs. 4 AVG.

Entscheidungsgründe:

1.1. Der Beschwerdeführer, ein deutscher Staatsangehöriger, wurde mit Urteil des LG Ried vom 30. März 2004, Zl. 7 Hv 34/04 v, wegen des Verbrechens des teils vollendeten, teils versuchten schweren Diebstahls durch Einbruch (§ 127; § 128 Abs. 1 Z. 4; § 129 Z. 1 und 2 StGB; § 15 Abs. 1 StGB) zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von einem Jahr verurteilt.

Er wurde für schuldig erkannt, im Zeitraum Ende Oktober / Anfang November 2003 fremde, einen Wert von 2.000 Euro übersteigende bewegliche Sachen durch Einbruch in ein Gemeinde- und Postamtsgebäude entwendet zu haben.

1.2. Daher wurde in der Folge mit Bescheid des Bezirkshauptmannes von Ried vom 14. Mai 2004, Zl. Sich41-237-2003, ein auf die Dauer von zehn Jahren befristetes Aufenthaltsverbot erlassen und gleichzeitig von der Erteilung eines Durchsetzungsaufschubes abgesehen sowie mit Bescheid des Bezirkshauptmannes von Ried vom 1. Juni 2004, Zl. Sich41-237-2003, zudem die aufschiebende Wirkung einer allfälligen Berufung gegen den Aufenthaltsverbotsbescheid ausgeschlossen.

Begründend wurde dazu im Wesentlichen ausgeführt, dass eine gerichtliche Verurteilung im Inland vorliege. Zudem sei der Beschwerdeführer auch bereits in der BRD vier Mal (1991: Geldstrafe von 50 Tagessätzen wegen fahrlässiger Trunkenheit im Straßenverkehr; 1994: 21/2 Jahre Freiheitsstrafe wegen Diebstahls; 1997: Geldstrafe von 120 Tagessätzen wegen versuchter Steuerhinterziehung; 1999: 13 Monate Freiheitsstrafe wegen unerlaubten Besitzes von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit fahrlässiger Trunkenheit im Straßenverkehr) rechtskräftig gerichtlich verurteilt worden, sodass sich insgesamt ein deliktischer Zeitraum von zwölf Jahren ergebe. Daraus könne nur eine negative Zukunftsprognose abgeleitet werden.

Da er bei seinen Eltern in der BRD lebe und im Bundesgebiet keinen Wohnsitz und abgesehen von einer hier lebenden Cousine auch keine privaten Bindungen habe, könne auch nicht von einer entsprechenden sozialen Integration ausgegangen werden. Auch jene Tätigkeit, die er von März bis November 2003 bei einem in Österreich ansässigen Unternehmen ausübte, habe er als Tagespendler verrichtet. Der durch das Aufenthaltsverbot bewirkte Eingriff, dass er so nur mehr über Umwegen in seine frühere Heimat Rumänien zurückkehren könne und er allenfalls bei einer Wiederaufnahme seines Berufes als LKW-Fahrer behindert sei, müsse demgegenüber als geringfügig qualifiziert werden.

1.3. Gegen diesen ihm am 14. Mai 2004 zugestellten Bescheid richtet sich die vorliegende, am 26. Mai 2006 − und damit rechtzeitig − zur Post gegebene Berufung.

Darin brachte er zunächst nur vor, dass die Annahme einer gefährlichen kriminellen Neigung im Widerspruch dazu stehe, dass er sich in der Strafhaft wohlverhalten habe und deshalb vorzeitig entlassen worden sei.

In einer Stellungnahme vom 10. Juli 2006 führte er ergänzend aus, dass er seit seiner Haftentlassung in der BRD sozial integriert sei und dort einem befristeten Beschäftigungsverhältnis als Kraftfahrer bei einer Bäckerei nachgehe, die auch eine Filiale in Braunau habe; daher sei es für ihn von großer beruflicher Wichtigkeit, auch nach Österreich einreisen zu dürfen. Im Falle einer Aufrechterhaltung des Aufenthaltsverbotes sei zu befürchten, dass sein Dienstverhältnis nicht verlängert wird. Zudem habe er Österreich, wie im Bescheid aufgetragen, freiwillig verlassen und sich ernstlich bemüht, den bei seiner Straftat in Österreich entstandenen Schaden wieder gutzumachen, indem er mit dem Geschädigten eine entsprechende Ratenzahlung vereinbart habe, die er auch regelmäßig bediene.

Daher wird die Aufhebung des angefochtenen Bescheides beantragt.

2. Der Oö. Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Akt der BPD Linz zu Zl. 1028868/FRB; da sich bereits aus diesem der entscheidungswesentliche Sachverhalt klären ließ und auch die Verfahrensparteien einen entsprechenden Antrag nicht gestellt haben, konnte im Übrigen von der Durchführung einer öffentlichen Verhandlung abgesehen werden (vgl. auch § 9 Abs. 7 FPG).

3. In der Sache selbst hat der Oö. Verwaltungssenat erwogen:

3.1. Gemäß § 60 Abs. 1 Z. 1 des Fremdenpolizeigesetzes, BGBl.Nr. I 100/2005, zuletzt geändert durch BGBl.Nr. I 99/2006 (im Folgenden: FPG), kann gegen einen Fremden ein Aufenthaltsverbot erlassen werden, wenn auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass sein Aufenthalt die öffentliche Ordnung und Sicherheit gefährdet.

Als bestimmte Tatsache in diesem Sinne gilt nach § 60 Abs. 2 Z. 1 FPG u.a., wenn der Fremde von einem inländischen Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als drei Monaten verurteilt worden ist.

Ein Aufenthaltsverbot kann im Fall des § 60 Abs. 2 Z. 1 FPG unbefristet, sonst für die Dauer von höchstens zehn Jahren erlassen werden (§ 63 Abs. 1 FPG).

Nach § 65 Abs. 1 FPG ist ein Aufenthaltsverbot auf Antrag oder von Amts wegen aufzuheben, sobald die Gründe für seine Erlassung weggefallen sind.

Gemäß § 86 Abs. 1 FPG ist die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen einen EWR-Bürger nur zulässig, wenn auf Grund seines persönlichen Verhaltens die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet ist, wobei dieses persönliche Verhalten eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellen muss, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt.

3.2.1. Im gegenständlichen Fall liegt − auch vom Beschwerdeführer unbestritten − eine rechtskräftige strafgerichtliche Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und damit eine bestimmte Tatsache iSd § 60 Abs. 2 Z. 1 FPG vor (s.o., 1.1.), die die Fremdenpolizeibehörde nach § 63 Abs. 1 FPG grundsätzlich dazu ermächtigte, ein unbefristetes Aufenthaltsverbot zu verhängen.

Angesichts dieses gravierenden Fehlverhaltens bedeutet ein weiterer Aufenthalt des Beschwerdeführers im Bundesgebiet daher eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit, die das Grundinteresse der Gesellschaft an der Verhinderung der Eigentumskriminalität berührt. Zudem ist der seit dem Ende des Fehlverhaltens im Jahr 2003 verstrichene Zeitraum jedenfalls zu kurz, um die vom Rechtsmittelwerber ausgehende Gefahr der Begehung weiterer, insbesondere gleichartiger Delikte bereits als weggefallen oder entscheidend gemindert ansehen zu können.

Zugunsten des Beschwerdeführers ist jedoch zu berücksichtigen, dass sich der Zeitraum seines deliktischen Verhaltens zwar über zwölf Jahre erstreckt, sein Fehlverhalten insgesamt betrachtet jedoch nicht in der Wiederholung oder gar gewerbsmäßigen Begehung gleichartiger Verbrechen oder Vergehen, denen eine große Breitenwirkung und damit eine Gefahr für eine qualifizierte Öffentlichkeit − wie etwa bei Suchtgiftdelikten − immanent ist, besteht.

Außerdem hat sich der Rechtsmittelwerber, der wegen guter Führung vorzeitig aus der Strafhaft entlassen wurde, seither wohlverhalten und ist als in seinem Heimatstaat sozial integriert anzusehen.

3.2.2. Unter dem Aspekt des Art. 8 Abs. 2 MRK vermag hingegen der bloße Umstand, dass der Beschwerdeführer eine in Österreich lebende Cousine hat und für seinen derzeitigen Arbeitgeber gelegentliche Fahrten nach Braunau durchführen müsste, das durch sein Fehlverhalten beeinträchtigte Allgemeininteresse ebenso wenig zu überwiegen wie der Aspekt, dass er bei einem Besuch seiner früheren Heimat Rumänien allenfalls einen Umweg in Kauf nehmen muss (vgl. dazu allgemein zB VwGH v. 27. Juni 2006, Zl. 2006/18/0092).

3.3. All dies berücksichtigend findet es der Oö. Verwaltungssenat daher als den Umständen des vorliegenden Falles angemessen, die Dauer des verhängten Aufenthaltsverbotes auf fünf Jahre herabzusetzen.

Davon abgesehen bleibt es dem Rechtsmittelwerber zudem unbenommen, nach § 65 Abs. 1 FPG jederzeit einen Antrag auf Aufhebung des Aufenthaltsverbotes zu stellen, wenn (er der Meinung ist, dass) die Gründe, die zu dessen Erlassung geführt haben, weggefallen sind.

3.4. Insoweit war daher der gegenständlichen Berufung gemäß § 66 Abs. 4 AVG stattzugeben; im Übrigen war diese hingegen als unbegründet abzuweisen und der angefochtene Bescheid zu bestätigen.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

  1. Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

  2. Im gegenständlichen Verfahren sind Gebühren in Höhe von 13 Euro angefallen; ein entsprechender Zahlschein liegt bei.

Dr. G r o f

Beachte:

Beschwerde gegen vorstehende Entscheidung wurde abgelehnt.

VwGH vom 06.09.2007, Zl.: 2006/18/0303-6

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