Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-161546/2/Bi/Be

Linz, 22.08.2006

 

 

                                              

E R K E N N T N I S

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Karin Bissenberger über die Berufung des Herrn W O,  vom 2. August 2006 gegen die Höhe der mit Straferkenntnis des Polizeidirektors von Linz vom 20. Juli 2006, S-22.399/06-1, wegen Übertretung der StVO 1960 verhängten Strafe zu Recht erkannt:

 

I.   Der Berufung wird insofern Folge gegeben, als die Ersatzfreiheitsstrafe auf 14 Tage herabgesetzt wird; die Höhe der Geldstrafe wird hingegen bestätigt.

 

II. Der Verfahrenskostenbeitrag der Erstinstanz bleibt bei 116,20 Euro, ein Kostenbeitrag zum Rechtsmittelverfahren entfällt.

 

Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 Abs.1 und 64f VStG

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Mit dem oben bezeichneten Straferkenntnis wurde über den Beschuldigten wegen einer Verwaltungsübertretung gemäß §§ 5 Abs.2 iVm 99 Abs. 1 lit.b StVO 1960 eine Geldstrafe von 1.162 Euro (16 Tagen EFS) verhängt sowie ihm ein Verfahrens­kostenbeitrag von 116,20 Euro auferlegt.

 

2. Dagegen hat der Berufungswerber (Bw) fristgerecht Berufung eingebracht, die seitens der Erstinstanz ohne Berufungsvorentscheidung dem Unabhängigen Ver­wal­tungs­senat des Landes Oberösterreich vorgelegt wurde. Da keine 2.000 Euro über­steigende Geldstrafe verhängt wurde, war durch das nach der Geschäftsver­teilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden (§ 51c VStG). Die Anberaumung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung erübrigte sich (§ 51e Abs.3 Z2 VStG). 

 

3. Der Bw macht im Wesentlichen geltend, er sei nur mit einem Miniklappfahrrad im Schritttempo bergauf über die Brücke gefahren und habe den Verkehr weder behindert noch gefährdet. Er empfinde die Strafe als zu hoch, da sie seinen Ein­kommensverhältnissen nicht angepasst sei. Er sei Sozialhilfeempfänger und ersuche um ein milderes Strafmaß.

 

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt der Erstinstanz.

Daraus geht hervor, dass der Bw am 24. Juni 2006, 23.03 Uhr, als Lenker eines Fahrrades auf der Nibelungenbrücke in Linz stadtauswärts fahrend wegen seiner Fahrweise auffiel und daraufhin von AI Xx zum Alkotest ua wegen des deutlichen Alkoholgeruchs aus dem Mund zum Alkotest aufgefordert wurde, den er wörtlich verweigerte.

 

In rechtlicher Hinsicht hat der Unabhängige Verwaltungssenat erwogen:

Der Strafrahmen des § 99 Abs.1 lit.b StVO 1960 reicht von 1.162 bis 5.813 Euro Geldstrafe, für den Fall der Uneinbringlichkeit von zwei bis sechs Wochen Ersatz­freiheitsstrafe.

Der Bw bezieht nach seinen Angaben vor der Erstinstanz Sozialhilfe von ca 400 Euro netto monatlich und hat weder Vermögen noch Sorgepflichten.

§ 5 Abs.2 StVO knüpft an das Lenken eines "Fahrzeuges" an, dh auch der Lenker eines Fahrrades ist an die Alkoholbestimmungen der StVO gebunden, allerdings ist aufgrund der doch wesentlich erhöhten Selbstgefährdung beim Lenken in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand die Strafe im unteren Bereich anzusetzen.

Die Erstinstanz hat die Mindestgeldstrafe verhängt, deren Herabsetzung nur nach den Bestimmungen des § 20 VStG möglich wäre. Die Voraussetzungen für eine außerordentliche Strafmilderung liegen aber beim Bw nicht vor, weil er weder verwaltungs­strafrechtlich unbescholten, daher auch nicht von einem "beträchtlichen Überwiegen" der Milderungs- über die Erschwerungsgründe auszugehen und er kein Jugendlicher ist.

Für eine Herabsetzung der verhängten Geldstrafe findet sich daher kein Ansatz, allerdings liegt auch keine (nachvollziehbare) Begründung dafür vor, dass seitens der Erstinstanz eine Ersatzfreiheitsstrafe von 16 Tagen verhängt wurde. Diesbezüglich war daher die Strafe herabzusetzen und somit spruchgemäß zu entscheiden. Dem Bw steht es frei, bei der Erstinstanz um die Möglichkeit anzusuchen, die Geldstrafe in Teilbeträgen gemäß seinem nachgewiesenen Einkommen zu bezahlen.

 

zu II.:

Der Ausspruch über den Verfahrenskostenersatz ist gesetzlich begründet.

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsge­richtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

Mag. Bissenberger

 

Beschlagwortung:

Verweigerung des Alkotests als Lenker eines Fahrrades, nicht unbescholten, Sozialhilfeempfänger – Mindeststrafe 1162 Euro ohne Anwendung des § 20 VStG; EFS von 16 auf 14 Tage herabgesetzt.

 

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