Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-161472/2/Kei/Ps

Linz, 25.09.2006

 

E R K E N N T N I S

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch sein Mitglied Dr. Keinberger über die Berufung der E M, L, P, B, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Braunau am Inn vom 20. Juni 2006, Zl. VerkR96-187-2006, zu Recht:

 

I.                     Der Berufung wird keine Folge gegeben und das angefochtene Straferkenntnis wird sowohl hinsichtlich der Schuld als auch hinsichtlich der Strafe bestätigt.

 

Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs.4 AVG iVm § 24 VStG, § 51 Abs.1 VStG.

 

II.                   Die Berufungswerberin hat als Beitrag zu den Kosten des Berufungsverfahrens 20 % der verhängten Strafe, das sind 5,80 Euro, zu leisten.

 

Rechtsgrundlage:

§ 64 Abs.1 und 2 VStG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

Der Spruch des in der Präambel angeführten Straferkenntnisses lautet (auszugsweise Wiedergabe):

„Sie lenkten am 18.10.2005, um 11.39 Uhr, das Kraftfahrzeug mit dem Kennzeichen im Ortsgebiet Moosdorf, auf der B 156, bei Strkm. 35.099, in Fahrtrichtung Salzburg, und haben die im Ortsgebiet zulässige Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h um 12 km/h überschritten. Die in Betracht kommende Messtoleranz wurde bereits zu Ihren Gunsten abgezogen.

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift verletzt:

§ 20 Abs. 2 StVO 1960

Wegen diese Verwaltungsübertretung wird über Sie folgende Strafe verhängt:

Geldstrafe von

29 Euro

falls diese uneinbringlich ist, Ersatzfreiheitsstrafe von

12 Stunden

Gemäß

§ 99 Abs. 3 lit. a StVO 1960

Ferner haben Sie gemäß § 64 des Verwaltungsstrafgesetzes (VStG) zu zahlen: 2,90 Euro als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, das sind 10 % der Strafe (je ein Tag Freiheitsstrafe wird gleich 15 Euro angerechnet);

Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten/Barauslagen) beträgt daher 31,90 Euro“.

 

Gegen dieses Straferkenntnis richtet sich die fristgerecht erhobene Berufung.

Die Berufungswerberin (Bw) brachte in der Berufung vor (auszugsweise Wiedergabe):

„Ich habe das Auto nachweislich nicht gelenkt.

Da mehrere Personen die Möglichkeit haben das Auto zu benützen (der Autoschlüssel steht ihnen zur Verfügung).

Ich war zu diesem Zeitpunkt verreist und konnte nicht eruieren, wer gefahren ist.

Deshalb hab ich Sie ersucht, mir ein Radarbild (mit Fahrerfoto) zu senden.

Wie soll ich sonst feststellen, wer gefahren ist?

Deshalb kann absolut nicht von Untätigkeit gesprochen werden!

Für mich gibt es keine Aufzeichnungspflicht über Autofahrten.

Das Problem liegt an Ihren Radargeräten, die nicht nach europäischem Standard sind und kein Fahrerfoto liefern oder Sie haben eines. In diesem Fall ersuche ich Sie um sofortige Übersendung. Dann kann ich Ihnen selbstverständlich sofort den Fahrer(-in) bekanntgeben.

Sie können mir also keine unterlassene Mitwirkung zur Last legen.

Um all diese Probleme bezgl. Fahrer etc. zu vermeiden, wäre es doch zweckmäßig (falls Sie kein Foto zur Fahrerermittlung schicken können) die Autofahrer sofort aufzuhalten und abzustrafen.

Ich bin absolut nicht bereit zu zahlen, wenn ich nicht selbst unterwegs war.“

 

Der Oö. Verwaltungssenat hat in den Verwaltungsakt der Bezirkshauptmannschaft Braunau am Inn vom 11. Juli 2006, Zl. VerkR96-187-2006, Einsicht genommen.

 

Der Oö. Verwaltungssenat hat erwogen:

Der Oö. Verwaltungssenat zweifelt nach Einsichtnahme in den gegenständlichen Verwaltungsakt nicht am Vorliegen des Sachverhaltes, der durch die im Spruch des gegenständlichen Straferkenntnisses angeführte, als erwiesen angenommene Tat (§ 44a Z1 VStG), zum Ausdruck gebracht wird.

Der Verwaltungsgerichtshof hat zum Ausdruck gebracht, dass die Verwaltungsstrafbehörde ohne Verletzung von Verfahrensvorschriften aus dem Untätigbleiben des Zulassungsbesitzers im Verwaltungsstrafverfahren gegenüber dem Vorhalt eines bestimmten strafbaren Sachverhaltes den Schluss ableiten kann, der Zulassungsbesitzer selbst sei der Täter gewesen (VwGH Zl. 90/18/0222 vom 11.5.1990, Zl. 86/18/0004 vom 24.3.1986, Zl. 97/02/0527 vom 28.4.1998).

Der Verwaltungsgerichtshof hat weiters zum Ausdruck gebracht, dass der Beschuldigte (weiterhin) initiativ alles darzulegen hat, was für seine Entlastung spricht, dass dies in erster Linie durch ein geeignetes Tatsachenvorbringen und durch die Beibringung von Beweismitteln bzw. die Stellung konkreter Beweisanträge zu geschehen hat, dass bloßes Leugnen oder allgemein gehaltene Behauptungen für eine Glaubhaftmachung eines mangelnden Verschuldens nicht ausreichen und dass die Mitwirkungspflicht des Beschuldigten aufrecht bleibt (VwGH Zl. 89/02/0017 vom 24.5.1989, Zl. 92/03/0011 vom 24.2.1993 und Zl. 2000/03/0181 vom 20.9.2000).

Der objektive Tatbestand der der Bw vorgeworfenen Übertretung wurde verwirklicht.

Das Verschulden der Bw wird – ein Rechtfertigungsgrund oder ein Schuldausschließungsgrund liegt nicht vor – als Fahrlässigkeit qualifiziert. Die Schuld der Bw ist nicht geringfügig iSd § 21 Abs.1 erster Satz VStG.

 

Zur Strafbemessung:

Es liegt keine die Person der Bw betreffende Vormerkung in verwaltungsstrafrechtlicher Hinsicht, die zur gegenständlichen Tatzeit in Rechtskraft erwachsen gewesen ist und die noch nicht getilgt ist, vor. Dies hat zur Konsequenz, dass der Milderungsgrund des § 34 Abs.1 Z2 StGB iVm § 19 Abs.2 VStG zum Tragen kommt. Ein weiterer Milderungsgrund liegt nicht vor. Ein Erschwerungsgrund liegt nicht vor.

Der Unrechtsgehalt der gegenständlichen Geschwindigkeitsüberschreitung wird wegen der durch die potentielle Gefährdung von Menschen beeinträchtigten Verkehrssicherheit als erheblich qualifiziert.

Auf das Ausmaß des Verschuldens wird Bedacht genommen.

Der Aspekt der Generalprävention wird berücksichtigt. Der Aspekt der Spezialprävention wird nicht berücksichtigt.

Die Höhe der durch die belangte Behörde verhängten Strafe ist insgesamt – auch unter Berücksichtigung der in der Begründung des gegenständlichen Straferkenntnisses angeführten Angaben über die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse der Bw – angemessen.

Es war spruchgemäß (Spruchpunkt I.) zu entscheiden.

 

Da in jeder Entscheidung des Oö. Verwaltungssenates, mit der ein Straferkenntnis bestätigt wird, ein Kostenbeitrag zum Strafverfahren auszusprechen ist, war der Betrag mit 20 % der verhängten Strafe gemäß der im Spruch angegebenen Gesetzesstelle zu bemessen.

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsge­richtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

Dr. Keinberger

 

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