Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-390144/3/Lg/RSt

Linz, 31.10.2006

 

 

 

E R K E N N T N I S

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Ewald Langeder über die Berufung der B S, O, 4040 Linz, gegen das Straferkenntnis des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Linz vom 28. September 2005, Zl. 0058396/2004, betreffend eine Übertretung des O.ö. Feuerpolizeigesetzes (FPG), zu Recht erkannt:

 

I. Die Berufung wird abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis bestätigt.

 

II. Die Berufungswerberin hat zusätzlich zu den Kosten des erstinstanzlichen Verfahres einen Beitrag zu den Kosten des Verfahrens vor dem Unabhängigen Verwaltungssenat in Höhe von 20 Euro zu leisten.

 

Rechtsgrundlage:

Zu  I.:  § 66 Abs.4 AVG iVm § 24 VStG.

Zu II.:  §§ 64ff VStG.

 

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1.      Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde über die Berufungswerberin (Bw) eine Geldstrafe von 100 Euro bzw. eine Ersatzfreiheitsstrafe von 10 Stunden verhängt, weil sie es als Verpflichtete des Bescheides des Magistrates Linz, Feuerwehr, vom 25.3.2004, GZ 507-D-N040885a/Neu/Sch, im Gebäude O in Linz in der Zeit von 20.4.2004 bis 2.9.2004 der folgenden im oben angeführten Bescheid vorgeschriebenen Auflage zur Mängelbeseitigung nicht Folge geleistet habe: "Auflagenpunkt 1.: Der Dachboden ist dauernd von leicht brennbaren Gegenständen freizuhalten. Die dort gelagerten Brennstoffe (Steinkohlebriketts, Brennholz) sind zu entfernen." Der Auflagenpunkt sei im Tatzeitraum nicht eingehalten worden, da die Beschuldigte die auf dem Dachboden gelagerten Brennstoffe nicht entfernt habe. Die Bw habe dadurch § 22 Abs.1 Z.3 lit.e FPG iVm Auflagenpunkt I.1. des oben genannten Bescheides verletzt und sei gemäß § 22 Abs.1 Z.3. FPG in der genannten Höhe zu bestrafen gewesen.

 

In der Begründung wird angeführt, dass unter Punkt I.1. des genannten Bescheides der Bw die zitierte Auflage zur Mängelbeseitigung vorgeschrieben worden sei. Von einem brandschutztechnischen Amtssachverständigen sei bei einem Ortsaugenschein festgestellt worden, dass dieser Anordnung nicht entsprochen worden sei. Mit Strafverfügung vom 13.9.2004 sei gegen die Bw wegen der im Spruch dargestellten Verwaltungsübertretung ein ordentliches Verwaltungsstrafverfahren eingeleitet worden.

 

Im Einspruch gegen die Strafverfügung habe die Bw im Wesentlichen vorgebracht, zum gedungenen Gebrauch eines Mietgegenstandes gehöre neben der Heizung mit festen Brennstoffen auch deren Lagerung. Im gegenständlichen Fall liege eine sehr eingeschränkte Lagerungsmöglichkeit im Keller vor, die noch durch einen Bescheid der Feuerpolizei selbst verschärft worden sei, indem das Nutzungsrecht über einen Kellerabteil entzogen worden sei. Aus diesem Grund habe ein kleiner, die Brandsicherheit nicht gefährdender Teil am Dachboden gelagert werden müssen. Außerdem sei bereits in einem Erkenntnis der Mietzinsschlichtungsstelle über die generelle Dachbodenräumung entschieden worden. Die Bw habe als Hausfrau kein Einkommen und empfinde die Strafe als unangemessen.

 

Nach dem vorgelegten Bescheid der Mietzinsschlichtungsstelle vom 10.8.2004 sei die Beschuldigte verpflichtet, den Einbau von einer oder mehreren Wohnungen in dem in allgemeiner Nutzung stehenden Dachboden des Hauses O bei vorliegen einer rechtskräftigen Baubewilligung zu dulden. Aus diesem Bescheid gehe weiters hervor, dass der Hauseigentümer im Rahmen der Verhandlungen am 3.6.2004 und 5.7.2004 angeboten habe, dass er ein Kellerabteil oder die Aufstellung einer Hütte am Pachtgrundstück der Beschuldigten zur Lagerung von Brennmaterial zur Verfügung stellen würde.

 

Weiters wird in der Begründung des angefochtenen Straferkenntnisses darauf verwiesen, dass die Beschuldigte nicht bestritten habe, im vorgeworfenen Tatzeitraum die gelagerten Brennstoffe auf dem Dachboden des Objekts nicht entfernt zu haben.

 

Die Tat sei auch schuldhaft im Sinne des § 5 Abs.1 VStG.

 

Hinsichtlich der Bemessung der Strafhöhe verweist das angefochtene Straferkenntnis auf die Regelung des § 19 Abs.1 VStG. Als strafmildernd sei die Unbescholtenheit der Bw zu werten, straferschwerend sei kein Umstand. Auszugehen sei davon, dass die Bw kein Einkommen beziehe.

 

2.      In der Berufung wird vorgebracht, das Gesetz sehe vor, dass entweder der Mieter oder der Vermieter der Verpflichtete sein kann. Die Bw sehe nicht ein, warum sie verpflichtet werden solle, wenn der Vermieter nichts zum bedungenen Gebrauch des Mietgegenstandes, nämlich der Lagerung von Brennstoffen, geleistet habe. Verschärft würde die Situation noch durch einen Bescheid der Feuerpolizei selbst, in dem das Nutzungsrecht über ein Kellerabteil entzogen worden sei. Auch aufgrund einer kleinen, die Brandsicherheit nicht gefährdenden Lagerung am Dachboden, sei dieses Straferkenntnis nicht verständlich. In der Zwischenzeit existiere ein Bescheid des Bezirksgerichtes Linz, in dem die Bw zur vollständigen Räumung des Dachbodens verpflichtet worden sei.

 

3.      Der Unabhängige Verwaltungssenat hat darüber erwogen:

 

In der Berufung werden keine Gründe vorgebracht, die den gegenständlichen Tatvorwurf in Frage stellen. Unbestritten bleibt, dass – und nur dies ist entscheidungserheblich – die Bw der in Rede stehenden Auflage zur Mängelbeseitigung im vorgeworfenen Tatzeitraum nicht Folge geleistet hat. Mit den vorgebrachten Argumenten vermag die Bw keinen Mangel des angefochtenen Straferkenntnisses darzutun. Auch was die Bemessung der Strafhöhe betrifft – eine Geldstrafe von 100 Euro bei einem Strafrahmen von bis zu 3.600 Euro ist am untersten Rand des Möglichen angesiedelt – ist ein Mangel des angefochtenen Straferkenntnisses zu erkennen. Aus diesen Gründen war spruchgemäß zu entscheiden. Die Kostenentscheidung gründet auf den gesetzlichen Vorschriften.

 

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen  diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichts­hof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

 

Dr. Langeder

 

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