Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-105774/2/BR

Linz, 07.09.1998

VwSen-105774/2/BR Linz, am 7. September 1998 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch sein Mitglied Dr. Bleier über die gegen das Strafausmaß gerichtete Berufung des Herrn K, gegen die im Bescheid der Bundespolizeidirektion Linz vom 4. August 1998, Zl. S-13133/98-3, ausgesprochenen Strafen, zu Recht:

I. Der Berufung wird keine Folge gegeben; der im angefochtenen Bescheid vorgenommene Strafausspruch wird vollinhaltlich bestätigt.

Rechtsgrundlage: § 66 Abs.4 AVG Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl.Nr.51, zuletzt geändert durch BGBl.Nr. 471/1995 - AVG iVm § 19 Abs.1 u.2, § 24, § 51 Abs.2 Verwaltungsstrafgesetz 1991, BGBl.Nr. 52, zuletzt geändert durch BGBl.Nr. 620/1995 - VStG.

II. Als Kosten für das Berufungsverfahren werden dem Berufungswerber insgesamt 280 S (20% der verhängten Geldstrafe) auferlegt.

Rechtsgrundlage: § 64 Abs.1 u.2 VStG Entscheidungsgründe:

1. Die Erstbehörde hatte ursprünglich mit der Strafverfügung vom 13. Juli 1998 über den Berufungswerber wegen mehrerer Übertretungen des KFG mit insgesamt sechs Geldstrafen eine Gesamtgeldstrafe in der Höhe von 2.000 S und für den Nichteinbringungsfall insgesamt 78 Stunden Ersatzfreiheitsstrafen verhängt.

2. Auf Grund des dagegen fristgerecht gegen das Strafausmaß gerichteten Einspruches ermäßigte die Erstbehörde mit dem h. angefochtenen Bescheid in den ersten fünf Punkten die Geldstrafe von je 300 auf je 200 S und im sechsten Punkt (Punkt 2c der SV) von 500 auf 400 S. Die Ersatzfreiheitsstrafen wurden von zwölf auf zehn Stunden in den ersten fünf Punkten und im sechsten Punkt von achtzehn Stunden auf sechzehn Stunden ermäßigt. Die Erstbehörde hielt diese Ermäßigung auf Grund der wirtschaftlichen Verhältnisse des Berufungswerbers gerechtfertigt, vermeinte jedoch auch, daß eine weitere Herabsetzung nicht möglich gewesen wäre.

2.1. Dieser Bescheid wurde dem Berufungswerber am 5. August 1998 zugestellt. In der dagegen fristgerecht am 17. August 1998 per FAX bei der Erstbehörde eingebrachten Berufung wendet er sich auch gegen diese (ermäßigten) Strafsätze und führt aus, daß es ihm als Lehrling auch nicht möglich sei den Betrag von 1.540 S (Geldstrafe zuzüglich erstinstanzliche Verfahrenskosten) zu bezahlen. Mit diesem Vorbringen vermag der Berufungswerber einen Fehler bei der Strafzumessung jedoch nicht darzutun! 3. Der unabhängige Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in die vorgelegten Verfahrensakte. Daraus ergibt sich der für die Entscheidung wesentliche Sachverhalt.

3.1. Da keine 10.000 S übersteigenden Geldstrafen verhängt wurden, ist der unabhängige Verwaltungssenat durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zur Entscheidung berufen. Eine öffentliche mündliche Verhandlung war angesichts der bloßen Strafberufung und mangels eines diesbezüglichen Antrages nicht vorzunehmen.

4. Laut Anzeige wurden anläßlich einer Fahrzeugkontrolle durch Organe der Bundespolizeidirektion Linz am Fahrzeug des Berufungswerbers zahlreiche Mängel festgestellt. Diese Mängel waren Anlaß für die Anregung einer besonderen Überprüfung dieses Kraftfahrzeuges. Die Weiterfahrt wurde dem Berufungswerber ob dieser Mängel nach abgeschlossener Amtshandlung untersagt.

Diese Mängel werden daher von h. als schwerwiegend und die Verkehrssicherheit nicht unerheblich nachteilig beeinflussend qualifiziert. Der Berufungswerber war laut Aktenlage zum Zeitpunkt der gegenständlichen Tatbegehung verwaltungsstrafrechtlich noch unbescholten und stand zum Tatzeitpunkt kurz vor Vollendung seines 18. Lebensjahres.

5. Rechtlich hat der unabhängige Verwaltungssenat zur Straffrage folgendes erwogen:

5.1. Bei der Strafzumessung ist gemäß § 19 VStG Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, sowie der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat. Überdies sind die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der § 32 bis § 35 Strafgesetzbuch - StGB sinngemäß anzuwenden.

5.1.1. Sämtliche o.a. Strafen wurden im untersten Bereich des gesetzlichen Strafsatzes festgesetzt. Es kann daher trotz eines bloß geringen Einkommens als Lehrling (vermutlich im 3. Lehrjahr) in der Verhängung dieser Strafsätze kein wie immer gearteter Ermessensfehler der Behörde erblickt werden. Der Berufungswerber scheint zu übersehen, daß für die Rechtmäßigkeit einer Bestrafung nicht der Umstand ausschlaggebend sein kann ob er gegenwärtig in der Lage ist die Strafe auch bezahlen zu können. In diesem Zusammenhang sei er auf die (gebührenpflichtige) Möglichkeit der Stellung eines Ansuchens um Strafaufschub oder um Ratenzahlung hingewiesen. Es ist geradezu unerfindlich, daß er sich mit dem ohnedies nur mehr als symbolisch zu bezeichnenden Strafsätzen immer noch nicht abzufinden scheint. Dadurch bekundet er letztlich, daß es ihm in diesem Zusammenhang scheinbar an einem von einem durchschnittlich wertverbundenen Menschen zu erwartenden Unrechts-bewußtsein ermangelt. Insbesondere ist darauf hinzuweisen, daß auch die zahlreichen am Fahrzeug des Berufungswerbers festgestellten Mängel dem Berufungswerber nicht verborgen geblieben sein konnten, er aber trotzdem das Fahrzeug im öffentlichen Verkehr verwendet hat und damit nachteilige Folgen für die Verkehrssicherheit offenbar ganz bewußt hingenommen hat. Sowohl sind die Übertretungen in ihrer Summe, als auch das Verschulden des Berufungswerbers ist in Form der offenkundig vorsätzlichen Begehung als durchaus schwerwiegend zu erachten.

Die Strafen sind somit durchaus als tatschuldangemessen zu erachten, so daß eine Reduzierung der Geld- und Ersatzfreiheitsstrafen von der Berufungsbehörde nicht in Betracht zu ziehen gewesen ist.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

H i n w e i s:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab der Zustellung eine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof oder beim Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von den gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2500 S zu entrichten.

Dr. B l e i e r Beschlagwortung: Tatschuld, Strafzumessung, Fahrzeugmängel, Vorsatz

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