Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-150425/8/Lg/Gru

Linz, 16.11.2006

 

 

E R K E N N T N I S

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat nach der am  7. November 2006 durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlung durch sein Mitglied Dr. Ewald Langeder über die Berufung des W K, H, D-45 M, gegen das Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes von Grieskirchen vom 14. März 2006, Zl. BauR96-511-2005, wegen einer Übertretung des Bundesstraßen-Maut­ge­setzes 2002 (BStMG) zu Recht erkannt:

 

I.                    Die Berufung wird abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis bestätigt.

 

II.                  Der Berufungswerber hat zusätzlich zu den Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens einen Beitrag zu den Kosten des Verfahrens vor dem Unabhängigen Verwaltungssenat in Höhe von 40 Euro leisten.

 

Rechtsgrundlage:

Zu  I.:  § 66 Abs. 4 AVG iVm § 24 VStG.

Zu II.:  §§ 64 ff VStG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde über den Berufungswerber (Bw) eine Geldstrafe von 200 Euro bzw. eine Ersatzfreiheitsstrafe von 16 Stunden verhängt, weil er als Lenker des Pkw mit dem behördlichen Kennzeichen M am 2.10.2005 um 14.24 Uhr die mautpflichtige A (I), am Parkplatz der Raststätte A, ABKM 33, Gemeinde W, Bezirk Grieskirchen, Ober­österreich, benützt habe, ohne die zeitabhängige Maut zu entrichten. Es sei am Fahrzeug eine Mautvignette angebracht gewesen, welche nicht die erforderlichen Sicherheitsmerkmale aufgewiesen habe.

 

 

In der Berufung wird vom Bw vorgebracht, dass er sich durch den Kauf der Jahresvignette am 30.1.2005 das Recht erworben und erkauft habe, mit seinem Wagen die Autobahnen in Österreich zu benützen. Einen Verstoß gegen die §§ 10 und 20 BStMG sehe er nicht und habe dieser klar und eindeutig nicht stattgefunden.

Seitens verschiedener Firmen sei er darüber informiert worden, dass ihm auf Grund eines Scheibenaustausches eine Ersatzvignette zustehe und er diesbezüglich alle vorhandenen Unterlagen über den Vignettenkauf und den Scheibenaustausch mitführen solle, um sich in Österreich eine Ersatzvignette zu besorgen. Dies sei logisch und nachvollziehbar und er habe sich auch darauf verlassen, dass dies so in Ordnung sei. Wenn dies so nicht erlaubt sei, dann solle man ihm genaue Informationen geben, wie er, wenn am Freitag die Scheibe ausgetauscht worden sei und er am Sonntag einen in Österreich gebuchten Urlaub angetreten habe, vorgehen hätte müssen. Dies sei sehr streng geregelt und für Ausländer, die als Besucher oder Urlauber nach Österreich kommen, kaum logisch und nicht sinnvoll nachvollziehbar. Der Paragraph bezüglich Vignettenersatz möge schnellstens überarbeitet und liberalisiert werden. Warum könne man nicht zusätzlich zum schriftlichen Besorgen der Ersatzvignette den Austausch vor Ort gestatten, wenn alle notwendigen Unterlagen als Beweis mitgeführt werden würden? Nicht nur Ausländer, sondern anscheinend auch wichtige Rechtsträger in Österreich seien damit überfordert. Seitens der Autobahnpolizei in W habe er nach Vorzeigen der Strafverfügung und den zwei anschließend geführten aufklärenden Telefonaten die Auskunft erhalten, dass alles in Ordnung sei. Auch in F beim Büro des Ö habe er die gleiche Auskunft erhalten. Es seien auch noch andere Personen, wie z.B. die Vignettenverkäuferin, Gendarmerie und Autowerkstätte befragt worden, welche entweder nicht informiert gewesen seien oder vermuteten, dass sich der Bw richtig verhalten habe.

Der Bw erwarte, dass die Anzeige zurückgenommen oder die Sache einer richterlichen Entscheidung zugeführt werde.

 

Weiters wird vom Bw noch angeführt, dass er am 25.3.2006 seitens der Mautstelle B telefonisch zu seinem geschilderten Fall die gleiche Auskunft erhalten habe, dass er die Autobahn benützen könne, die erforderlichen Unterlagen mitzuführen seien und er sich dann eine Ersatzvignette besorgen solle.

 

Aus dem Akt ist ersichtlich:

 

Dem Akt liegt eine Anzeige der A vom 2.10.2005 zu Grunde, wonach am Fahrzeug eine Mautvignette angebracht gewesen sei, welche nicht die erforderlichen Sicherheitsmerkmale aufgewiesen habe (Schriftzug UNGÜLTIG bzw. beschädigte oder fehlende Elemente der Sicherheitsstanzung auf der Vignette waren erkennbar).

 

Im Zuge der Lenkererhebung äußerte sich der Bw dahingehend, dass die Frontscheibe wegen Bruchs ausgewechselt worden sei. Die A-Stelle habe ihm gesagt, dass er die Rechnung mitführen und sich vor Ort um eine Ersatzvignette kümmern solle. Dies sei einen Tag später, den 3.10.2005, in F geschehen. Der Bw übermittelte eine Kopie des Ö F bezüglich eines Antrages auf Vignettenersatz wegen Scheibenbruch vom 3.10.2005, eine Rechnung der Firma Autoglas M vom 10.8.2005 über einen Austausch der Frontscheibe beim gegenständlichen Kfz, eine Bestätigung über den Ankauf einer Jahresvignette vom 30.1.2005 sowie die Zahlungsaufforderung der Ö über das erteilte Ersatz­mautangebot vom 2.10.2005.

 

In einem ergänzenden Schreiben der A vom 21.12.2005 wurde darauf hinge­wiesen, dass seit 1.4.2002 auch alle Park- und Rastplätze der Vignettenpflicht unterliegen, ungeachtet ob diese über das hoch- oder niederrangige Straßennetz erreicht werden. Weiters wurde angemerkt, dass im Falle eines unterjährigen Windschutzscheibenschadens jeder Kraftfahrer ein Anrecht auf eine Ersatzvignette habe, die er sich jedoch vor dem nächsten Befahren des vignettenpflichtigen Netzes besorgen und ordnungsgemäß auf die Windschutzscheibe aufkleben müsse. Im konkreten Fall habe sich zum Zeitpunkt der Kontrolle keine gültige Vignette auf der Windschutzscheibe befunden. Weiters sei die Möglichkeit der nachträglichen Ersatzmautzahlung von € 120,-- innerhalb von 14 Tagen mittels am Fahrzeug hinter­lassenem Erlagschein nicht genutzt worden.

 

Nach Strafverfügung vom 1.2.2006 rechtfertigte sich der Bw dahingehend, dass er eine gültige Jahresvignette gehabt habe, die er jedoch durch einen Scheibenbruch nur provisorisch an der Windschutzscheibe angebracht gehabt habe. Er habe bei der Fahrt nach Österreich sämtliche Unterlagen für den Vignettenaustausch mitgeführt und am Montag, den 3.10.2005, beim Ö in F anstandslos eine kostenfreie Ersatzvignette erhalten. Die Jahresmaut sei daher korrekt bezahlt worden und der Bw sei nicht bereit, eine Strafverfügung ohne gerichtliche Klärung dieser Angelegenheit hinzunehmen.

 

Zum Schreiben der A vom 21.12.2005 äußerte sich der Bw im Wesentlichen mit den gleichen Argumenten wie in der später eingebrachten Berufung. Weiters wird die Einstellung des Verfahrens beantragt.

 

Der Akt schließt mit dem angefochtenen Straferkenntnis und der daraufhin eingebrachten Berufung.

 

4. Als zusätzliches Beweismittel wurde vom erkennenden Verwaltungssenat eine Stellungnahme des Mautaufsichtsorganes der Mautstelle B eingeholt. Dieser Stellungnahme ist zu entnehmen, dass es völlig ausgeschlossen sei, dass er diese Aussage gemacht habe. Möglicherweise habe der Bw anstatt A "A" verstanden und der sei nicht berechtigt, eine Ersatzvignette auszugeben. Weiters wurde noch eine Information der A über Vignetten- bzw. Kostenersatz beigelegt.

 

In der öffentlichen mündlichen Verhandlung am 7. November 2006 wurde vom Bw nicht bestritten, dass die Vignette im gegenständlichen Fall die Ungültigkeits­merkmale aufgewiesen habe.

 

Das zeugenschaftlich einvernommene Kontrollorgan sagte aus, dass die Vignette den Schriftzug "UNGÜLTIG" aufgewiesen habe, daher sei auf der Windschutz­scheibe das Angebot zur Ersatzmautzahlung hinterlassen worden. Bei der Kontrolle seien sie immer zu zweit unterwegs.

 

Der Bw brachte vor, dass er nach einem Windschutzscheibenbruch von der Autoglasfirma in Mühlheim an der Ruhr die Information erhalten habe, dass er alle Unterlagen mitführen und sich in Österreich eine Ersatzvignette besorgen solle. Seitens des A habe er dieselbe Auskunft erhalten. Beim Grenzübergang Schärding habe er sich weiter sachkundig machen wollen, dieser sei aber am Sonntag geschlossen gewesen. Der Bw sei dann auf der Autobahn weitergefahren bis nach A, wo er eine Pause eingelegt habe. Als er zum Auto zurückgekommen sei, habe er den Erlagschein zur Ersatzmautzahlung vorgefunden. Er habe vor Ort noch die Kontrollorgane der A gesucht, diese seien aber nicht mehr auffindbar gewesen. Daraufhin sei er auf der Autobahn bis nach W gefahren und habe dort die Dienststelle der Autobahnpolizei aufgesucht. Auch hier habe er nach zwei aufklärenden Telefonaten (ein Telefonat sei mit der Mautstelle B geführt worden) von den Beamten die Auskunft erhalten, dass alles in Ordnung sei.

Am nächsten Tag habe er sich beim Ö in F eine Ersatzvignette besorgt. Nach Schilderung des gegenständlichen Falles habe er wiederum die Information erhalten, es könne ihm nichts passieren. Die dortigen Mitarbeiter hätten alles für ihn kopiert und die Auskunft erteilt, er solle dies einschicken, nachdem er angeschrieben werde. Es habe ihm auch niemand gesagt, dass er die Autobahn nicht weiter benützen dürfe.

 

Nach einigen Wochen sei der Bw zur Lenkerbekanntgabe aufgefordert worden. Er habe bekanntgegeben, dass er der Lenker gewesen sei, habe gleichzeitig alle Unterlagen mitgeschickt und gebeten, das Verfahren einzustellen. Nach ein paar Wochen habe er eine Strafverfügung über 400 Euro erhalten, dagegen habe er Einspruch erhoben. Anschließend habe er ein Straferkenntnis erhalten, mit dem die Strafe auf 200 Euro reduziert worden sei, er fühle sich aber trotzdem ungerecht behandelt.

Daraufhin habe er – wie in der Berufung ausführlich dargelegt – die Mautstelle B angerufen.

 

Der Bw legte in seinem Schlussplädoyer dar, dass er die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes verstehe, es aber doch möglich sein müsse, im Verfahren vor dem Unabhängigen Verwaltungssenat im Einzelfall eine Billigkeitsentscheidung zu treffen.

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat hat darüber erwogen:

 

6.1. Auszugehen ist von folgendem Sachverhalt:

Der Bw hat – unbestritten – am 2.10.2005 um 14.24 Uhr die mautpflichtige A (I) ohne ordnungsgemäße Mautentrichtung (Umkleben der Vignette) benützt. Unstrittig ist ferner, dass der Bw gemäß § 19 Abs. 3 schriftlich zur Zahlung der Ersatzmaut aufgefordert wurde, dieser Aufforderung jedoch nicht nachge­kommen ist.

Weiters ist von der – unbestrittenen – Richtigkeit der Darstellung des Meldungslegers – diese sind besonders geschult, wahrheitspflichtig und unterliegen besonderen Sanktionen – auszugehen, wonach anlässlich einer Kontrolle am 2.10.2005 klar erkennbar war, dass die auf dem gegenständlichen Pkw angebrachte Mautvignette den Schriftzug "Ungültig" aufgewiesen hat. Dies ergibt sich aus der notorischen Tatsache, dass die Vignetten gezielt so hergestellt sind, dass bei ihrem Ablösen von der Windschutzscheibe die Ungültigkeitsmerkmale sichtbar werden und der Bw die Tat­sache, dass die Vignette im gegenständlichen Fall Ungültigkeitsmerkmale aufge­wiesen hat, selbst einräumt.

 

Dem Bw ist vorzuwerfen, dass er seinen Pflichten als Fahrzeuglenker gem. § 11 Abs. 1 BStMG nicht nachgekommen ist.

 

6.2. Gemäß § 10 Abs. 1 BStMG unterliegt die Benützung von Mautstrecken mit mehrspurigen Kraftfahrzeugen, deren höchstes zulässiges Gesamtgewicht nicht mehr als 3,5 t beträgt, der zeitabhängigen Maut.

 

Gemäß § 11 Abs. 1 BStMG ist die zeitabhängige Maut vor der Benützung von Mautstrecken durch Anbringen einer Mautvignette am Fahrzeug zu entrichten.

 

Gemäß Punkt 7.1 der Mautordnung ist das Ablösen und Umkleben einer bereits geklebten Vignette, jede andere als in dieser Mautordnung zugelassene Mehr­fachverwendung der Vignette oder eine chemische oder auch technische Manipulation des originären Vignettenklebers derart, dass bei Ablösen der Vignette deren Selbstzerstörungseffekt verhindert wird, unzulässig und verwirkt den Nachweis der ordnungsgemäßen Mautentrichtung.

 

Gemäß § 20 Abs. 1 BStMG ("Mautprellerei") begehen Kraftfahrzeuglenker, die Mautstrecken benützen, ohne die nach § 10 geschuldete zeitabhängige Maut ordnungsgemäß entrichtet zu haben, eine Verwaltungsübertretung und sind mit Geldstrafe von 400 Euro bis 4.000 Euro zu bestrafen.

 

Gemäß § 20 Abs. 3 BStMG wird eine Übertretung gemäß § 20 Abs.1 BStMG straflos, wenn der Mautschuldner fristgerecht die in der Mautordnung festgesetzte Ersatzmaut bezahlt.

 

§ 19 BStMG ("Ersatzmaut") bestimmt, dass in der Mautordnung für den Fall der nicht ordnungsgemäßen Entrichtung der Maut eine Ersatzmaut festzusetzen ist, die den Betrag von 300 Euro einschließlich Umsatzsteuer nicht übersteigen darf (Abs. 1). Kann wegen einer von einem Organ der öffentlichen Aufsicht dienstlich wahrgenommenen Verwaltungsübertretung gemäß § 20 Abs. 1 keine bestimmte Person beanstandet werden, so ist nach Möglichkeit am Fahrzeug eine schriftliche Aufforderung zur Zahlung der Ersatzmaut zu hinterlassen. Die Aufforderung hat eine Identifikationsnummer und eine Kontonummer zu enthalten. Ihr wird entsprochen, wenn die Ersatzmaut binnen zwei Wochen ab Hinterlassung der Aufforderung dem angegebenen Konto gutgeschrieben wird und der Überweisungsauftrag die automationsunterstützt lesbare, vollständige und richtige Identifikationsnummer enthält (Abs. 3).

 

6.3.  Zu prüfen ist zunächst die Rechtsfrage, ob die Strafbe­stimmung des § 20 Abs. 1 BStMG auch dann zum Tragen kommt, wenn – wie hier – Unterlagen über einen Austausch der Frontscheibe im Kfz mitgeführt und der Kauf der Vignette nachgewiesen wird. Die Frage ist zu bejahen: Gemäß Punkt 7.1 der Mautordnung ist die Maut nur dann im Sinne des § 15 Abs. 1 Z. 9 BStMG vorschriftsmäßig entrichtet, wenn vor Benützung des mautpflichtigen Straßennetzes eine gültige Vignette unter Verwendung des originären Vignettenklebers angebracht worden ist. Das Ablösen und Umkleben einer bereits geklebten gültigen Vignette, jede andere als in dieser Mautordnung zugelassene Mehrfachverwendung der Vignette oder eine chemische oder auch technische Manipulation des originären Vignettenklebers derart, dass bei Ablösen der Vignette deren Selbstzerstörungseffekt verhindert wird, ist unzulässig und verwirkt den Nachweis der ordnungsgemäßen Mautentrichtung. Dass dies gegenständlich der Fall war, hat der Bw selbst eingeräumt (Argument des "Umklebens" der Vignette).

 

Zur Frage des Verschuldens ist festzuhalten: Die Behauptung des Bw, vom A und der Werkstätte vor der Tat die Auskunft erhalten zu haben, dass das bloße Mitführen der notwendigen Unterlagen bezüglich Windschutz­scheibenwechsels genügen würde, damit die Maut ordnungsgemäß entrichtet ist, ist nicht geeignet, den Bw zu entschuldigen. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (wie bereits im angefochtenen Straferkenntnis richtigerweise angeführt: VwGH Zl. 97/06/0253 vom 18.12.1997) besteht auch für aus­ländische Kraftfahrer die Verpflichtung, sich über die Rechtsvorschriften, die er bei der Teilnahme am Straßenverkehr in Österreich zu befolgen hat, ausreichend zu unterrichten. Solche Erkundigungen haben bei der zuständigen Behörde zu erfolgen (vgl. statt vieler VwGH Zl. 2004/15/0024 vom 24.6.2004). Der A und eine Werkstätte sind keine zuständigen Behörden! Da der Bw der entsprechenden Erkundigungspflicht nicht nachgekommen ist, entschuldigt ihn die Unkenntnis der Rechtslage nicht, zumal bei Hervortreten der Ungültigkeitsmerkmale der Vignette eine erhöhte Aufmerksamkeit bezüglich der vorliegenden Problematik angebracht ist.

 

Zu den weiteren Behauptungen des Bw, auch von einer Vignettenverkäuferin, von der Autobahnpolizei W, von der Gendarmerie in K und von einem Mautaufsichtsorgan dieselbe Auskunft erhalten zu haben, ist anzumerken, dass nach der Tat eingeholte Auskünfte von vornherein (und zwar schon aus logischen Gründen) nicht geeignet sind, eine Tat wegen mangelnder Rechtskenntnis zu entschuldigen. Überdies gilt auch hier das oben zur Erforderlichkeit der Informationseinholung bei der zuständigen Behörde Gesagte. Sollten die diesbezüglichen Tatsachenbehauptungen des Bw zutreffen (was in Anbetracht des angeblichen Inhalts der Auskunft und der Bestreitung, eine solche Auskunft gegeben zu haben, insbesondere beim Mautaufsichtsorgan zweifelhaft ist), so würde dies am Ergebnis nichts ändern.

 

Zum Ansinnen des Bw, der Unabhängige Verwaltungssenat möge in Anbetracht der konkreten Situation zu einer für den Bw günstigen Billigkeitslösung kommen, ist festzuhalten, dass der Unabhängige Verwaltungssenat lediglich zur Kontrolle der Rechtmäßigkeit des Verwaltungshandelns berufen ist und eine Rechtswidrigkeit des bekämpften Verwaltungsaktes aus besagten Gründen nicht vorliegt. Im Übrigen gilt für die Verwaltungsbehörde, dass sie zur Verfolgung ihr bekannter Delikte verpflichtet ist (§ 25 Abs. 1 VStG). Auch dem Unabhängigen Verwaltungssenat steht diesbezüglich kein Ermessen zu.

 

Dem Bw ist – ohne Konsequenz für das Ergebnis – einzuräumen, dass die Erteilung falscher Rechtsauskünfte durch den A zu einer unbefriedigenden Situation führte.

 

Am Rande – weil in der Sache ohne Bedeutung – sei bemerkt, dass die Behauptung des Bw, er habe, weil in Deutschland lebend, keine Möglichkeit, eine Ersatzvignette zu erhalten, unzutreffend ist. Gemäß Pkt. 8 der Mautordnung kann die Zusendung der Ersatzvignette bzw. deren Kostenersatz über den Postweg entweder direkt bei der A oder über einen österreichischen Autofahrerclub (Bevollmächtigten) beantragt werden. Weiters besteht an verschiedenen Grenzübergängen, u.a. beim Grenzübergang S (Raiffeisenbank S/S), die Möglichkeit, sich nach Vorlage der entsprechenden Nach­weise kostenlos eine Ersatzvignette zu besorgen. Somit bestehen auch für ausländische Lenker ausreichende Möglichkeiten, eine Ersatzvignette zu erhalten. Gegenständlich ist nicht aus den Augen zu verlieren, dass der Bw bereits im August 2005 die Frontscheibe seines Kfz ausgewechselt hat, die Beanstandung der Vignette aber erst knapp zwei Monate später (!) erfolgt ist. Bis zum Erhalt der Ersatzvignette ist die Benützung mautpflichtiger Straßen nach der ausdrücklichen Anordnung des Pkt. 8 der Mautordnung nicht erlaubt.

 

Zur Bemessung der Strafhöhe ist zu bemerken, dass im angefochtenen Straf­erkenntnis ohnehin unter Anwendung und Ausschöpfung des außerordentlichen Milderungsrechtes (§ 20 VStG) die Strafe auf die Hälfte herabgesetzt wurde. Eine weitere Herabsetzung der Geldstrafe kommt mangels gesetzlicher Grundlage nicht in Betracht. Die Tat bleibt auch nicht so weit hinter dem deliktstypischen Unrechts- und Schuldgehalt zurück, dass eine Anwendung des § 21 Abs. 1 VStG gerechtfertigt sein könnte. Der bloße Umstand, dass für eine zur Tatzeit ungültige Vignette dereinst der Kaufpreis bezahlt wurde, reicht dafür nicht aus. Insbesondere ist das Verschulden nicht als geringfügig einzustufen, weil der Bw sich nicht auf geeignete Weise über die Rechtslage erkundigt hat und ihm bei angemessener Sorgfalt die Ungültig­keitsmerkmale der Vignette auffallen hätten müssen.

 

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

 

Rechtsmittelbelehrung:

 

Gegen  diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

 

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichts­hof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

Dr. Langeder

 

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