Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-161533/3/Fra/Sp

Linz, 25.09.2006

 

 

E R K E N N T N I S

 

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Johann Fragner über die Berufung des Herrn RA gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Perg vom 6. Juli 2006, VerkR96-832-2006, betreffend Übertretung des § 4 Abs.5 StVO 1960, zu Recht erkannt:

 

 

I.                     Die Berufung wird mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass der Spruch wie folgt zu lauten hat: "Sie haben am 15.3.2006 um 13.45 Uhr den Personenkraftwagen mit dem amtlichen Kennzeichen im Gemeindegebiet von Langenstein, auf der B3 bei km 224,100 von Langenstein kommend in Richtung Mauthausen gelenkt und haben es nach einem Verkehrsunfall mit Sachschaden, mit dem Ihr Verhalten in ursächlichem Zusammenhang stand,  unterlassen, die nächste Polizeidienststelle vom Verkehrsunfall ohne unnötigen Aufschub zu verständigen, obwohl ein Identitätsnachweis dem Geschädigten gegenüber unterblieben ist." Das angefochtene Straferkenntnis wird mit der Maßgabe dieser Änderung bestätigt.

 

II.                   Der Berufungswerber hat zum Verfahren vor dem Oö. Verwaltungssenat eine Kostenbeitrag in Höhe von 20 % der verhängten Geldstrafe (40 Euro) zu entrichten.

 

Rechtsgrundlagen:

zu I.:  § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24 und 44a Z1 VStG; §§ 16 und 19 VStG.

zu II.: § 64 Abs.1 und 2 VStG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

I.1. Die Bezirkshauptmannschaft Perg hat mit dem in der Präambel angeführten Straferkenntnis über den Berufungswerber (Bw) wegen Übertretung des § 4 Abs.5 StVO 1960 gemäß § 99 Abs.3 lit.b leg.cit. eine Geldstrafe von 200 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 72 Stunden) verhängt, weil er am 15.3.2006 um 13.45 Uhr mit den Personenkraftwagen mit dem amtlichen Kennzeichen im Gemeindegebiet von Langenstein, auf der B3 bei km 224,100 von Langenstein kommend in Richtung Mauthausen mit einem Verkehrsunfall mit Sachschaden in ursächlichem Zusammenhang gestanden ist und weder unnötigen Aufschub die  nächste Polizeidienststelle verständigt hat noch er den anderen Beteiligten bzw. Geschädigten seinen Namen und seine Anschrift nachgewiesen hat. Ferner wurde gemäß § 64 VStG ein Kostenbeitrag in Höhe von 10 % der verhängten Geldstrafe vorgeschrieben.

 

I.2. Dagegen richtet sich die rechtzeitig eingebrachte Berufung. Die Bezirkshauptmannschaft Perg - als nunmehr belangte Behörde – sah sich zu einer Berufungsvorentscheidung nicht veranlasst und legte das Rechtsmittel samt bezughabendem Verwaltungsstrafakt dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich vor, der, weil eine 2.000  Euro nicht übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden hat (§ 51c erster Satz VStG).

 

I.3. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat erwogen:

 

Der Bw bestreitet nicht die ursächliche Beteiligung an einem Verkehrsunfall mit Sachschaden an der im Spruch des angefochtenen Straferkenntnis angeführten Örtlichkeit. Lt. Anzeige der Polizeiinspektion Mauthausen vom 20.3.2006 lenkte der Bw den in Rede stehenden Pkw an der genannten Örtlichkeit, wobei er im Zuge eines Überholmanövers an einem Verkehrsunfall mit Sachschaden beteiligt war. Der zweitbeteiligte MK fuhr ihm mit dem Pkw, Kennzeichen  nach und konnte ihn im Gemeindegebiet von Schwertberg anhalten, wo der Bw den Datenaustausch verweigert habe. In seinem Einspruch gegen die vorangegangene Strafverfügung vom 27.3.2006 brachte der Bw vor, er sei vorschriftsmäßig gefahren. Bevor er den vor ihm fahrenden Lastwagen überholt habe, habe er geblinkt, in den Rückspiegel geschaut – darin auch das ebenfalls betroffene Fahrzeug direkt hinter ihm gesehen – und habe erst dann überholt. Das hinter ihm befindliche Fahrzeug habe ebenfalls überholt, sei aber dann nicht hinter ihm geblieben, sondern habe in dritter Spur zwei Fahrzeuge nebeneinander zu überholen versucht und sich dabei den linken Außenspiegel "abgefahren". (Lt. Unfallprotokoll hat Herr K mit dem von ihm gelenkten Pkw die Leitschiene gestreift, wodurch der Außenspiegel zu Bruch gegangen ist.) Für ihn sei diese Situation ein großer Schreck gewesen, vor allem weil man durch die riskante Fahrweise Anderer unschuldig in Gefahr gebracht werde. Aus diesem Grund habe er dem Unfallsgegner seine Daten nicht gegeben und auch keine Anzeige erstattet. Dazu habe es keine Veranlassung gegeben. Er sei froh gewesen, ungeschoren aus dieser Situation herausgekommen zu sein. In seiner Berufung räumt der Bw bezüglich des Datenaustausches mit dem unfallbeteiligten Herrn K,  ein unbedachtes Verhalten seinerseits ein. Es sei ihm nicht bewusst gewesen, dass seine vorschriftsmäßige Fahrweise in ursächlichem Zusammenhang mit dem Sachschaden an Herrn Ks Fahrzeug stehe. Er habe sich nach Ende seiner Arbeitszeit (ca. 21.00 Uhr) am Polizeiposten in Mauthausen eingefunden. Der Sachschaden von Herrn K sei von seiner Versicherung bereits beglichen worden, obwohl die Schuldfrage nicht geklärt sei (für die Versicherung sei diese Lösung die kostengünstigste). Die Auswirkung für ihn sei jedoch, dass er durch diese Handlungsweise ins Malus gekommen sei, obwohl er sich im Straßenverkehr vorschriftsmäßig verhalten habe. Der geringe Sachschaden von Herrn K sei gedeckt und er sei bereits ins Malus gekommen. Dies sei seines Erachtens schon genug Strafe für sein korrektes Fahrverhalten. Er ersuche daher um nochmalige Überprüfung der angefochtenen Entscheidung, da diese für ihn nicht verständlich sei.

 

Der Oö. Verwaltungssenat stellt sohin fest, dass die ursächliche Beteiligung an einem Verkehrsunfall mit Sachschaden (am Fahrzeug des Herrn K wurde der Außenspiegel beschädigt) unstrittig ist. Zutreffend hat bereits die belangte Behörde im angefochtenen Straferkenntnis ausgeführt, dass es nicht um die Frage geht, ob sich der Bw durch sein Überholmanöver schuldhaft verhalten hat.

 

Bei der Beurteilung des ursächlichen Zusammenhanges ist die sich der Eliminationsmethode bedienende Äquivalenztheorie (conditio-sine-qua-non) maßgebend.  Die Frage der Rechtswidrigkeit oder des Verschuldens ist dabei nicht zu prüfen.

 

Bei der Eliminationsmethode, denkt man sich die Handlung, die auf ihre Kausalität  für den in concreto eingetretenen Erfolg geprüft wird, weg, um dadurch festzustellen, ob dieser Erfolg, so wie er im gegebenen Fall unter Berücksichtigung aller Umstände eingetreten ist, bestehen bliebe oder entfiele. Zu fragen ist daher, ob der Erfolg, so wie er eingetreten ist, also unter Berücksichtigung aller seiner Kriterien bei Hinwegdenken der auf ihre Ursächlichkeit zu prüfenden Handlung entfiele. Jede Handlung, die auch nur das geringste dazu beigetragen hat, dass der Erfolg in seiner konkreten Gestalt eingetreten ist, war für den Erfolg kausal. Würde man nun im gegenständlichen Zusammenhang das Überholmanöver des Herrn K wegdenken, wäre es mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit nicht zu einer Beschädigung an seinem Pkw gekommen. Das Verhalten des Bw war sohin für den Eintritt des Erfolges bzw. Sachschadens kausal. Dies hat jedoch nichts mit der Rechtswidrigkeit oder eines Verschuldens des Verhaltens des Bw zu tun hat.

 

Unstrittig ist, dass der Bw die Unfallsmeldung erst um ca. 21.00 Uhr bei der Polizeiinspektion Mauthausen gemeldet hat. In diesem Zusammenhang ist festzustellen, dass die Auslegung der Gesetzesstelle "ohne unnötigen Aufschub" nach strengen Gesichtspunkten zu erfolgen hat. Eine erst viereinhalb Stunden nach dem Unfall erstattete Unfallmeldung kann ohne Vorliegen einer Notstandsituation nicht mehr als "ohne unnötigen Aufschub" angesehen werden (VwGH 25.9.1974, 751/74, ZVR 1975/129). Der Bw hat mit seinem oa Vorbringen keineswegs das Vorliegen einer Notstandsituation dargetan. Da sohin die vorgeworfene Verwaltungsübertretung erwiesen ist und diese der Bw zu verantworten hat, musste spruchgemäß entschieden werden.

 

Der Schuldspruch war den Anforderungen des § 44a Z1 VStG entsprechend zu korrigieren. Ein Alternativvorwurf ist unzulässig.

 

Strafbemessung:

Da der Bw die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse der Behörde nicht mitgeteilt hat, ist diese von folgender Schätzung ausgegangen: Einkommen: 1500 Euro monatlich, kein Vermögen und keine Sorgepflichten. Der Bw hat diese Annahmen im Berufungsverfahren weder präzisiert noch korrigiert. Sohin geht auch der Oö. Verwaltungssenat von diesen Verhältnissen aus und legt sie der Strafbemessung zugrunde. Der Milderungsgrund der verwaltungsstrafrechtlichen Unbescholtenheit kommt dem Bw nicht zugute. Es liegt eine Vormerkung nach § 36 lit.e KFG 1967 vor. Sonstige Milderungs- und Erschwerungsgründe sind im Verfahren nicht hervorgekommen

 

In diesem Zusammenhang ist auf den Zweck des § 4 Abs.5 StVO 1960 zu verweisen, der nur darin erblickt werden kann, dem Geschädigten Gewissheit über die Person des Schädigers zu verschaffen und ihm die Möglichkeit zu geben, ohne unnötigen Aufwand und Schwierigkeiten klarstellen zu können, mit wem er sich hinsichtlich der Schadensregelung in der Folge auseinanderzusetzen haben wird. Da der Bw erst um ca. 21.00 Uhr die Meldung erstattet hat, ist von einem nicht unerheblichen Unrechts- und Schuldgehalt der Übertretung auszugehen.

 

Wenn daher die belangte Behörde eine Strafe verhängt hat, mit welcher sie den gesetzlichen Strafrahmen zu rund 27,5 % ausgeschöpft hat, kann unter Zugrundelegung der oa Kriterien eine Überschreitung des Ermessensspielraumes bei der Strafbemessung nicht konstatiert werden .

 

Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.

 

 

II. Die Kostenentscheidung ist gesetzlich begründet.

 

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen  diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss  - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

 

 

 

Dr. F r a g n e r

 

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