Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-420472/2/BMa/Be

Linz, 06.10.2006

 

 

 

B E S C H L U S S

 

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Bergmayr-Mann über den Antrag des C W, vertreten durch Rechtanwalt Dr. M Z, vom 9. Mai 2006, auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand betreffend das Verfahren, das mit Erkenntnis des Unabhängigen Verwaltungssenates vom 20. April 2006, VwSen-420453/36/BMa/Ps, abgeschlossen wurde, beschlossen:

 

Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand vom 9. Mai 2006 wird zurückgewiesen.

 

Rechtsgrundlage:

§ 71 AVG

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Mit Eingabe vom 9. Mai 2006, die beim Oö. Verwaltungssenat am 11. Mai 2006 eingelangte, hat C W einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, betreffend die Durchführung einer Verhandlung im Verfahren wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt am 19. Oktober 2005, gestellt.

 

Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, sowohl C W als auch sein Vertreter J D hätten nach Ausschreibung einer mündlichen Verhandlung für den 31. März rechtzeitig bekannt gegeben, dass ihr Erscheinen zu diesem Termin unmöglich sei, weil sich der Antragsteller in dieser Zeit in Frankfurt befinde, da sich seine Tochter einer Augenoperation unterziehen müsse. Der Vertreter J D habe mit Schreiben vom 24. März 2006 mitgeteilt, dass er sich zu diesem Termin im Ausland befinde und daher zur Verhandlung nicht erscheinen könne. In beiden Schreiben seien die Abberaumung des Termins am 31. März 2006 und die Ausschreibung eines neuen Verhandlungstermines beantragt worden. Sowohl C W als auch J D seien davon ausgegangen, dass der Termin am 31. März 2006 auch tatsächlich abberaumt worden sei, weil sie triftige Gründe für das Fernbleiben gehabt hätten.

 

Erst durch das Erkenntnis vom 20. April 2006, zugestellt am 27. April 2006, hätten C W und J D davon Kenntnis erlangt, dass entgegen ihren Anträgen die Verhandlung stattgefunden habe. Daher sei die Frist des § 71 Abs.2 AVG gewahrt.

 

Hinsichtlich der Augenoperation und des Auslandsaufenthaltes handle es sich um unabwendbare Ereignisse im Sinn des § 71 Abs.1 AVG. Die nicht erfolgte Abberaumung der Verhandlung stelle ein unvorhergesehenes Ereignis dar, da der Berufungswerber und sein Vertreter von einer Abberaumung ausgehen hätten können. Zum Beweis wurde die Mailmitteilung des C W, die am 23. März 2006 dem Unabhängigen Verwaltungssenat übermittelt wurde, und das Schreiben des J D vom 24. März 2006 angeführt und abschließend der Antrag gestellt, die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen, eine neue Verhandlung anzuberaumen, das Erkenntnis vom 20. April 2006 aufzuheben und dem gegenständlichen Antrag gemäß § 71 Abs.6 AVG aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.

 

2. Hierüber hat der Oö. Verwaltungssenat erwogen:

 

2.1. Der Entscheidung liegt folgender relevanter Sachverhalt zu Grunde:

 

Mit Schriftsatz vom 6. November 2005, eingelangt beim Oö. Verwaltungssenat am 19. Jänner 2006, wurde vom Beschwerdeführer im Rahmen eines Einspruchs gegen eine Strafverfügung eine Maßnahmenbeschwerde erhoben.

 

Die aufgrund dieser Beschwerde am 8. März 2006 durchgeführte öffentliche mündliche Verhandlung wude am 31. März 2006 fortgesetzt. Zur Verhandlung am 8. März 2006 erschien der bevollmächtigter Vertreter des Beschwerdeführers, J D. Der Beschwerdeführer ließ sich aus familiären Gründen bei dieser Verhandlung entschuldigen. Vom Vertreter der belangten Behörde wurde eine weitere Zeugeneinvernahme in dieser Verhandlung beantragt und der Vertreter des Beschwerdeführers stellte den Antrag einen Ortsaugenschein durchzuführen. Der für 24. März anberaumte Termin zur Fortsetzung der mündlichen Verhandlung wurde über Ersuchen des zu vernehmenden Zeugen aus terminlichen Gründen auf den

31. März 2006 verschoben. Dies wurde dem Beschwerdeführer und seinem Vertreter mit Schreiben vom 22. März 2006 mitgeteilt. Weil vom Beschwerdeführer keine Telefonnummer ausfindig gemacht werden konnte, wurde ihm die Verständigung über die Verlegung der Verhandlung vorweg per Mail an jene Mailadresse übermittelt, über die er diverse Ersuchen eingebracht hat.

Mit Mail vom 23. März 2006 ersuchte Herr C W um Verlegung des Verhandlungstermins, teilte mit, dass ihm ein Escheinen nicht möglich sei, weil er mit seiner Tochter anlässlich einer Augenoperation vom 30. März bis 2. April 2006 in Frankfurt am Main sei, und auch sein Vertreter, Herr D, sich im Ausland befinde.

Der Vertreter J D teilte mit Schreiben vom 24. März 2006 mit, dass er sich zum Zeitpunkt der Fortsetzung der mündlichen Verhandlung im Ausland befinde, nannte Termine, zu denen er bereits Vormerkungen in seinem Terminkalender hätte, und dankte abschließend im Voraus für deren Berücksichtigung bei der Neuanberaumung der mündlichen Verhandlung.

 

Aufgrund seines Mails vom 23. März 2006, mit dem er um einen späteren Verhandlungstermin ersuchte, wurde Herr W von der für Terminkoordinationen der Abteilung Ordnungsrecht zuständigen Bearbeiterin des Unabhängigen Verwaltungssenats, die über Anleitung des erkennenden Mitglieds tätig wurde, am 28. März 2006 telefonisch davon verständigt, dass der Verhandlungstermin am 31. März 2006 aufrechterhalten wird und der Beschwerdeführer einen Vertreter zu dieser Verhandlung entsenden kann.

 

Das im Maßnahmenbeschwerdeverfahren ergangene Erkenntnis vom 20. April 2006 wurde am 27. April 2006 durch Hinterlegung zugestellt.

 

2.2. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat in rechtlicher Hinsicht erwogen:

 

Gemäß § 71 Abs.1 Z.1 AVG ist gegen die Versäumung einer Frist auf Antrag der Partei, die durch die Versäumung einen Rechtsnachteil erleidet, die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen, wenn die Partei glaubhaft macht, dass sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis verhindert war, die Frist einzuhalten oder zur Verhandlung zu erscheinen und sie kein Verschulden oder nur ein minderer Grad des Versehens trifft. Gemäß Abs.2 leg. cit muss der Antrag auf Wiedereinsetzung binnen zwei Wochen nach dem Wegfall des Hindernisses gestellt werden.

Gegen die Versäumung der Frist zur Stellung des Wiedereinsetzungsantrages findet keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand statt (Abs.5 leg.cit.).

 

Gemäß § 71 Abs.6 kann die Behörde dem Antrag auf Wiedereinsetzung aufschiebende Wirkung zuerkennen. Ein Unabhängiger Verwaltungssenat hat durch Einzelmitglied zu entscheiden.

 

Nach der ständigen Rechtssprechung des VwGH ist ein Ereignis dann unabwendbar, wenn sein Eintritt objektiv von einem Durchschnittsmenschen nicht verhindert werden kann; "unvorhergesehen" ist es hingegen, wenn die Partei es tatsächlich nicht miteinberechnet hat und seinen Eintritt auch unter Bedachtnahme auf zumutbare Aufmerksamkeit und Voraussicht nicht erwarten konnte (Hauer/Leukauf Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens6, E18 zu

§ 71 mwN).

Im konkreten Fall wurde C W über Veranlassung des erkennenden Mitgliedes des Unabhängigen Verwaltungssenates telefonisch verständigt, dass die Verhandlung stattfinden werde, und er wurde darauf hingewiesen, dass er bei Verhinderung seines Vertreters einen anderen Berufsvertreter (Rechtsanwalt) zur Verhandlung entsenden kann.

 

Weil C W bereits aufgrund der Mitteilung vom 28. März 2006 Kenntnis davon hatte, dass die für 31. März 2006 ordnungsgemäß anberaumte Verhandlung aufrecht bleibt, wäre es ihm möglich gewesen, nach seiner Rückkehr aus Frankfurt am Main, spätestens am 3. April 2006 einen Antrag auf Widereinsetzung zu stellen.

Selbst wenn er diese Mitteilung missdeutet hätte, wäre es an ihm gelegen, sich nach seiner Rückkehr ab dem 3. April 2006 zu erkundigen, ob die Verhandlung stattgefunden hat. Die Frist zur Stellung des Wiedereinsetzungsantrages begann daher mit 3. April zu laufen und endete am 18. April 2006.

 

Damit aber war der am 11. Mai 2006 gestellte Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand als verspätet zurückzuweisen.

 

Darauf, dem Antrag gemäß § 71 Abs.6 AVG aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, war bei diesem Ergebnis nicht mehr einzugehen.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen  diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

1. Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss  - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

2. Im gegenständlichen Verfahren sind Gebühren in der Höhe von 20,20 Euro angefallen. Ein entsprechender Zahlschein liegt bei.

 

Mag. Bergmayr-Mann

 

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