Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-161628/2/Zo/Jo

Linz, 02.11.2006

 

 

E R K E N N T N I S

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Zöbl über die Berufung des M G, geb., vertreten durch Rechtsanwalt Dr. A W, L, vom 11.8.2006 gegen das Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes von Vöcklabruck vom 27.7.2006, VerkR96‑7712-2006, wegen einer Übertretung des FSG zu Recht erkannt:

 

I.                     Die Berufung wird abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis vollinhaltlich bestätigt.

 

II.                   Der Berufungswerber hat zusätzlich zu den erstinstanzlichen Verfahrenskosten für das Berufungsverfahren einen Kostenbeitrag in Höhe von 200 Euro zu bezahlen (das sind 20 % der von der Erstinstanz verhängten Geldstrafe).

 

Rechtsgrundlagen:

zu I.:    § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 Abs.1 und 19 VStG

zu II.:    §§ 64 ff VStG

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Die Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck hat dem Berufungswerber im angefochtenen Straferkenntnis vorgeworfen, dass er am 15.3.2006 um 16.50 Uhr den PKW mit dem Kennzeichen , in Regau auf der A1 bei km 224.000, in Fahrtrichtung Wien, gelenkt habe, obwohl er nicht im Besitz einer von der Behörde erteilten gültigen Lenkberechtigung der betreffenden Klasse oder Unterklasse, in die das gelenkte Kraftfahrzeug fällt, gewesen sei, da ihm diese mit Bescheid vom 20.6.2005 von der BPD Linz entzogen worden sei.

 

2. Dagegen richtet sich die rechtzeitig eingebrachte Berufung, in welcher der Berufungswerber vorbringt, dass er sich damals in einer Notlage befunden hätte. Er habe ansonsten eine Mitfahrmöglichkeit zu seinem Arbeitsplatz gehabt, diese sei aber an jenem Tag ausgefallen. Wenn er nicht zur Arbeit erschienen wäre, wäre die gesamte Arbeitskolonne ausgefallen und die Produktion stillgestanden. Er habe keine andere Mitfahrmöglichkeit gehabt und auch die Benützung eines öffentlichen Verkehrsmittels sei nicht möglich gewesen. Es treffe ihn daher kein Verschulden bzw. ersuche er in eventu um eine äußerst milde Strafe. Er verfüge über ein monatliches Nettoeinkommen von ca. 1.500 Euro bei Sorgepflichten für seine Lebensgefährtin in Höhe von 200 Euro sowie monatlichen Schuldenrückzahlungen in Höhe von 400 Euro.

 

Unter Berücksichtigung dieser Umstände hätte daher allenfalls die Mindeststrafe verhängt werden können.

 

3. Der Bezirkshauptmann von Vöcklabruck hat den Verwaltungsakt dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich zur Entscheidung vorgelegt. Eine Berufungsvorentscheidung wurde nicht erlassen. Es ergibt sich daher die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates, wobei dieser durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden hat (§ 51c VStG).

 

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt. Bereits aus diesem ergibt sich der für die Entscheidung wesentliche Sachverhalt zur Gänze und eine öffentliche mündliche Verhandlung wurde nicht beantragt. Von dieser wurde daher gemäß § 51e Abs.3 VStG Abstand genommen.

 

4.1. Folgender Sachverhalt ist erwiesen:

 

Der Berufungswerber lenkte zur Vorfallszeit seinen PKW mit dem Kennzeichen auf der A1 Westautobahn bei km 224.000.

 

Mit Bescheid der BPD Linz vom 20.6.2005 war ihm die Lenkberechtigung wegen eines Alkoholdeliktes entzogen worden. Bereits mit Straferkenntnis der BPD Linz vom 21.2.2006, Zl. S 1064/LZ/06, musste der Berufungswerber wegen einer "Schwarzfahrt" bestraft werden.

 

5. Darüber hat der UVS des Landes Oberösterreich in rechtlicher Hinsicht Folgendes erwogen:

 

5.1. Gemäß § 1 Abs.3 FSG sind das Lenken eines Kraftfahrzeuges und das Ziehen eines Anhängers, ausgenommen in den Fällen des Abs.5, nur mit einer von der Behörde erteilten gültigen Lenkberechtigung für die Klasse oder Unterklasse zulässig, in die das Kraftfahrzeug fällt, zulässig.

 

5.2. Der Berufungswerber war zum Tatzeitpunkt nicht im Besitz einer Lenkberechtigung, weil ihm diese von der BPD Linz entzogen worden war. Er hat damit die gegenständliche Verwaltungsübertretung in objektiver Hinsicht zu verantworten.

 

Der Umstand, dass er am konkreten Tag keine Mitfahrgelegenheit zu seiner Arbeitsstelle hatte, kann ihn nicht entschuldigen, weil er eben verpflichtet gewesen wäre, keinesfalls ein führerscheinpflichtiges Kraftfahrzeug zu lenken. Er hätte eben nach einer anderen Möglichkeit suchen müssen, seinen Arbeitsplatz zu erreichen oder am konkreten Arbeitstag allenfalls Urlaub in Anspruch nehmen müssen. Würde man der Argumentation des Berufungswerbers folgen, so wären in der Praxis Fahrten zur und von der Arbeitsstelle von der Entziehung der Lenkberechtigung ausgenommen. Dies widerspricht aber dem Zweck des Entziehungsverfahrens. Er hat die Übertretung deshalb auch in subjektiver Hinsicht zu verantworten, wobei er wissen musste, dass er seinen PKW nicht lenken darf. Er hat damit vorsätzliches Handeln zu verantworten.

 

5.3 Gemäß § 19 Abs.1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.

 

Gemäß § 19 Abs.2 VStG sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

 

Das Lenken eines Kraftfahrzeuges trotz entzogener Lenkberechtigung stellt eine der schwersten verkehrsrechtlichen Übertretungen dar, weshalb in § 37 Abs.4 FSG ein Strafrahmen von 726 bis 2.180 Euro vorgesehen ist. Die Erstinstanz hat zutreffend als straferschwerend berücksichtigt, dass der Berufungswerber bereits einmal wegen einer gleichen Übertretung bestraft werden musste. Diese war offenbar noch nicht ausreichend, um ihn in Zukunft von der Begehung weiterer derartiger Übertretungen abzuhalten. Der Umstand, dass der Berufungswerber an jenem Tag seine Arbeitsstelle anders nicht erreichen konnte, bildet auch keinen Strafmilderungsgrund, weil bei der Festlegung der Führerscheinentzugsdauer wirtschaftliche Überlegungen im Interesse der Verkehrssicherheit nicht berücksichtigt werden können. Dies gilt auch für das Strafverfahren bei Missachtung eines entsprechenden Führerscheinentzugsbescheides. Sonstige Strafmilderungs- oder Straferschwerungs­gründe lagen nicht vor.

 

Unter Berücksichtigung des durchschnittlichen Einkommens des Berufungswerbers bei Sorgepflichten für seine Gattin und seiner Bankschulden erscheint die Strafe auch in der von der Erstinstanz festgelegten Höhe erforderlich und dem Berufungswerber auch wirtschaftlich zumutbar. Auch aus generalpräventiven Überlegungen kommt eine Herabsetzung der Geldstrafe nicht in Betracht.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen  diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

 

Mag. Z ö b l

 

 

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