Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-720106/2/BMa/Be

Linz, 20.06.2006

 

 

 

VwSen-720106/2/BMa/Be Linz, am 20. Juni 2006

DVR.0690392

 

 

 

E R K E N N T N I S

 

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Bergmayr-Mann über die Berufung des S P, gegen den Bescheid des Polizeidirektors der Bundespolizeidirektion Linz vom 30. September 2005, Zl. 1048356/FRB, wegen eines auf zehn Jahre befristeten Aufenthaltsverbotes zu Recht erkannt:

Die Berufung wird mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass die Rechtsgrundlage § 86 Abs.1, § 60 Abs.1 und Abs.2 Z.1 in Verbindung mit

§ 60 Abs.6, § 61 und § 63 Fremdenpolizeigesetz 2005, BGBl. I 2005/100 idF

BGBl. I 2005/157 (im Folgenden: FPG) lautet. Im Übrigen wird der angefochtene Bescheid bestätigt.

 

Rechtsgrundlagen:

§ 66 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (im Folgenden: AVG), BGBl. Nr. 51/1991, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/2004

 

 

Entscheidungsgründe:

1.1. Mit dem in der Präambel angeführten Bescheid wurde über den Berufungswerber, einen slowenischen Staatsangehörigen, auf der Basis des Fremdengesetzes 1997 ein auf zehn Jahre befristetes Aufenthaltsverbot für das Bundesgebiet der Republik Österreich verhängt.

Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, der Berufungswerber sei vom Landesgericht Linz zu AZ.: 22 Hv 197/04t wegen der Verbrechen des teilweise versuchten und teilweise vollendeten minderschweren Raubes, des Raubes und des gewerbsmäßigen Diebstahls zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von vier Jahren rechtskräftig verurteilt worden. Dieser Verurteilung würden sieben Verstöße, die im Zeitraum von 9. bis 29. September 2004 begangen worden seien, zu Grunde liegen. Sein Verhalten lasse seinen weiteren Aufenthalt im Bundesgebiet als eine Gefahr für die öffentliche Ruhe, Ordnung und Sicherheit erscheinen. Dieses Verhalten würde gewichtigen öffentlichen Interessen, nämlich dem Interesse der Republik Österreich an der Aufrechterhaltung eines geordneten Fremdenwesens, zuwider laufen. Sein Gesamtverhalten zeige, dass er den in Österreich geschützten Rechtsgütern derartig negativ bzw. gleichgültig gegenüber stehe, dass aus Gründen der öffentlichen Ordnung und Sicherheit und zur Verhinderung weiterer strafbarer Handlungen ein auf zehn Jahre befristetes Aufenthaltsverbot als dringend geboten erscheine. Auch würden aufgrund seines bisherigen Verhaltens - im Hinblick auf die für seinen weiteren Aufenthalt im Bundesgebiet zu stellende negative Zukunftsprognose - die nachteilen Folgen der Abstandnahme von der Erlassung des Aufenthaltsverbotes wesentlich schwerer wiegen als die Auswirkungen dieser Maßnahme auf die Lebenssituation des Berufungswerbers. Die Dauer des Aufenthaltsverbotes scheine insofern angemessen, als im Hinblick auf die vom Berufungswerber begangenen strafbaren Handlungen ein längerer Zeitraum nötig sein werde, um abschätzen zu können, wann die Gründe, die zur Erlassung geführt hätten, wieder weggefallen seien. Sollten diese Gründe früher weggefallen sein, stehe es ihm frei, einen Antrag auf Aufhebung des Aufenthaltsverbotes zu stellen.

1.2. Gegen diesen Bescheid, der dem Berufungswerber am 5. Oktober 2005 zugestellt wurde, erhob dieser rechtzeitig das Rechtsmittel der Berufung, die (zunächst) der Sicherheitsdirektion Oberösterreich vorgelegt wurde.

1.3. Mit Schreiben vom 25. Jänner 2006 übermittelte die Sicherheitsdirektion für das Bundesland Oberösterreich den Verwaltungsakt "aufgrund der nunmehrigen dortigen Zuständigkeit (§ 9 Abs.1 Z.1 FPG) zur Berufungsentscheidung".

1.4. In der Berufung wurde im Wesentlichen ausgeführt, der Berufungswerber sei am 17. Dezember 2003 nach Österreich gekommen, um im Karmeliter-Kloster Theologie zu studieren. Während seines Studiums sei er aus dem Konvent ausgetreten und habe in Linz zu arbeiten begonnen, sei jedoch gekündigt worden. Dadurch hätten sich für ihn finanzielle und existenzielle Schwierigkeiten ergeben. Es sei ihm nicht möglich gewesen, kurzfristig eine Arbeit zu finden, aus diesem Grund habe er seine Straftaten begangen, dies jedoch nur aus seiner Notsituation heraus. Er sei das erste Mal in seinem Leben mit dem Gesetz in Konflikt geraten. Alle Straftaten seien geringfügig, ebenso der jeweils entstandene Schaden.

Abschließend wurde die Aufhebung des Aufenthaltsverbotes beantragt.

2.1. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den vorgelegten Verwaltungsakt der belangten Behörde.

Von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte abgesehen werden, weil eine solche nicht erforderlich war, nachdem im Verfahren ausschließlich die Beurteilung von Rechtsfragen strittig ist und die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Sache nicht erwarten lässt. Im Übrigen liegt kein darauf gerichteter Parteiantrag vor (§67d AVG).

2.2. Die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates ergibt sich aus § 9 Abs.1 Z. 1 Fremdenpolizeigesetz 2005, da der Berufungswerber slowenischer Staatsangehöriger und daher Angehöriger eines Mitgliedsstaates des EWR ist. Der Unabhängige Verwaltungssenat ist zur Entscheidung durch eines seiner Mitglieder zuständig (vgl. § 67a Abs.1 AVG).

2.3. Der Unabhängige Verwaltungssenat geht bei seiner Entscheidung von folgendem Sachverhalt aus:

Der Berufungswerber ist slowenischer Staatsangehöriger und hält sich seit 17. Dezember 2003 in Österreich auf. Zuerst war er im Karmeliter-Konvent aufhältig und ab 30. März 2004 war er in Linz polizeilich gemeldet und aufhältig.

Mit Urteil des Landesgerichtes Linz vom 16. Februar 2005, 22 Hv 197/04t, wurde der Berufungswerber für schuldig erkannt, er hat

  1. am 9. September 2004 in Linz der T B ohne Anwendung erheblicher Gewalt gegen ihre Person, nämlich durch Entreißen der von ihr festgehaltenen Handtasche, eine fremde bewegliche Sache geringen Wertes, nämlich Bargeld in unbekannter Höhe, mit dem Vorsatz, sich durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern, wegzunehmen versucht, wobei die Tat lediglich unbedeutende Folgen nach sich zog;
  2. am 9. September 2004 der J H durch Gewalt gegen ihre Person, nämlich durch Entreißen der von ihr festgehaltenen Handtasche, wodurch der Bügel der Handtasche abriss und sie zu Sturz kam, fremde bewegliche Sachen, nämlich Bargeld in Höhe von 30 Euro, mit dem Vorsatz weggenommen, sich durch die Zueignung unrechtmäßig zu bereichern;
  3. am 10. September 2004 in Linz der M L durch Gewalt gegen ihre Person, nämlich durch Entreißen der von ihr festgehaltenen Handtasche, wodurch ein Henkel der Handtasche abriss, fremde bewegliche Sachen, nämlich Bargeld in Höhe von 130 Euro, mit dem Vorsatz weggenommen, sich durch die Zueignung unrechtmäßig zu bereichern;
  4. am 14. September 2004 in Linz der J F durch Gewalt gegen ihre Person, nämlich durch gewaltsames Entreißen der Handtasche, indem er ihre Hand nach hinten bewegte, wodurch Josefa Fröhlich zu Boden stürzte, fremde bewegliche Sachen, nämlich Bargeld in Höhe von mindestens 130 Euro mit dem Vorsatz weggenommen, sich durch die Zueignung unrechtmäßig zu bereichern;
  5. am 17. September 2004 in Linz B K ohne Anwendung erheblicher Gewalt gegen ihre Person, nämlich indem er ihren Arm packte, nach unten streckte und ihre mit einem Trageriemen über die Schulter gehängte Handtasche ruckartig von der Schulter riss, fremde bewegliche Sachen geringen Wertes, nämlich Bargeld in Höhe von 40 Euro, mit dem Vorsatz weggenommen, sich durch die Zueignung unrechtmäßig zu bereichern, wobei die Tat lediglich unbedeutende Folgen nach sich zog;
  6. am 14. September 2004 in Ottensheim der M W, indem er ihr überraschend und ohne Anwendung von Gewalt ihre Handtasche entriss, eine fremde bewegliche Sache, nämlich Bargeld in Höhe von
  7. 5 Euro, mit dem Vorsatz weggenommen, sich durch Zueignung unrechtmäßig zu bereichern, wobei er die Tat in der Absicht begangen hat, sich durch ihre wiederkehrende Begehung eine fortlaufende Einnahmequelle zu verschaffen;

  8. am 29. September 2004 in Linz der H L, indem er ihr überraschend und ohne Anwendung von Gewalt ihre Handtasche entriss, eine fremde bewegliche Sache, nämlich Bargeld in Höhe von 355 Euro, mit dem Vorsatz weggenommen, sich durch die Zueignung unrechtmäßig zu bereichern, wobei er die Tat in der Absicht beging, sich durch ihre wiederkehrend Begehung eine fortlaufende Einnahmequelle zu verschaffen,

und hiedurch die Verbrechen des teilweise versuchten (I), teilweise vollendeten (V) minderschweren Raubes nach §§ 142 Abs.1 und Abs.2, 15 StGB, des Raubes nach § 142 Abs.1 StGB (II, III, IV) und des gewerbsmäßigen Diebstahls nach §§ 127, 130 erster Fall StGB (VI, VII) begangen und wurde hiefür unter Anwendung des § 28 Abs.1 StGB nach dem ersten Strafsatz des § 142 StGB zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren rechtskräftig verurteilt.

Darüber hinaus wurde er zu Schadenersatzleistungen verurteilt.

In Österreich hat der Berufungswerber weder familiäre, berufliche noch sonstige Bindungen. Nach der Entlassung aus seiner Haft beabsichtigt er wieder ins Kloster zu gehen.

Diesem Sachverhalt, der sich aus dem vorgelegen Akt ergibt, stehen keine Äußerungen des Berufungswerbers entgegen.

3. In rechtlicher Hinsicht hat der Oö. Verwaltungssenat erwogen:

3.1. Aufgrund der Übergangsbestimmung des § 125 Abs.1 FPG sind Verfahren zur Erlassung eines Aufenthaltsverbotes oder einer Ausweisung, die bei In-Kraft-Treten dieses Bundesgesetzes anhängig sind, nach dessen Bestimmungen weiterzuführen.

3.2. Gemäß § 86 Abs.1 FPG ist die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen freizügigkeitsberechtigte EWR-Bürger dann zulässig, wenn aufgrund ihres persönlichen Verhaltens die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet ist. Das persönliche Verhalten muss eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellen, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt.

Im Sinne der bisherigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu § 48 FrG 1997, die in Folge gleichartiger Regelungen auch für das FPG Geltung beanspruchen kann, darf ein Aufenthaltsverbot nur bei Vorliegen der in § 60 Abs.1 Z 1 FPG genannten Voraussetzungen erlassen werden und stellen die in

§ 60 Abs.2 FPG genannte Gründe einen Orientierungsmaßstab dar (hier insbesondere § 60 Abs.2 Z 1 FPG).

 

Gem. § 60 Abs. 1 Z 1 FPG kann gegen einen Fremden ein EWR)#hit9#hit9">AufenthaltsverbotEWR)#hit11#hit11"> erlassen werden, wenn auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass sein Aufenthalt 

  1. die öffentliche Ordnung und Sicherheit gefährdet oder
  2. ...

 

Nach § 60 Abs. 2 Z 1 FPG hat als bestimmte Tatsache im Sinn des Abs. 1 insbesondere zu

gelten, wenn ein Fremder von einem inländischen Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als drei Monaten, zu einer teilbedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe, zu einer bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten oder mehr als einmal wegen auf der gleichen schädlichen Neigung beruhender strafbarer Handlungen rechtskräftig verurteilt worden ist.

 

Abs.3 leg.cit. bestimmt, dass eine gemäß Abs. 2 maßgebliche Verurteilung nicht vorliegt, wenn sie bereits getilgt ist. Eine solche Verurteilung liegt jedoch vor, wenn sie durch ein ausländisches Gericht erfolgte und den Voraussetzungen des § 73 StGB entspricht.

 

Gem § 60 Abs.6 gilt § 66.

 

Würde durch eine Ausweisung in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist gem. § 66 Abs. 1 FPG die Ausweisung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art 8 Abs 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

 

Gem. § 66 Abs. 2 FPG darf eine Ausweisung gemäß § 54 Abs 1, 3 und 4 jedenfalls nicht erlassen werden, wenn die Auswirkungen auf die Lebenssituation des Fremden und seiner Familie schwerer wiegen, als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von seiner Erlassung. Bei dieser Abwägung ist insbesondere auf folgende Umstände Bedacht zu nehmen:

1. die Dauer des Aufenthaltes und das Ausmaß der Integration des Fremden oder seiner Familienangehörigen;

2. die Intensität der familiären oder sonstigen Bindungen.

3.3. Die Vorausetzungen zur Erlassung eines Aufenthaltsverbotes sind aufgrund des festgestellten Sachverhaltes erfüllt, was im Übrigen der Berufungswerber nicht bestritten hat. Das vom Berufungswerber gesetzte Verhalten - versuchte und vollendete Vermögensdelikte mit Gewaltkomponenten und teilweisen Verletzungsfolgen und gewerbsmäßige Begehung von Vermögensdelikten - stellt nach Ansicht des unabhängigen Verwaltungssenates eine tatsächliche und erhebliche Gefahr dar, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt (§ 86 Abs.1 2. Satz FPG), zumal Raubüberfälle und gewerbsmäßige Diebstähle, wie sie der Berufungswerber begangen hat, das Sicherheitsgefühl der Bevölkerung gewichtig erschüttern, und damit der öffentlichen Sicherheit und Ordnung zuwiderlaufen.

Bei seinen Handtaschenrauben hat der Beschwerdeführer nach seinem Tatplan Gewalt gegen besonders schwache Personen gerichtet und er ist mit einer derartigen Intensität vorgegangen, dass ein Opfer als Folge der Tat sogar eine Verletzung erlitt. Dies lässt eine Haltung, die den Grundregeln des Zusammenlebens in Österreich fundamental zuwiderläuft, erkennen.

Die Gefahr ist auch eine gegenwärtige, weil der Berufungswerber seine strafbaren Handlungen bis zu seiner Verhaftung fortgesetzt hat und davon auszugehen ist, dass er diese, wäre man seiner nicht vorher habhaft geworden, weiter wiederholt hätte. Nach seiner eigenen Schilderung hat er die Verbrechen begangen, weil er nach seinem Austritt aus dem Konvent in eine finanzielle Notlage geraten war. Dazu kommt, dass er die Diebstähle teilweise in der Begehungsform der Gewerbsmäßigkeit, dh. in der Absicht, sich durch wiederkehrenden Diebstahl eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen, begangen hat. Aus dieser Haltung ergibt sich die Prognose, dass der Rechtsmittelwerber im Falle seiner Entlassung aus der Strafhaft und im Falle eines weiteren Aufenthaltes in Österreich, weil er in der Strafhaft kein nennenswertes Vermögen erwerben kann, wiederum eine solche Gefahr darstellen würde. Im Hinblick auf sein in Rede stehendes gravierendes Fehlverhalten ist dabei nicht zu erkennen, dass eine auf den Zeitpunkt der Durchsetzbarkeit des vorliegenden Aufenthaltsverbotes abgestellte Gefährlichkeitsprognose zu einem anderen Ergebnis geführt hätte.

Im Übrigen ist der seit der Verurteilung verstrichene Zeitraum (der ja nur im Strafvollzug verbrachte Zeiten enthält, die bei der Beurteilung des Wohlverhaltens außer Betracht zu bleiben haben (vgl. etwa VwGH vom 24. Juli 2002, 99/18/0260) auch angesichts des schwerwiegenden Fehlverhaltens des Berufungswerbers zu kurz, um auf einen Wegfall oder auch nur eine entscheidende Minderung der Gefahr weiterer Straftaten schließen zu können. Als besonders schwerwiegend bei der Gefährlichkeitsprognose ist auch die Vielzahl der begangenen Taten zu werten, weil jede dieser Handlungen einen immer wieder neu zu fassenden Vorsatz voraussetzt.

Zur Verhinderung allfälliger weiterer strafbarer Handlungen in Form von Raubüberfällen oder Diebstählen durch den Berufungswerber ist es erforderlich, ihm den Aufenthalt im Bundesgebiet zu verwehren. Gründe, wonach die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen den Berufungswerber absolut unzulässig gewesen wäre (vgl. § 61 FPG), waren nicht ersichtlich und wurden vom Berufungswerber auch nicht vorgebracht.

Durch dieses Aufenthaltsverbot wird nicht in die berufliche oder familiäre Situation eingegriffen, weil der Rechtsmittelwerber, obwohl er seit Dezember 2003 in Österreich aufhältig ist, weder familiäre Beziehungen hat noch einer beruflichen Tätigkeit nachgegangen ist.

Bei Abwägung der oben angeführten Tatsachen - im Hinblick auf die für den weiteren Verbleib des Beschwerdeführers im Bundesgebiet zu stellende negative Zukunftsprognose - sind die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von der Erlassung des Aufenthaltsverbotes wesentlich schwerer zu beurteilen als die Auswirkungen dieser Maßnahme auf die Lebenssituation des Beschwerdeführers, nämlich seinen (nicht näher konkretisierten) Wunsch, nach seiner Entlassung aus der Strafhaft wiederum in den Konvent einzutreten.

 

Gem. § 63 FPG kann ein EWR)#hit10#hit10">AufenthaltsverbotEWR)#hit12#hit12"> oder ein Rückkehrverbot in den Fällen des § 60 Abs 2 Z 1, 5 und 12 bis 14 unbefristet und sonst für die Dauer von höchstens zehn Jahren erlassen werden.

Bei der Festsetzung der Gültigkeitsdauer des Aufenthaltsverbotes oder des Rückkehrverbotes ist auf die für seine Erlassung maßgeblichen Umstände Bedacht zu nehmen. Die Frist beginnt mit Eintritt der Durchsetzbarkeit zu laufen.

Es bedarf eines geraumen, nicht zu gering anzusetzenden Zeitraumes der Beobachtung des Wohlverhaltens des Berufungswerbers, um sicherzustellen, dass er nicht neuerlich das von ihm gezeigte Verhalten im Bundesgebiet setzen wird, und zu gewährleisten, dass er keine Gefährdung der öffentlichen Ordnung in Österreich mehr hervorrufen wird. Der von der erstinstanzlichen Behörde festgesetzte Zeitraum von zehn Jahren wurde, auch unter Berücksichtung des persönlichen Interesses des Berufungswerbers, wieder in Österreich in das Konvent einzutreten, nach Ansicht des unabhängigen Verwaltungssenates rechtliche korrekt bemessen. Im derzeitigen Zeitpunkt konnte nicht davon ausgegangen werden, das bereits ein kürzer bemessener Zeitraum ausreichend wäre, um die genannten Zwecke zu erreichen.

Die Aussage des Berufungswerbers, er werde versuchen und sich anstrengen, den verursachten Schaden auszugleichen, ist keine Planung oder Darlegung von Gründen, die eine positive Zukunftsprognose zulassen würde.

Es war daher der angefochtene Bescheid als rechtmäßig zu bestätigen und die Berufung abzuweisen.

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

1. Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

2. Im gegenständlichen Verfahren sind Gebühren in der Höhe von 13 Euro angefallen. Ein entsprechender Zahlschein liegt bei.

Mag. Bergmayr-Mann

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