Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-105630/7/BR

Linz, 11.08.1998

VwSen-105630/7/BR Linz, am 11. August 1998 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch sein Mitglied Dr. Bleier über die Berufung des Herrn Andreas P, vom 30. Juni 1998, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Grieskirchen vom 5. Juni 1998, Zl.: VerkR96-2699/1998 (hier: in dessen Punkten 2. u. 3. ) zu Recht:

Die Berufung wird als unzulässig - weil verspätet z u r ü c k g e w i e s e n.

Rechtsgrundlage:

§ 63 Abs.5 und § 66 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG, BGBl.Nr. 51, zuletzt geändert durch BGBl.Nr. 471/1995 iVm § 24, § 51 Abs.1 und § 51e Abs.1 Verwaltungsstrafgesetz 1991 - VStG, BGBl. Nr. 52, zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 620/1995.

Entscheidungsgründe:

1. Von der Bezirkshauptmannschaft Grieskirchen wurden mit dem obbezeichneten Straferkenntnis in dessen Punkten 2) u. 3) gegen den Berufungswerber wegen der Übertretung nach § 45 Abs.4 und 45 Abs.6 KFG 1967 iVm § 134 Abs.1 KFG 1967 zwei Geldstrafen von je 500 S und für den Nichteinbringungsfall je fünfzehn Stunden Ersatzfreiheitsstrafe verhängt.

1.2. Das Straferkenntnis wurde dem Berufungswerber am 17. Juni 1998 im Wege der Post durch Hinterlegung p.A. B, zugestellt. Diesem Straferkenntnis war eine vollständige und dem Gesetz entsprechende Rechtsmittelbelehrung angeschlossen.

2. In dem vom Berufungswerber am 30. Juni 1998 verfaßten und am 3. Juli 1998 der Post zur Beförderung übergebenen und an die Erstbehörde gerichteten Schreiben erhebt er gegen das Straferkenntnis Berufung und führt auf die gegenständlichen Punkte bezogen ganz pauschal an, daß die Vorwürfe nicht stimmten.

3. Die Bezirkshauptmannschaft Grieskirchen hat den Verwaltungsakt unter Hinweis auf die vermutlich verspätete Berufungseinbringung vorgelegt. Somit ist die Zuständigkeit des unabhängigen Verwaltungssenates gegeben. Dieser ist, da in den gegenständlichen Punkten keine 10.000 S übersteigenden Geldstrafen verhängt worden sind, durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zur Entscheidung berufen. Betreffend des Punktes 1) ergeht eine gesonderte Entscheidung durch die nach der Geschäftsverteilung zuständige Kammer. Die Anberaumung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte im Hinblick auf § 51e Abs.1 VStG, 1. Halbsatz, unterbleiben.

4. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis aufgenommen durch Einsichtnahme in den von der Erstbehörde vorgelegten Verwaltungsakt. Ebenfalls wurde dem Berufungswerber mit h. Schreiben vom 16. Juli 1998 die voraussichtlich verspätete Berufungseinbringung zur Kenntnis gebracht und ihm eine Gelegenheit zu einer diesbezüglichen Gegenäußerung binnen einer Woche eröffnet. Dazu äußerte er sich trotz der ihm gegenüber vom entscheidenden Mitglied persönlich (fernmündlich) abgegebenen Mitteilung hinsichtlich der Hinterlegung des oben bezeichneten Verspätungsvorhaltes und der Schilderung der Sach- u. Rechtslage bis zum heutigen Tag nicht.

4.1. Für den Berufungswerber wurde laut Aktenlage das Straferkenntnis am 17. Juni 1998 hinterlegt und kam ihm innerhalb der offenen Berufungsfrist offenkundig auch zu. Die Berufung hat er nämlich bereits am 30. Juni 1998 verfaßt, diese jedoch erst am 3. Juli 1998 der Post zur Beförderung übergeben (Datum des Poststempels). Der Zeitpunkt der konkreten Abholung bei der Post konnte nicht ermittelt werden. Eine etwaige Ortsabwesenheit bei der Hinterlegung wurde nie behauptet.

Der Umstand der vermutlich verspäteten Berufung wurde dem Berufungswerber mit dem oben bezeichneten h. Schreiben vorgehalten und ihm damit Gelegenheit zur Äußerung eröffnet. Dieses Schreiben behob er bei der Post bis zum heutigen Tage nicht, obwohl ihm der Umstand der Hinterlegung dieses Schreibens von h. (Aktenvermerk v. 4.8.1998) und auch von der Postbediensteten von St. Agatha (lt. Aktenvermerk v. 11.8.1998) mitgeteilt worden war. Ebenfalls wurde dem Berufungswerber auch die Hinterlegung des h. Schreibens von 16. Juli 1998 schriftlich angezeigt, weil er laut Mitteilung der Postbediensteten von St. Agatha gegenüber dieser erklärt habe, daß er sich die Hinterlegungsanzeige von zu Hause holen werde, um damit die Sendung beim Postamt zu beheben (h. Aktenvermerk v. 11.8.1998). Trotzdem behob er die Sendung nicht und er äußerte sich auch nicht zum Sachverhalt, welcher ihm anläßlich des h. Telefonates am 4. August 1998 zur Kenntnis gelangte (nämlich der vermutlichen Verspätung seiner Berufung und des Beginnes des Fristenlaufes). 5. Rechtlich hat der unabhängige Verwaltungssenat des Landes erwogen:

5.1. Gemäß § 63 Abs.5 AVG (diese Vorschrift gilt aufgrund des § 24 VStG auch im Verwaltungsstrafverfahren) ist die Berufung von der Partei binnen zwei Wochen einzubringen. Die Berechnung dieser Frist ist nach § 32 Abs.2 AVG vorzunehmen. Demnach endete im konkreten Fall die Frist mit Ablauf des 1. Juli 1998. Nach Wochen, Monaten oder Jahren bestimmte Fristen enden mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monates, der durch seine Benennung oder Zahl dem Tag entspricht, an dem die Frist zu laufen begonnen hat. Dies war der 17. Juni 1998. Die wohl noch binnen offener Frist am 30. Juni 1998 verfaßte Berufung wurde jedoch trotz ordnungsgemäßer Rechtsmittelbelehrung nachweislich erst am 3. Juli 1998 der Post zur Beförderung an die Erstbehörde übergeben und langte dort am 6. Juli 1998 ein.

5.2. Gemäß § 33 Abs.4 AVG ist es der Behörde und auch dem unabhängigen Verwaltungssenat verwehrt, durch Gesetz festgelegte Fristen zu verlängern. Der unabhängige Verwaltungssenat ist daher gemäß § 66 Abs.4 AVG nicht nur berechtigt sondern verpflichtet, eine verspätete Berufung zurückzuweisen. Ein inhaltliches Eingehen in die Sache ist daher nicht mehr möglich.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

H i n w e i s:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab der Zustellung eine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof oder beim Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von den gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2500 S zu entrichten.

Beilage Dr. B l e i e r

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