Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-521369/12/Ki/Da

Linz, 22.08.2006

 

 

 

                                                             B E S C H E I D

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Alfred Kisch über die Berufung des Herrn G S, N, A, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. F R, M, H, vom 14.7.2006 gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf an der Krems vom 23.6.2006, VerkR21-114-2006, betreffend Abweisung eines Antrages auf schriftliche Bestätigung des Außerkrafttretens eines Mandatsbescheides nach Durchführung einer mündlichen Berufungsverhandlung am 17.8.2006 durch Verkündung zu Recht erkannt:

 

Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen, der angefochtene Bescheid wird bestätigt.

 

Rechtsgrundlage:

§§ 66 Abs.4 und 67a AVG iVm  §§ 57 Abs.3 und 13 Abs.5 AVG.

 

 

 

                                                     Entscheidungsgründe:

 

Im Zuge eines Verfahrens betreffend Entziehung der Lenkberechtigung hat der Berufungswerber mit Schriftsatz vom 25.4.2006 gemäß § 57 Abs.3 AVG beantragt, das Außerkrafttreten des Mandatsbescheides der Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf an der Krems vom 5.4.2006, VerkR21-114-2006, betreffend Entziehung der Lenkberechtigung, Anordnung von Maßnahmen schriftlich zu bestätigen.

 

Begründet wird dieser Antrag im Wesentlichen damit, dass eine Vorstellung gegen den Mandatsbescheid am 7.4.2006 nach Ende der Amtsstunden mittels Telefax bei der Behörde eingebracht wurde und dieser auch tatsächlich an diesem Tag bei der Behörde einlangte. Da das Ermittlungsverfahren von der Behörde nicht binnen zwei Wochen nach Einlangen der Vorstellung eingeleitet wurde, sei der Mandatsbescheid von Gesetzes wegen außer Kraft getreten.

 

Mit dem in der Präambel zitierten Bescheid hat die Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf an der Krems diesen Antrag abgewiesen, dagegen richtet sich die vorliegende Berufung vom 14.7.2006. Es wird beantragt, den angefochtenen Bescheid aufzuheben und das Außerkrafttreten des Mandatsbescheides gemäß § 57 Abs.3 AVG zu bestätigen.

 

Die Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf an der Krems hat die Berufung samt Verfahrensakt dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich zur Entscheidung vorgelegt, der hatte durch das laut Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden.

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt. Weiters wurde der Fall im Rahmen einer am 17.8.2006 durchgeführten öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung erörtert.

 

Folgender entscheidungswesentlicher Sachverhalt wird festgestellt:

 

Mit Mandatsbescheid vom 5.4.2006, VerkR21-114-2006, hat die Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf an der Krems dem Berufungswerber die Lenkberechtigung für die Klassen A und B auf die Dauer von 4 Monaten entzogen und überdies die Absolvierung eines Einstellungs- und Verhaltenstrainings für alkoholauffällige Kraftfahrer sowie die Vorlage eines amtsärztlichen Gutachtens bzw. den Nachweis der Bereitschaft zur Verkehrsanpassung durch eine verkehrspsychologische Stellungnahme angeordnet.

 

Dieser Mandatsbescheid wurde dem Berufungswerber am 7.4.2006 persönlich zugestellt.

 

Noch am 7.4.2006 um 18.29 Uhr hat Herr S per Telefax gegen den Mandatsbescheid Einspruch erhoben und er hat die der Entziehung zu Grunde gelegten Sachverhalte bestritten. Dieser Einspruch ist als Vorstellung gegen den Mandatsbescheid zu werten.

 

Mit Schreiben vom 24.4.2006 hat die Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf an der Krems die Polizeiinspektion Kremsmünster um Mitteilung ersucht, wie Herr S sich bisher im Straßenverkehr verhalten hat, wie sein Leumund ist oder sonstige Umstände vorliegen, die seine Verkehrszuverlässigkeit iSd § 7 FSG 1997 in Zweifel setzen könnte.

 

Mit Schriftsatz vom 25.4.2006, eingelangt bei der Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf an der Krems per Telefax am 26.4.2006, wurde schließlich der verfahrensauslösende Antrag gestellt.

 

Hierüber hat der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich wie folgt erwogen:

 

Gemäß § 57 Abs.3 AVG hat die Behörde binnen zwei Wochen nach Einlangen der Vorstellung (gegen den Mandatsbescheid) das Ermittlungsverfahren einzuleiten, widrigenfalls der angefochtene Bescheid von Gesetzes wegen außer Kraft tritt. Auf Verlangen der Partei ist das Außerkrafttreten des Bescheides schriftlich zu bestätigen.

 

Gemäß § 13 Abs.5 AVG ist die Behörde zur Entgegennahme mündlicher Anbringen, außer bei Gefahr in Verzug, nur während der für den Parteienverkehr bestimmten Zeit verpflichtet, zur Entgegennahme schriftlicher Anbringen nur während der Amtsstunden. Schriftliche Anbringen, die außerhalb der Amtsstunden binnen offener Frist in einer technischen Form eingebracht werden, die die Feststellung des Zeitpunkts des Einlangens ermöglicht, gelten als rechtzeitig eingebracht. Behördliche Entscheidungsfristen beginnen jedoch erst mit dem Wiederbeginn der Amtsstunden zu laufen.

 

Die gegenständliche Vorstellung gegen den Mandatsbescheid wurde am Freitag, dem 7.4.2006 um 18.29 Uhr, das ist außerhalb der Amtsstunden der Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf an der Krems, bei dieser Behörde per Telefax, also in einer technischen Form eingebracht und gilt somit als rechtzeitig.

 

Die Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf an der Krems hat am Montag, dem 24.4.2006 in Zusammenhang mit dem gegenständlichen Verfahren eine Anfrage an die Polizeiinspektion Kremsmünster gerichtet und somit jedenfalls mit diesem Zeitpunkt das Ermittlungsverfahren eingeleitet.

 

Der Rechtsmittelwerber vertritt nun die Auffassung, dass der Wortlaut des § 57 Abs.3 AVG lediglich auf das Einlangen der Vorstellung abstellt. Eine Entscheidungsfrist werde mit dem Datum des Einlangens nur insofern ausgelöst, als die Behörde nach dem Führerscheingesetz die Verpflichtung treffe, binnen drei Monaten eine Entscheidung zu treffen bzw. den Bescheid zu erlassen. Die im § 54 Abs.3 AVG normierte 14tägige Frist stelle keine Entscheidungsfrist dar, sondern werde hier nur eine Zeitspanne normiert, innerhalb derer nur zur Vermeidung des Außerkrafttretens des Mandatsbescheides das Ermittlungsverfahren durch entsprechende faktische Schritte einzuleiten wären.

 

Das Vorliegen einer Entscheidungsfrist setze logisch eine Pflicht zur rechtsförmlichen Erledigung eines Anbringens voraus. Die Einleitung des Ermittlungsverfahrens stelle aber weder eine Erledigung iSd § 18 AVG, schon gar nicht aber eine Entscheidung iSd § 13 Abs.5 letzter Satz AVG dar. Es handle sich dabei lediglich um schlichtes Verwaltungshandeln. Der letzte Satz des Absatzes 5 des § 13 AVG sei daher gegenständlich mangels Auslösens einer behördlichen Entscheidungsfrist nicht anwendbar, weshalb die Frist zur Einleitung des Ermittlungsverfahrens wortlautgemäß bereits mit Einlangen der Vorstellung am 7.4.2006 begonnen hätte. Im Übrigen würden keine fristwahrenden Einleitungsakte vorliegen, allgemein gehaltene formelle Anfragen bei der Polizei würden jedenfalls nicht hinreichen.

 

Der Mandatsbescheid sei daher ex lege außer Kraft getreten.

 

Dieser Rechtsauffassung des Berufungswerbers vermag der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich nicht zu folgen. Wohl gilt die Vorstellung gegen den Mandatsbescheid im vorliegenden Falle als rechtzeitig eingebracht, dies ergibt sich aus der im § 13 Abs.5 festgelegten Fiktion, welche klarstellt, dass auch unter den dort festgelegten Voraussetzungen außerhalb der Amtsstunden eingebrachte schriftliche Anbringen als rechtzeitig akzeptiert werden.

 

Andererseits stellt jedoch § 57 Abs.3 AVG nicht auf das Einbringen sondern auf das Einlangen bei der Behörde ab. Demnach stellen die zu beurteilenden gesetzlichen Bestimmungen auf zwei Begriffe ab, nämlich einerseits, dass die Eingabe unter den in § 13 Abs.5 festgelegten Voraussetzungen als rechtzeitig eingebracht gilt, andererseits aber, dass die Behörde binnen zwei Wochen nach Einlangen der Vorstellung das Ermittlungsverfahren einzuleiten hat (§ 57 Abs.3 AVG). Daraus ergibt sich aber in denkmöglicher Weise, dass sowohl die Begriffe als auch die Zeitpunkte des Einbringens und des Einlangens verschieden gesehen werden müssen. Als eingelangt bei der Behörde kann letztlich ein Anbringen nur dann gelten, wenn dieses der Behörde auch zur Kenntnis gekommen ist bzw. frühestens zur Kenntnis kommen konnte, nur auf diese Weise wird die Behörde in die Lage versetzt, auch entsprechend auf das Anbringen zu reagieren.

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich vertritt daher die Auffassung, dass die Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf an der Krems im vorliegenden Falle rechtzeitig das Ermittlungsverfahren iSd § 57 Abs.3 AVG eingeleitet hat, wobei – entgegen dem Berufungsvorbringen – auch festgestellt wird, dass die Anfrage an die Polizeiinspektion Kremsmünster vom 24.4.2006 eindeutig als Ermittlungshandlung in Zusammenhang mit dem Verfahren betreffend Entzug der Lenkberechtigung anzusehen ist.

 

Aus den dargelegten Erwägungen stellt der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich fest, dass der angefochtene Mandatsbescheid nicht von Gesetzes wegen außer Kraft getreten ist, als Folge dessen hat die Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf an der Krems den Antrag des Berufungswerbers zu Recht abgewiesen, er wurde hiedurch nicht in seinen Rechten verletzt.

 

Es war daher wie im Spruch zu entscheiden.

 

 

                                                        Rechtsmittelbelehrung:

Gegen  diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

                                                                    Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungs­gerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

Im gegenständlichen Verfahren sind Stempelgebühren in der Höhe von 13 Euro angefallen.

 

 

 

                                                                Mag. K i s c h

 

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