Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-161377/6/Zo/Jo

Linz, 21.08.2006

 

 

E R K E N N T N I S

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Zöbl über die Berufung des Herrn W G jun., vertreten durch Rechtsanwalt Dr. A G, R, vom 13.05.2006 gegen das Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes von Grieskirchen vom 04.05.2006, VerkR96-3388-2006, wegen einer Übertretung des KFG 1967 nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung am 13.07.2006 durch sofortige Verkündung zu Recht erkannt:

 

 

I.                     Die Berufung wird abgewiesen und der angefochtene Bescheid vollinhaltlich bestätigt.

 

II.                   Der Berufungswerber hat zusätzlich zu den erstinstanzlichen Verfahrenskosten für das Berufungsverfahren einen Kostenbeitrag in Höhe von 73 Euro zu bezahlen (das sind 20 % der verhängten Geldstrafe).

 

 

Rechtsgrundlagen:

zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 Abs.1, 51e und 19 VStG.

zu II.: §§ 64 ff VStG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

Zu I.:

1. Die Erstinstanz hat im angefochtenen Straferkenntnis dem Berufungswerber vorgeworfen, dass er es am 06.02.2006 um 8.25 Uhr in Kematen auf der A8 bei km 24,900 in seiner Funktion als Geschäftsführer und somit als das zur Vertretung nach außen berufene Organ der Güterkraftverkehr W GmbH mit Sitz in P, H, diese ist Zulassungsbesitzerin des Lkw mit dem Kennzeichen, unterlassen habe, dafür Sorge zu tragen, dass der Zustand des genannten Kraftfahrzeuges den Vorschriften des Kraftfahrgesetzes entspricht, indem das Fahrzeug zum genannten Zeitpunkt am angeführten Ort von Herrn K W E gelenkt und dabei festgestellt wurde, dass das höchstzulässige Gesamtgewicht von 7.490 kg durch die Beladung um 2.510 kg überschritten wurde.

Er habe dadurch eine Verwaltungsübertretung nach § 103 Abs.1 Z1 iVm § 101 Abs.1 lit.a KFG 1967 begangen, weshalb über ihn gemäß § 134 Abs.1 KFG 1967 eine Geldstrafe von 365 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 73 Stunden) verhängt wurde. Weiters wurde er zur Zahlung eines Verfahrenskostenbeitrages in Höhe von 36,50 Euro verpflichtet.

 

2. Dagegen richtet sich die rechtzeitig eingebrachte Berufung, in welcher der Berufungswerber vorbringt, dass er seine Pflichten nicht vernachlässigt habe. Herr K habe den Auftrag gehabt, nur eine Palette zu übernehmen. Dieser habe den Lkw selber beladen, er sei vor Ort gewesen und hätte den Berufungswerber ja telefonisch kontaktieren können. Weiters wurde der Fahrer nicht von ihm disponiert, sondern von anderen Speditionen. Für die Zustellung in S sei die Spedition B angegeben. Er sei selber die ganze Woche mit dem Lkw unterwegs und fahre ebenso wie sein Fahrer nach Kilometerpauschale. Er legte weiters eine Bestätigung des Herrn K vor, wonach dieser die Überladung des Lkw selber zu verantworten habe. Herr K habe gewusst, dass die Überladung weder für seinen Chef, den Berufungswerber, noch für ihn selbst ein Vorteil sei, er wollte sich allerdings eine weitere Fahrt nach S ersparen.

 

3. Der Bezirkshauptmann von Grieskirchen hat den Verwaltungsakt dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich zur Entscheidung vorgelegt. Eine Berufungsvorentscheidung wurde nicht erlassen. Es ergibt sich daher die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates, wobei dieser durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden hat (§ 51c VStG).

 

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt sowie Durchführung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung am 13.07.2006. Bei dieser wurde der Verfahrensakt verlesen, es haben ein Vertreter des Berufungswerbers sowie der Erstinstanz an der Verhandlung teilgenommen. Der Berufungswerber selbst ist wegen angeblicher – nicht dokumentierter – beruflicher Unabkömmlichkeit nicht zur Verhandlung erschienen.

 

4.1. Daraus ergibt sich folgender für die Entscheidung wesentliche Sachverhalt:

 

Herr K lenkte zur Vorfallszeit den Lkw mit dem Kennzeichen auf der A8. Er wurde bei km 24,900 zu einer Verkehrskontrolle angehalten, wobei auch das Fahrzeug verwogen wurde. Diese Abwaage erbrachte ein tatsächliches Gewicht (nach Abzug einer Verkehrsfehlergrenze) von 10.000 kg. Das höchste zulässige Gesamtgewicht des Lkw beträgt 7.490 kg, sodass sich eine Überladung um 2.510 kg ergibt. Zulassungsbesitzer des Lkw ist die G GmbH, der Berufungswerber ist handelsrechtlicher Geschäftsführer dieses Unternehmens.

 

Hinsichtlich des vom Berufungswerber behaupteten Mietvertrages ist Folgendes festzuhalten:

Der Berufungswerber wurde bereits im erstinstanzlichen Verfahren nachweislich aufgefordert, bezüglich dieses Mietvertrages entsprechende Unterlagen vorzulegen. Dieser Aufforderung ist er nicht nachgekommen. In der Ladung zur mündlichen Verhandlung wurde der Berufungswerber darauf hingewiesen, dass er der Wahrheitsfindung dienliche Behelfe und Beweismittel mitbringen oder rechtzeitig vor der Verhandlung bekannt geben möge. Er hat jedoch keinerlei Unterlagen vorgelegt, an der Verhandlung nicht teilgenommen und auch der von ihm entsandte Vertreter war bezüglich dieses Mietvertrages nicht näher informiert. Der Berufungswerber hatte also insgesamt drei Möglichkeiten, den von ihm behaupteten Mietvertrag glaubhaft zu machen. Zu seiner Abwesenheit bei der Verhandlung ist darauf hinzuweisen, dass er bereits fünf Wochen vorher geladen wurde, sodass er wohl ausreichend Zeit hatte, seine beruflichen Termine entsprechend zu disponieren. Der Antrag des Vertreters des Berufungswerbers auf Vertagung und neuerliche Ladung des Berufungswerbers, damit dieser zum Mietvertrag Angaben machen könne, war daher abzuweisen.

 

Im Hinblick darauf, dass der behauptete Mietvertrag in keiner Weise belegt oder näher erläutert werden konnte, ist in freier Beweiswürdigung davon auszugehen, dass in Wahrheit eben kein förmlicher Mietvertrag über den gegenständlichen Lkw bestanden hat. Allerdings ist durchaus glaubwürdig, dass die Disposition dieses Lkw von einer anderen Spedition erfolgte. Es ist auch durchaus lebensnah, dass dies nicht nur für eine konkrete Fahrt erfolgte, sondern eben der Lkw samt Fahrer über einen längeren Zeitraum von anderen Speditionen disponiert wurde. Aufgrund der Angaben des Herrn K, welcher Herrn G als seinen Chef bezeichnet sowie des Berufungswerbers selbst, welcher Herrn K als "mein Fahrer" bezeichnet, ist jedenfalls davon auszugehen, dass der Berufungswerber Arbeitgeber des Herrn K ist.

 

5. Darüber hat der UVS des Landes Oberösterreich in rechtlicher Hinsicht Folgendes erwogen:

 

5.1. Gemäß § 103 Abs.1 Z1 KFG 1967 hat der Zulassungsbesitzer dafür zu sorgen, dass das Fahrzeug (der Kraftwagen mit Anhänger) und seine Beladung – unbeschadet allfälliger Ausnahmegenehmigungen oder Bewilligungen – den Vorschriften dieses Bundesgesetzes und der aufgrund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen entspricht.

 

Gemäß § 101 Abs.1 lit.a KFG 1967 ist die Beladung von Kraftfahrzeugen und Anhängern unbeschadet der Bestimmungen der Abs.2 und 5 nur zulässig, wenn das höchste zulässige Gesamtgewicht, die höchsten zulässigen Achstlasten und die größte Breite des Fahrzeuges durch die Beladung nicht überschritten werden.

 

Gemäß § 103a Abs.1 Z3 KFG 1967 hat bei der Vermietung eines Fahrzeuges ohne Beistellung eines Lenkers der Mieter die in § 103 Abs.1 Z1 hinsichtlich des Zustandes der Ladung angeführten Pflichten anstelle des Zulassungsbesitzers zu erfüllen.

 

5.2. Das bei der Abwaage festgestellte tatsächliche Gewicht von 10.000 kg ist aufgrund der Verwendung einer geeichten Waage erwiesen und wurde im Verfahren auch nie bestritten. Der Berufungswerber ist als Vertreter der Zulassungsbesitzerin für die Einhaltung des höchsten zulässigen Gesamtgewichtes verpflichtet. Selbst wenn tatsächlich ein Mietvertrag bestehen würde, so wurde jedenfalls der Lenker vom Zulassungsbesitzer bereitgestellt. Es ist daher die Ausnahmeregelung des
§ 103a KFG 1967 nicht anwendbar. Es ist damit der Zulassungsbesitzer für die Einhaltung des höchsten zulässigen Gesamtgewichtes verantwortlich, weshalb der Berufungswerber die ihm vorgeworfene Verwaltungsübertretung in objektiver Hinsicht zu vertreten hat.

 

Hinsichtlich des Verschuldens genügt gemäß § 5 Abs.1 VStG fahrlässiges Handeln. Der Umstand, dass der gegenständliche Lkw von einer anderen Spedition disponiert wurde, schließt die Verantwortung des Zulassungsbesitzers nicht aus. Es handelt sich dabei um einen normalen Vorgang im Güterbeförderungsgewerbe. Der Zulassungsbesitzer hat in dieser Eigenschaft sowie weiters als Arbeitgeber des Lenkers unmittelbare Einflussmöglichkeiten auf diesen. Es ist daher seine Pflicht, geeignete Weisungen zu erteilen, diese zu kontrollieren und deren Einhaltung erforderlichenfalls auch durch Sanktionen sicher zu stellen. Der Berufungswerber hat in keiner Weise dargestellt, wie er dieser Verpflichtung nachgekommen ist, weshalb eben von fahrlässigem Verhalten auszugehen ist.

 

5.3. Gemäß § 19 Abs.1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.

 

Gemäß § 19 Abs.2 VStG sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

 

Der gesetzliche Strafrahmen für derartige Verwaltungsübertretungen beträgt gemäß § 134 Abs.1 KFG 1967 bis zu 5.000 Euro. Im konkreten Fall wurde das Fahrzeug um mehr als 30 % überladen, die von der Erstinstanz verhängte Strafe beträgt jedoch weniger als 8 % des gesetzlichen Strafrahmens. Die Überladung hat auch Einflüsse auf das Fahrverhalten des Fahrzeuges, insbesondere bei starken Bremsmanövern, weshalb – zumindest abstrakt betrachtet – durch die Übertretung die Verkehrssicherheit gefährdet wurde. Es darf auch nicht übersehen werden, dass überladene Kraftfahrzeuge die Fahrbahn wesentlich stärker abnützen, weshalb früher Sanierungsarbeiten notwendig sind, welche auf Kosten der Allgemeinheit durchgeführt werden müssen.

 

Der Berufungswerber wurde wegen einer gleichartigen Übertretung im Jahr 2005 von der Erstinstanz bereits einmal ermahnt, sodass er nicht mehr als unbescholten anzusehen ist. Sonstige Straferschwerungs- oder Strafmilderungsgründe liegen nicht vor.

 

Im Hinblick auf seine persönlichen Verhältnisse (monatliches Nettoeinkommen von 1.500 Euro, Sorgepflichten für Gattin und ein Kind bei keinem Vermögen) erscheint die Strafe angemessen und notwendig, um den Berufungswerber in Zukunft von der Begehung ähnlicher Übertretungen abzuhalten.

 

 

Zu II.:

Die Entscheidung über die Kosten stützt sich auf die im Spruch angeführten gesetzlichen Bestimmungen.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen  diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 


 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

 

 

Mag. Z ö b l

 

 

 

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