Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-251450/2/Ste/CR

Linz, 04.09.2006

 

 

 

 

E R K E N N T N I S

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Vizepräsident Mag.Dr. Wolfgang Steiner über die Berufung des R L, 40 L, B, gegen das Straferkenntnis des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Linz vom 5. Juli 2006, Zl. 0011447/2006, im Umfang der Übertretung des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG) zu Recht erkannt:

 

 

Die Berufung wird als verspätet zurückgewiesen.

 

 

Rechtsgrundlagen:

§ 24 Verwaltungsstrafgesetz 1991 – VStG iVm. § 63 Abs. 5 und § 66 Abs. 4 Allgemeines Verwaltungs­verfahrensgesetz 1991 – AVG

 

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1.1. Mit Straferkenntnis des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Linz vom 5. Juli 2006, GZ. 0011447/2006, wurde über den Berufungswerber (im Folgenden: Bw) ua. (eine weitere Bestrafung betrifft das Ausländerbeschäftigungsgesetz) gemäß § 33 iVm. § 111 ASVG eine Geldstrafe in Höhe von 730 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe: 112 Stunden) verhängt, weil er als persönlich haftender Gesellschafter und somit als gemäß § 9 VStG nach außen vertretungsbefugtes Organ der Firma L, W, 40 L, zu verantworten habe, dass von dieser von 2. Mai 2006 bis 10. Mai 2006 im Lokal Cafe S, W, 40 L, die bulgarische Staatsbürgerin V G R, geboren am, im oben angeführten Zeitraum nicht zur Sozialversicherung angemeldet war. Als Rechtsgrundlage werden im Spruch § 111 ASVG sowie § 64 Abs. 1 und 2 VStG genannt.

 

In der Rechtsmittelbelehrung dieses Bescheides wurde der Bw ausdrücklich auf sein Recht hingewiesen, dass er gegen diesen Bescheid binnen zwei Wochen ab seiner Zustellung das Rechtsmittel der Berufung schriftlich, per Fax oder e-mail in einem zu den Microsoft Office Produkten kompatiblen Format, als PDF-Datei oder während der Amtsstunden mündlich beim Magistrat der Landeshauptstadt Linz, Bezirksver­waltungsbehörde, einbringen kann.

 

1.2. Laut Zustellnachweise wurde am 19. Juli 2006 ein erster Zustellversuch unternommen und die Ankündigung eines zweiten Zustellversuches im Hausbrieffach hinterlegt. Am 20. Juli 2006 wurde ein zweiter Zustellversuch unternommen, eine Verständigung über die Hinterlegung in das Hausbrieffach eingelegt und das Schriftstück am 21. Juli 2006 beim Zustellpostamt hinterlegt; als Beginn der Ab­holfrist wird der 22. Juli 2006 genannt.

 

Der Bescheid ist dem Bw daher am 22. Juli 2006 durch Hinterlegung zugestellt worden (vgl. § 17 ZustellG).

 

Dagegen richtet sich die am 8. August 2006 per Telefax bei der belangten Behörde eingebrachte Berufung, die im Übrigen auch vom Bw mit diesem Tag datiert ist.

 

Darin wird ausschließlich der Punkt III des Straferkenntnisses und damit nur die Strafhöhe bekämpft.

 

 

2.1. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Akt der belangten Behörde.

 

Da sich bereits aus den Akten der entscheidungs­wesentliche Sachverhalt klären ließ und feststeht, dass die Berufung zurückzuweisen ist, konnte im Übrigen gemäß § 51e Abs. 2 Z. 1 VStG die Durch­führung einer öffentlichen Verhandlung entfallen.

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat ist im Umfang der Übertretung des ASVG zur Entscheidung durch eines seiner Mit­glieder berufen, da diesbezüglich in dem mit der Berufung angefochtenen Bescheid weder eine primäre Freiheitsstrafe noch eine 2.000 Euro übersteigende Geldstrafe verhängt wurde.

 

2.2. Der Unabhängige Verwaltungssenat geht bei seiner Entscheidung von folgen­dem entscheidungswesentlichen Sachverhalt aus:

 

Die Zustellung des Bescheides an den Bw erfolgte durch Hinterlegung am 22. Juli 2006. Die Berufungsfrist hat somit am 7. Juli 2006 geendet. Zustellmängel sind weder in der Berufungsschrift behauptet worden noch aus der Aktenlage ersichtlich. Das Berufungsschreiben ist bei der belangten Behörde am 8. August 2006 per Telefax eingelangt.

 

2.3. Dieser Sachverhalt ergibt sich aus dem vorliegenden Akt, insbesondere dem darin enthaltenen Rückschein und der Berufung.

 

 

3.  In der Sache selbst hat der Oö Verwaltungssenat erwogen:

 

3.1. Gemäß § 63 Abs. 5 AVG, der iVm. § 24 VStG auch im Verwaltungsstraf­verfahren anzuwenden ist, sind Berufungen von der Partei „binnen zwei Wochen bei der Behörde einzubringen, die den Bescheid in erster Instanz erlassen hat. Die Frist beginnt für jede Partei mit der an sie erfolgten Zustellung der schriftlichen Aus­fertigung des Bescheids.“

 

Diese Frist ist im Übrigen auch in der Rechtsmittelbelehrung des Straferkenntnisses vom 5. Juli 2006 ausdrücklich genannt.

 

Im vorliegenden Fall steht fest, dass das Straferkenntnis dem Bw nachweislich am 22. Juli 2006 zugestellt wurde. Die Beru­fungs­frist von zwei Wochen endete damit am 7. August 2006. Die am 8. August 2006 erhobene Berufung war daher verspätet.

 

Gemäß § 17 Zustellgesetz (ZustellG) ist ein Schriftstück im Fall der Zustellung durch die Post beim zuständigen Postamt zu hinterlegen, wenn die Sendung an der Abgabestelle nicht zugestellt werden kann und der Zusteller Grund zu der Annahme hat, dass sich der Empfänger oder ein Vertreter im Sinne des § 13 Abs. 3 regelmäßig an der Abgabestelle aufhält (Abs. 1). Nach Abs. 3 leg. cit. gelten hinterlegte Sendungen mit dem ersten Tag der Abholfrist als zugestellt.

 

Gemäß § 33 Abs. 2 AVG ist der nächste Werktag der letzte Tag der Frist, wenn das Ende einer Frist auf einen Samstag, Sonntag, gesetzlichen Feiertag oder den Karfreitag fällt.

 

3.2. Nach zwei erfolglosen Zustellversuchen, von denen der Bw ordnungsgemäß verständigt wurde, wurde der Bescheid der belangten Behörde beim zuständigen Postamt hinterlegt. Aus dem Zustellnachweis ergibt sich eindeutig, dass die Hinterlegungsfrist am 22. Juli 2006, einem Samstag, zu laufen begann; an diesem Tag wurde dem Bw das fragliche Schriftstück folglich zugestellt. Da die zweiwöchige Frist an einem Samstag, nämlich dem 5. August 2006 geendet hätte, gilt der darauf folgende Werktag, das ist Montag der 7. August 2006, als letzter Tag der Frist. Der Bw hat die Berufung aber erst am 8. August 2006 und daher verspätet eingebracht.

 

Das Fristversäumnis hat zur Folge, dass der angefochtene Bescheid mit dem ungenützten Ablauf der Berufungsfrist in Rechtskraft erwachsen ist.

 

Dem Oö. Verwaltungssenat ist daher eine inhaltliche Beurteilung verwehrt.

 

Die Berufung war daher auf der Grundlage des § 66 Abs. 4 AVG (iVm. § 24 VStG) als verspätet zurückzuweisen.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

 

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

 

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

 

                                                            Wolfgang Steiner

 

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