Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-521402/2/Bi/CR/Be

Linz, 15.09.2006

 

 

 

E R K E N N T N I S

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Karin Bissenberger über die Berufung des G R, vertreten durch die Sachwalterin RAin Mag. S S, vom 11. April 2006, durch die Sachwalterin genehmigt am 4. Mai 2006, gegen den Bescheid des Bezirkshaupt­mannes von Vöcklabruck vom 11. April 2006, VerkR21-121-2002, wegen Entziehung der Lenkberechtigung und Anordnung der unverzüglichen Ablieferung des Führerscheins, zu Recht erkannt:

 

 

       Die Berufung wird abgewiesen und der angefochtene Bescheid bestätigt.

 

Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs. 4 und 67a AVG

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Mit dem oben angeführten Bescheid wurde dem Berufungswerber (Bw) die von der BH Vöcklabruck am 1. Juni 1995, VerkR20-1400-1995/VB, für die Klasse B erteilte Lenkberechtigung gemäß § 24 Abs. 4 FSG bis zur Beibringung einer psychiatrischen Stellungnahme, gerechnet ab Rechtskraft des Bescheides, entzogen und dem Bw gemäß § 29 Abs. 3 FSG aufgetragen, den Führerschein nach Rechtskraft unverzüglich bei der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck oder bei der Polizeiinspektion Timelkam abzuliefern.

Die Zustellung des Bescheides erfolgte am 20. April 2006.

 

Begründend führt die belangte Behörde aus, dass mit Bescheid vom 20. September 2005 eine amtsärztliche Untersuchung angeordnet worden sei, da aufgrund einer Mitteilung angenommen werden hätte müssen, dass sich der Bw wiederum in einem höchst psychotischen Zustand befände und schwere Bedenken an der gesundheit­lichen Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen bestanden hätten. Der Bw sei daher bescheidmäßig aufgefordert worden, sich innerhalb von 4 Wochen bei der Bezirkshauptmannschaft Ried im Innkreis amtsärztlich untersuchen zu lassen. Am 4. November 2005 hätte der Bw bei der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck vorgesprochen und um eine Fristverlängerung gebeten, zumal er bis 11. November 2005 ein psychiatrisches Gutachten vorlegen müsse. Er hätte aber erst einen Termin am 25. November 2005 bei Dr. G bekommen. Mit Schreiben der Amtsärztin der Bezirkshauptmannschaft Ried/I vom 19. Dezember 2005 sei mitgeteilt worden, dass die geforderte psychiatrische Stellungnahme bis 11. November 2005 nicht beige­bracht worden sei. Der Bw sei daher von der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck am 21. Dezember 2005 bescheidmäßig aufgefordert worden, innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Bescheides die zur Erstattung des ärztlichen Gutachtens erforderlichen Befunde beizubringen (psychiatrische Stellungnahme). Am 31. Jänner 2006 sei der Bw zur Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck gekommen und habe einen Befund der Universität Wien vom 25. Oktober 2005 und einen Befund der PVA SKA-RZ Großgmain vom 8. April 2003 vorgelegt. Diese Unterlagen seien der Amtsärztin der Bezirkshauptmannschaft Ried/I vorgelegt worden; diese habe mit Schreiben vom 6. Februar 2006 mitgeteilt, dass die aktenkundigen Befunde, die vorgelegt worden seien, keine fachärztliche Stellung­nahme im Sinne der FSG-GV darstellen würden und darüber hinaus im Jahr 2003 datiert worden seien. Der zweite medizinische Befund vom AKH Wien beziehe sich auf die im Jänner 2003 durchgeführte Herzoperation. Eine psychiatrische Stellungnahme, wie gefordert, sei jedoch nicht vorgelegt worden. Ohne diese Stellungnahme könne kein amtsärztliches Gutachten erstellt werden, da sich der Bw im Rahmen der amtsärztlichen Untersuchung so präsentiert habe, dass eine schwere persönlichkeitsbedingte Störung des Urteilsvermögens aufgrund des Verhaltens nicht auszuschließen sei. Weiters hätten die eingesehenen Akten diesen Eindruck zusätzlich verstärkt. Es sei daher eine psychiatrische Stellungnahme laut FSG-GV zu fordern, die bis zum jetzigen Zeit­punkt nicht vorliege. Eine abschließende Stellungnahme über die gesund­heitliche Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen könne aus den angeführten Gründen nicht erfolgen.

Anlässlich einer Vorsprache vom 28. Februar 2006 sei dem Bw die Frist zur Vorlage der geforderten Befunde nochmals um 3 Wochen verlängert worden. Weder bei der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck noch bei der Bezirkshauptmannschaft Ried/I wäre eine psychiatrische Stellungnahme eingelangt und daher sei aus den angeführten Gründen die Lenkberechtigung nunmehr zu entziehen.

Die Sicherheit im Straßenverkehr erfordere es unbedingt, dass bestehende Bedenken betreffend der gesundheitlichen Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen ehest geklärt würden. Da der Bw der Aufforderung innerhalb der festgesetzten Frist nicht entsprochen habe, sei spruchgemäß zu entscheiden gewesen. Die Verpflichtung den Führerschein unverzüglich der Behörde bzw der zuständigen Polizeiinspektion abzuliefern, sei in der genannten Gesetzesstelle festgelegt.

 

2. Dagegen wendet sich die vom Bw fristgerecht eingebrachte Berufung, die seitens der Erstinstanz ohne Berufungsvorentscheidung dem Unabhängigen Verwaltungs­senat des Landes Oberösterreich vorgelegt wurde, der durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden hat (§ 67a Abs.1 2. Satz AVG). Die Anberaumung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung erübrigte sich (§ 67d Abs.1 AVG).

 

3.1. Der Bw macht im Wesentlichen geltend, die erforderlichen Befunde der Amtsärztin sehr wohl erbracht zu haben. Außerdem lehne er die von der Behörde bestimmte Amtsärztin der Bezirkshauptmannschaft Ried im Innkreis ab, weil diese seine gegen die Amtsärztin Dr. A vorgebrachten Einwendungen unterstütze (Amtsmissbrauch von Dr. G; Abtragung eines Fluchtweges, der von Frau Mag. K des Landes Oö. genehmigt gewesen sei).

Der Bw führt weiters aus, dass er ausdrücklich auf die gefährliche Drohung, Sachbeschädigung etc durch den Nachbarn J.S. verweisen wolle, die er der Amtsärztin vorgetragen habe und die von dieser offenbar unterstützt würden. Es würden Fenster eingeschlagen, dass sie in Furcht und Angst, Unruhe und Schrecken versetzt würden. Weiters würden Anzeigen unterlassen von der Polizei Timelkam bezüglich Silvesterraketen Silvester 2005 (Feuerwerkskörper aus Tschechien), abgefeuert durch Nachbarn, Beschädigungen an seinem Dach.

 

3.2. Mit Beschluss des Bezirksgerichts Vöcklabruck vom 19. Jänner 2006, 12 P 103/05/w-23, wurde Frau Mag. S S, gemäß § 273 Abs. 3 Z 2 ABGB zur Sachwalterin für die Vertretung vor Behörden, Ämtern und Gerichten, insbesondere in den bereits derzeit behängten Verfahren, bestellt. Dieser Beschluss ist laut Mitteilung der Sachwalterin vom 20. April 2006 seit 21. Februar 2006 rechtskräftig.

 

3.3. Mit Schriftsatz vom 4. Mai 2006 schloss sich die Sachwalterin des Bw, Rechtsanwältin Mag. S, der Berufung des Bw vom 20. April 2005 an, verwies auf ein Gutachten des beim BG Vöcklabruck im P-Verfahren beigezogenen Sachverständigen Dr. H S, FA für Neurologie und Psychiatrie in Linz, vom 8. September 2005 und ersuchte um Vorlage an die Amtsärztin der BH Ried/I sowie Berufungsvorentscheidung durch die BH Vöcklabruck.

 

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt der Erstinstanz.

 

Folgender Sachverhalt ist entscheidungswesentlich:

Mit (rechtskräftigem) Bescheid des Bezirkshauptmannes von Vöcklabruck vom 20. September 2005, VerkR21-534-2005, wurde der Bw gemäß §§ 24 Abs.4 iVm 8 Abs.2 FSG aufgefordert, sich innerhalb von vier Wochen nach Zustellung dieses Bescheides bei der Bezirkshauptmannschaft Ried/I amtsärztlich untersuchen zu lassen.

Eine psychiatrische Stellungnahme im Sinne der FSG-GV hat der Bw bislang nicht vorgelegt, weshalb ein abschließendes Gutachten im Sinne des § 8 FSG über die gesundheitliche Eignung zum Lenken von Fahrzeugen nicht erfolgen konnte.

Der Bw legte am 31. Jänner 2006 einen kardiologischen Befund der Universität Wien vom 25. Oktober 2005 über eine ambulante Kontrolle und einen Befund der PVA SKA-Rehabilitationszentrum Großgmain, MMag Dr. H Z, klinischer Neuro­psychologe, vom 8. April 2003 vor.

 

Mit (rechtskräftigem) Beschluss des Bezirksgerichts Vöcklabruck vom 19. Jänner 2006 wurde Frau RAin Mag. S S, gemäß § 273 ABGB zur Sachwalterin des Bw zur Vertretung vor Behörden, Ämtern und Gerichten, insbesondere in den bereits derzeit behängten Verfahren, bestellt.

Die Sachwalterin schloss sich der Berufung des Bw mit Schreiben vom 4. Mai 2006 an.

 

Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich zweifelsfrei und im Wesentlichen unwidersprochen aus der Aktenlage.

 

In rechtlicher Hinsicht hat der Unabhängige Verwaltungssenat erwogen:

Gemäß § 24 Abs. 1 FSG ist Besitzern einer Lenkberechtigung, bei denen die Voraussetzungen für die Erteilung der Lenkberechtigung (§ 3 Abs. 1 Z 2 und 4) nicht mehr gegeben sind, von der Behörde entsprechend der Verkehrssicherheit

1.        die Lenkberechtigung zu entziehen oder

2.        die Gültigkeit der Lenkberechtigung durch Auflagen, Befristungen oder zeitliche, örtliche oder sachliche Beschränkungen einzuschränken. Diesfalls ist gemäß § 13 Abs. 5 ein neuer Führerschein auszustellen.

Gemäß Abs. 4 leg. cit. ist gemäß § 8 ein von einem Amtsarzt erstelltes Gutachten einzuholen und gegebenenfalls die Lenkberechtigung einzuschränken oder zu entziehen, wenn Bedenken bestehen, ob die Voraussetzungen der gesundheitlichen Eignung noch gegeben sind. ... Leistet der Besitzer der Lenkberechtigung innerhalb der festgesetzten Frist einem rechtskräftigen Bescheid, mit der Aufforderung, sich ärztlich untersuchen zu lassen, die zur Erstattung des ärztlichen Gutachtens erforderlichen Befunde zu erbringen oder die Fahrprüfung neuerlich abzulegen, keine Folge, ist ihm die Lenkberechtigung bis zur Befolgung der Anordnung zu entziehen.

Gemäß § 3 Abs. 1 Z 2 und 3 FSG darf eine Lenkberechtigung nur an Personen erteilt werden, die verkehrszuverlässig und gesundheitlich geeignet sind, ein Kraftfahrzeug zu lenken.

 

Wie oben angeführt wurde dem Bw bescheidmäßig aufgetragen, sich amtsärztlich untersuchen zu lassen; da der Bw eine psychiatrische Stellungnahme im Sinne der FSG-GV bislang nicht vorgelegt hat, konnte die amtsärztliche Untersuchung nicht abgeschlossen werden. Die vom Bw vorgelegten oben genannten Gutachten entsprechen nicht den Vorgaben der FSG-GV, zumal gemäß § 1 Abs.1 Z2 eine fachärztliche, dh von einem Facharzt des entsprechenden Sonderfaches abzu­gebende, Stellungnahme ein Krankheitsbild zu beschreiben und dessen Auswir­kungen auf das Lenken von Kraftfahrzeugen zu beurteilen hat, in der gegebenenfalls auch die kraftfahrspezifischen psychophysischen Leistungsfunktionen mitzube­urteilen sind - der kardiologische Befund des AKH Wien betraf eine Nachkontrolle nach Herz­operation im Jahr 2003, das Gutachten Dris S die Klärung, ob die Bestellung eines Sachwalters für angezeigt erachtet wird - und gemäß § 2 Abs.4 FSG-GV die fachärztliche Stellungnahme nicht älter als sechs Monate sein darf - der neuropsychologische Befund Dris Z, RZ Großgmain, hatte zwar ein Screening kfz-tauglichkeitsrelevanter Leistungen zum Inhalt, stammt aber aus dem Jahr 2003.

 

Bislang ist eine der Fragestellung der Amtsärztin entsprechende FA-Stellungnahme nicht vorgelegt worden - Dr E D, FA für Psychiatrie udn Neurologie in Gmunden, hat mit Schreiben vom 2. August 2006 bestätigt, ihm sei aufgrund der fehlenden Vorgeschichte und der einseitigen anamnestischen Angaben ein Erstellen einer FA-Stellungnahme nicht möglich - weshalb auf der Grundlage des § 24 Abs.4 letzter Satz FSG die Entziehung der Lenkberechtigung bis zur Befolgung der rechts­kräftigen Anordnung auszusprechen war.

 

Gemäß § 29 Abs.3 FSG ist nach Eintritt der Vollstreckbarkeit des Entziehungs­bescheides der über die entzogene Lenkberechtigung ausgestellte Führerschein, sofern er nicht bereits abgenommen wurde, unverzüglich der Behörde abzuliefern.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Im gegenständlichen Verfahren sind Stempelgebühren in Höhe von 13 Euro angefallen.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsge­richtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

 

 

Mag. Bissenberger

Beschlagwortung:

nach § 8 FSG ohne FA-Stellungnahme nicht möglich, FA-Stellungnahme rechtskräftig aufgetragen – Entziehung der LB bis Vorlage einer psych. Stellungnahme u. gerechtfertigt

 

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