Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-720066/2/Gf/Mu/Ga

Linz, 12.05.2006

VwSen-720066/2/Gf/Mu/Ga Linz, am 12. Mai 2006

DVR.0690392

B E S C H L U S S

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Grof aus Anlass der Vorlage eines Antrages des O Y, vertreten durch RA Dr. B, auf Feststellung gemäß § 75 Abs. 1 Fremdengesetz 1997 (im Folgenden: FrG), beschlossen:

  1. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreichs ist zur Entscheidung über diese Berufung sachlich nicht zuständig.

  2. Die Berufung wird an die Sicherheitsdirektion für das Bundesland Oberösterreich weitergeleitet.

Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs. 4 i.V.m. § 6 Abs. 1 AVG.

Begründung:

1.1. Der Beschwerdeführer, ein türkischer Staatsangehöriger, hält sich seit 1991 in Österreich auf und ist - wie sich dem von der belangten Behörde vorgelegten Akt entnehmen lässt - (mit einem Schweizer Visum) von der Schweiz aus kommend ins Bundesgebiet eingereist. Am 3. Dezember 1991 hat er einen ersten Antrag für einen österreichischen Sichtvermerk zur Aufenthaltsberechtigung gestellt, der ihm in der Folge auf Grund mehreren Verlängerungsanträgen bis 26. Mai 1999 erteilt wurde. Daraufhin hat er in verschiedenen Unternehmen gearbeitet. Seit 15. Oktober 1993 ist er mit einer türkischen Staatsangehörigen verheiratet, nunmehr auch Vater von zwei Kindern, die alle mittlerweile - laut Antrag des Rechtsmittelwerbers vom 6. Oktober 2003 - die österreichische Staatsbürgerschaft erhalten haben.

1.2. Mit Urteil des LG Wels vom 15. November 1996 (rechtskräftig 29. Juli 1997), Zl. 13 EVr 326/96 - Hv 29/96, wurde über den Beschwerdeführer wegen mehreren Übertretungen des Strafgesetzbuches zu einer Freiheitsstrafe von 2 Jahren, davon 16 Monate bedingt auf 3 Jahre, verhängt.

1.3. In der Folge wurde gegen ihn mit Bescheid der Bundespolizeidirektion Linz vom 5. Dezember 1997, Zl. Fr-77783, ein unbefristetes Aufenthaltsverbot erlassen, das am 9. Juni 1998 rechtskräftig wurde.

1.4. Zudem hat der Rechtsmittelwerber einen Antrag auf Feststellung gemäß § 75 Abs. 1 FrG, BGBl. I Nr. 75/1997, gestellt; der daraufhin ergangene abweisende Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Oberösterreich vom 6. März 2002, Zl. St-154/98, wurde schließlich mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 24. Mai 2005, Zl. 2002/18/0093-8, aufgehoben, sodass gegenwärtig eine Entscheidung über diesen Antrag immer noch offen ist.

1.5. Mit ho am 13. Jänner 2006 eingelangter Verfügung hat die Sicherheitsdirektion dem Oö. Verwaltungssenat den bezughabenden Akt vorgelegt.

2. Hierüber hat der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erwogen:

2.1. Nach der Verfassungsbestimmung des § 9 Abs. 1 des Fremdenpolizeigesetzes, BGBl. I Nr. 100/2005, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr.157/2005 (im Folgenden: FPG), entscheiden, sofern nicht anderes bestimmt ist, über Berufungen gegen Entscheidungen nach dem FPG im Fall von EWR-Bürgern, Schweizer Bürgern und begünstigten Drittstaatsangehörigen die Unabhängigen Verwaltungssenate in den Ländern, in allen anderen Fällen hingegen die Sicherheitsdirektionen (in letzter Instanz).

2.2. Im gegenständlichen Fall liegt keine Berufung gegen eine Entscheidung nach dem FPG vor. Offen ist vielmehr lediglich eine erstinstanzliche Entscheidung über einen Feststellungsantrag gemäß § 75 Abs. 1 FrG 1997.

2.3. Im Ergebnis ist daher - weil auf den vorliegenden Fall keine der dort angeführten Alternativen zutrifft - eine Zuständigkeit des Oö. Verwaltungssenates nach § 9 Abs. 1 Z. 1 FPG nicht gegeben.

2.4. Daher hatte der Oö. Verwaltungssenat - weil die gegenständliche Berufung bereits an ihn weitergeleitet worden war (s.o., 1.4.) - in sinngemäßer Anwendung des § 66 Abs. 4 i.V.m. § 6 Abs. 1 AVG bescheidmäßig seine Unzuständigkeit festzustellen und das Rechtsmittel an die Sicherheitsdirektion für das Bundesland Oberösterreich weiterzuleiten (vgl. e contrario VwGH v. 30. Mai 1996, 94/05/0370 - verst. Senat).

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

Dr. G r o f

Beachte:

Beschwerde gegen vorstehende Entscheidung wurde abgelehnt.

VfGH vom 27.11.2006, Zl.: B 1134/06-7

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