Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-161471/2/Kei/Ps

Linz, 25.09.2006

 

E R K E N N T N I S

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch sein Mitglied Dr. Keinberger über die Berufung der E M, L, P, B, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Braunau am Inn vom 20. Juni 2006, Zl. VerkR96-7313-2005, zu Recht:

 

I.                     Der Berufung wird keine Folge gegeben und das angefochtene Straferkenntnis wird sowohl hinsichtlich der Schuld als auch hinsichtlich der Strafe bestätigt.

 

Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs.4 AVG iVm § 24 VStG, § 51 Abs.1 VStG.

 

II.                   Die Berufungswerberin hat als Beitrag zu den Kosten des Berufungsverfahrens 20 % der verhängten Strafe, das sind 16 Euro, zu leisten.

 

Rechtsgrundlage:

§ 64 Abs.1 und 2 VStG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

Der Spruch des in der Präambel angeführten Straferkenntnisses lautet (auszugsweise Wiedergabe):

„Sie haben als Zulassungsbesitzer des PKW, trotz schriftlicher Aufforderung der Bezirkshauptmannschaft Braunau am Inn vom 21.12.2005, Zl. VerkR96-7313-2005, welche am 27.12.2005 nachweislich zugestellt worden ist, nicht binnen zwei Wochen der Behörde Auskunft darüber erteilt, wer dieses Fahrzeug am 12.09.2005, um 12.36 Uhr, im Ortsgebiet St. Peter a. H., auf der B 148, bei Strkm. 29.130, in Fahrtrichtung Altheim gelenkt hat oder wer diese Auskunft erteilen kann.

Sie sind sohin Ihrer Auskunftspflicht gemäß § 103 Abs. 2 KFG 1967 nicht nachgekommen.

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift verletzt:

§ 103 Abs. 2 KFG 1967

Wegen dieser Verwaltungsübertretung wird über Sie folgende Strafe verhängt:

Geldstrafe von

80 Euro

falls diese uneinbringlich ist, Ersatzfreiheitsstrafe von

48 Stunden

Gemäß

§ 134 Abs. 1 KFG 1967

Ferner haben Sie gemäß § 64 des Verwaltungsstrafgesetzes (VStG) zu zahlen: 8,00 Euro als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, das sind 10 % der Strafe (je ein Tag Freiheitsstrafe wird gleich 15 Euro angerechnet);

Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten/Barauslagen) beträgt daher 88,00 Euro“.

 

Gegen dieses Straferkenntnis richtet sich die fristgerecht erhobene Berufung.

Die Berufungswerberin (Bw) brachte in der Berufung vor (auszugsweise Wiedergabe):

„Gegen obige Straferkenntnis erhebe ich hiermit Berufung.

Für die Berufung gibt es mehrere Gründe und ist die Straferkenntnis vollkommen ungerechtfertigt.

Berufungsbegründung:

Wie kann dasselbe Auto an zwei verschiedenen Plätzen am selben Tag um die gleiche Uhrzeit vom Radar aufgezeichnet werden?

12.09.2005 um 12.36 Uhr im Ortsgebiet St. Peter/H. auf der B 148 bei Strkm. 29.130 in Fahrtrichtung Altheim (siehe Straferkenntnis)

12.09.2005 um 12.36 Gemeinde Burgkirchen LI 053 bei km 3580 in Richtung Mauerkirchen (siehe Strafverfügung v. 3.10.2005 (Kopie liegt bei)

Ein Ding der Unmöglichkeit!

Ich konnte nicht gefahren sein, da ich nachweislich zur Zeit nicht in Österreich war. Leider konnte ich mit bestem Willen nicht eruieren wer gefahren ist. Um dies zu klären habe ich um Übersendung eines Radarbildes mit Fahrerfoto ersucht. Ich bin nicht verpflichtet ein Fahrtenbuch (Aufzeichnungen) zu führen.

Die ganze Angelegenheit ist derart unklar (wo u. wie kam es zu zwei verschiedenen Radaraufzeichnungen)? Was soll ich mit einem Radarbild über ein Auto, ohne Fahrerbild? Wie soll man den Fahrer(in) sonst ermitteln?“

 

Der Oö. Verwaltungssenat hat in den Verwaltungsakt der Bezirkshauptmannschaft Braunau am Inn vom 11. Juli 2006, Zl. VerkR96-7313-2005, Einsicht genommen.

 

Der Oö. Verwaltungssenat hat erwogen:

§ 103 Abs.2 KFG 1967 lautet:

Die Behörde kann Auskünfte darüber verlangen, wer zu einem bestimmten Zeitpunkt ein nach dem Kennzeichen bestimmtes Kraftfahrzeug gelenkt oder einen nach dem Kennzeichen bestimmten Anhänger verwendet hat bzw. zuletzt vor einem bestimmten Zeitpunkt an einem bestimmten Ort abgestellt hat. Diese Auskünfte, welche den Namen und die Anschrift der betreffenden Person enthalten müssen, hat der Zulassungsbesitzer - im Falle von Probe- oder von Überstellungsfahrten der Besitzer der Bewilligung - zu erteilen; kann er diese Auskunft nicht erteilen, so hat er die Person zu benennen, die die Auskunft erteilen kann, diese trifft dann die Auskunftspflicht; die Angaben des Auskunftspflichtigen entbinden die Behörde nicht, diese Angaben zu überprüfen, wenn dies nach den Umständen des Falles geboten erscheint. Die Auskunft ist unverzüglich, im Falle einer schriftlichen Aufforderung binnen zwei Wochen nach Zustellung zu erteilen; wenn eine solche Auskunft ohne entsprechende Aufzeichnungen nicht gegeben werden könnte, sind diese Aufzeichnungen zu führen. (Verfassungsbestimmung) Gegenüber der Befugnis der Behörde, derartige Auskünfte zu verlangen, treten Rechte auf Auskunftsverweigerung zurück.

 

In der Strafverfügung der belangten Behörde vom 3. Oktober 2005, Zl. VerkR96-7313-2005, wurde der Bw der falsche Tatort – und zwar „Gemeinde Burgkirchen, L 1053 bei km 3.580 in Richtung Mauerkirchen“ – vorgeworfen. Diese Strafverfügung ist durch den dagegen erhobenen Einspruch der Bw außer Kraft getreten. In der gegenständlichen Lenkeranfrage wurde aber der richtige Tatort – und zwar „Ortsgebiet St. Peter a.H., B 148, km. 29.130, Fahrtrichtung Altheim“ – angeführt.

 

Der Oö. Verwaltungssenat zweifelt nach Einsichtnahme in den gegenständlichen Verwaltungsakt nicht am Vorliegen des Sachverhaltes, der durch die im Spruch des gegenständlichen Straferkenntnisses angeführte, als erwiesen angenommene Tat (§ 44a Z1 VStG), zum Ausdruck gebracht wird.

Die Bw hätte dem gegenständlichen Auskunftsverlangen nachkommen müssen und eine Antwort in Entsprechung der Bestimmung des § 103 Abs.2 KFG 1967 geben müssen. Allenfalls hätte die Bw – um dem entsprechen zu können – entsprechende Aufzeichnungen führen müssen.

Der objektive Tatbestand der der Bw vorgeworfenen Übertretung wurde verwirklicht.

Das Verschulden der Bw wird – ein Rechtfertigungsgrund oder ein Schuldausschließungsgrund liegt nicht vor – als Fahrlässigkeit qualifiziert. Die Schuld der Bw ist nicht geringfügig iSd § 21 Abs.1 erster Satz VStG.

 

Zur Strafbemessung:

Es liegt keine die Person der Bw betreffende Vormerkung in verwaltungsstrafrechtlicher Hinsicht, die zur gegenständlichen Tatzeit in Rechtskraft erwachsen gewesen ist und die noch nicht getilgt ist, vor. Dies hat zur Konsequenz, dass der Milderungsgrund des § 34 Abs.1 Z2 StGB iVm § 19 Abs.2 VStG zum Tragen kommt. Ein weiterer Milderungsgrund liegt nicht vor. Ein Erschwerungsgrund liegt nicht vor.

Durch die Tatsache, dass ein Lenker nicht bekannt gegeben wird, ist es der Behörde nicht möglich, die Person, die das Grunddelikt begangen hat, festzustellen. Dadurch wird der Strafanspruch des Staates beeinträchtigt. Der Unrechtsgehalt der gegenständlichen Übertretung ist erheblich.

Auf das Ausmaß des Verschuldens wird Bedacht genommen.

Der Aspekt der Generalprävention wird berücksichtigt. Der Aspekt der Spezialprävention wird nicht berücksichtigt.

Die Höhe der durch die belangte Behörde verhängten Strafe ist insgesamt – auch unter Berücksichtigung der in der Begründung des gegenständlichen Straferkenntnisses angeführten Angaben über die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse der Bw – angemessen.

Es war spruchgemäß (Spruchpunkt I.) zu entscheiden.

 

Da in jeder Entscheidung des Oö. Verwaltungssenates, mit der ein Straferkenntnis bestätigt wird, ein Kostenbeitrag zum Strafverfahren auszusprechen ist, war der Betrag mit 20 % der verhängten Strafe gemäß der im Spruch angegebenen Gesetzesstelle zu bemessen.

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsge­richtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

Dr. Keinberger

 

 

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