Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-161257/18/Zo/Jo

Linz, 21.11.2006

 

 

E R K E N N T N I S

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Zöbl über die Berufung des Herrn I C, geboren , vertreten durch Rechtsanwälte Dr. E, Dr. V, Dr. G, S, L, vom 20.03.2006 gegen das Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes von Wels-Land vom 13.03.2006, VerkR96-8638-2005, wegen einer Übertretung der StVO 1960 nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung am 07.06. sowie am 08.11.2006 zu Recht erkannt:

 

 

I.                     Die Berufung wird abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis mit der Maßgabe bestätigt, dass der Tatort von "A25 bei km 6,900" auf "A25 bei km 7,0" richtig gestellt wird.

 

II.                   Der Berufungswerber hat zusätzlich zu den erstinstanzlichen Verfahrenskosten für das Berufungsverfahren einen Kostenbeitrag in Höhe von 32 Euro zu bezahlen.

 

Rechtsgrundlagen:

zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 Abs.1, 51e und 19 VStG.

zu II.: §§ 64 ff VStG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

Zu I.:

1. Im angefochtenen Straferkenntnis wird dem Berufungswerber vorgeworfen, dass er am 30.07.2005 um 9.27 Uhr den Pkw mit dem Kennzeichen GS- (D) in Weißkirchen an der Traun, auf der A25 bei km 6,900 in Fahrtrichtung Linz gelenkt habe, wobei er die auf Autobahnen erlaubte Höchstgeschwindigkeit von 130 km/h überschritten habe. Die gefahrene Geschwindigkeit habe 167 km/h betragen. Die in Betracht kommende Messtoleranz von 3 % sei bereits zu seinen Gunsten abgezogen worden.

Er habe dadurch eine Verwaltungsübertretung nach § 20 Abs.2 StVO begangen, weshalb über ihn gemäß § 99 Abs.3 lit.a StVO 1960 eine Geldstrafe in Höhe von 160 Euro verhängt wurde. Weiters wurde er zur Zahlung eines Verfahrenskostenbeitrages in Höhe von 16 Euro verpflichtet.

 

2. Dagegen richtet sich die rechtzeitig, aber ohne Begründung eingebrachte Berufung.

 

3. Der Bezirkshauptmann von Wels-Land hat den Verwaltungsakt dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich zur Entscheidung vorgelegt. Eine Berufungsvorentscheidung wurde nicht erlassen. Es ergibt sich daher die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates, wobei dieser durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden hat (§ 51c VStG).

 

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt, Einholung eines Luftbildes sowie einer Stellungnahme eines Sachverständigen zur konkreten Messstelle und Durchführung von zwei öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlungen, wobei auch in die Videoaufzeichnung der gegenständlichen Geschwindigkeitsmessung Einsicht genommen wurde. An den Verhandlungen hat der Rechtsvertreter des Berufungswerbers teilgenommen, dieser selbst sowie die Erstinstanz waren entschuldigt.

 

4.1. Daraus ergibt sich folgender für die Entscheidung wesentliche Sachverhalt:

 

Der angeführte Pkw wurde zur Vorfallszeit auf der A25 in Fahrtrichtung Linz gelenkt. In Annäherung an die Messstelle hielt er eine Geschwindigkeit von 167 km/h ein. Die Messung erfolgte von einer Brücke, welche sich in etwa bei km 6,950 befindet, mit einem geeichten Messgerät der Marke VKS 3.0, Identifikationsnummer A07.

 

Bezüglich der Geschwindigkeitsmessung liegen Videoaufzeichnungen vor, auf welcher die Markierungen für die 100 m lange Messstrecke ersichtlich sind. Das angeführte Fahrzeug benützte den linken Fahrstreifen, wobei auch auf der rechten Spur Verkehr herrschte.

 

Im Rahmen der Berufungsverhandlung wurde die Messung anhand der Videoaufzeichnung vom Verhandlungsleiter nachvollzogen, wobei sich eben ergibt, dass das Fahrzeug für das Durchfahren der 100 m langen Messstrecke eine Zeit von 2,17 Sekunden benötigte. Dies entspricht einer Geschwindigkeit von 46 m pro Sekunde bzw. 166 km/h. Dabei handelt es sich um eine Überprüfung der Anzeige dahingehend, ob diese plausibel ist, nicht jedoch um eine exakte messtechnische Nachprüfung der Messung. Diese Plausibilitätskontrolle ergab, dass die Daten der Anzeige mit den Videoaufzeichnungen übereinstimmen. Es kann eben die eingehaltene Geschwindigkeit aufgrund einer Weg-Zeit-Messung nachvollzogen werden, wobei die Wegstrecke vom Sachverständigen überprüft wurde und das Messgerät hinsichtlich der Zeit geeicht ist. Die Einholung eines darüber hinausgehenden Sachverständigengutachtens erscheint deshalb nicht notwendig.

 

Bezüglich der Lenkereigenschaft des Berufungswerbers stellt sich die Beweislage wie folgt dar:

Der Berufungswerber ist Fahrzeughalter des gegenständlichen Fahrzeuges. Die konkrete Geschwindigkeitsüberschreitung wurde ihm mit Strafverfügung am 06.09.2005 vorgeworfen. In insgesamt vier Schriftsätzen hat der Berufungswerber zwar das Strafverfahren bekämpft, aber nie bestritten, dass er selbst gefahren sei. Erstmals in der mündlichen Verhandlung am 07.06.2006 wurde von seinem Vertreter ein anderer Fahrzeuglenker namhaft gemacht. Dieser hat die angebotene eidesstattliche Erklärung aber nicht abgegeben. Die Einvernahme des nunmehr namhaft gemachten Lenkers in Serbien im Rechtshilfeweg erscheint nicht zielführend, weil eben mit Serbien kein entsprechendes Rechtshilfeabkommen für Verwaltungsstrafverfahren besteht.

 

Wenn auch die Rechtslage in Deutschland bezüglich der Beweismittel bei Geschwindigkeitsmessungen von jener in Österreich verschieden ist, wäre dennoch zu erwarten gewesen, dass der Berufungswerber auf einen anderen Fahrzeuglenker bei der ersten sich bietenden Gelegenheit hingewiesen hätte. Dass er dies nicht getan hat, sondern in insgesamt vier Schriftsätzen den angeblichen anderen Fahrzeuglenker nicht erwähnt hat, lässt nur den Schluss zu, dass es in Wahrheit eben keinen anderen Fahrzeuglenker gibt. Auch der erst nach mehr als 10 Monaten namhaft gemachte angebliche Fahrzeuglenker wollte dies nicht in einer eidesstattlichen Erklärung bestätigen. Damit verbleibt kein vernünftiger Grund, an der Lenkereigenschaft des Berufungswerbers zu zweifeln.

 

Bezüglich der Fahrtrichtung wurde die Videoaufzeichnung einem mit den Örtlichkeiten vertrauten Polizisten gezeigt. Dieser bestätigte – ohne die Daten der Anzeige zu kennen – dass das gemessene Fahrzeug in Richtung Linz unterwegs war.

 

5. Darüber hat der UVS des Landes Oberösterreich in rechtlicher Hinsicht Folgendes erwogen:

 

5.1. Gemäß § 20 Abs.2 StVO 1960 darf der Lenker eines Fahrzeuges auf Autobahnen nicht schneller als 100 km/h fahren.

 

5.2. Wie sich aus dem oben dargestellten Beweisverfahren ergibt, hat der Berufungswerber die ihm vorgeworfene Verwaltungsübertretung in objektiver Hinsicht begangen. Umstände, welche sein Verschulden ausschließen könnten, sind im Verfahren nicht hervorgekommen, weshalb ihm gemäß § 5 Abs.1 VStG fahrlässiges Verhalten vorzuwerfen ist.

 

Die Richtigstellung des Tatortes auf "bei km 6,9" war deshalb möglich, weil dem Berufungswerber innerhalb der Verjährungsfrist in der Strafverfügung dieser Tatort vorgeworfen worden war. Es war daher der UVS zur Korrektur verpflichtet.

 

Die Messung der Geschwindigkeit erfolgte auf einer Strecke von 100 m, wobei der Tatort mit der Angabe eines Punktes innerhalb dieser kurzen Strecke ausreichend konkret bestimmt ist. Es besteht für den Berufungswerber keinerlei Gefahr, wegen einer weiteren Geschwindigkeitsüberschreitung innerhalb dieser kurzen Messstrecke ein zweites Mal verfolgt zu werden und seine Verteidigungsrechte waren in keiner Weise eingeschränkt.

 

5.3. Gemäß § 19 Abs.1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.

 

Gemäß § 19 Abs.2 VStG sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

 

Die Erstinstanz hat zutreffend die bisherige Unbescholtenheit des Berufungswerbers als strafmildernd berücksichtigt und angeführt, dass keine Straferschwerungsgründe vorliegen. Aus den Videoaufzeichnungen ergibt sich, dass sich der Berufungswerber nicht völlig alleine auf der Autobahn befunden hat, sondern auf der ersten Fahrspur weitere Fahrzeuge gefahren sind. Seine doch erhebliche Überschreitung der zulässigen Geschwindigkeit hat damit zumindest zu einer abstrakten Erhöhung der Gefahren des Straßenverkehrs geführt. Es muss daher eine entsprechend spürbare Geldstrafe verhängt werden.

 

Unter Berücksichtigung der gesetzlichen Höchststrafe von 726 Euro erscheint die verhängte Geldstrafe durchaus angemessen und entspricht auch den persönlichen Verhältnissen des Berufungswerbers, wobei diesbezüglich die erstinstanzliche Schätzung zu Grunde gelegt wird, weil der Berufungswerber dieser nicht widersprochen hat. Es war daher die Berufung auch hinsichtlich der Strafhöhe abzuweisen. Auch aus generalpräventiven Gründen kommt eine Herabsetzung nicht in Betracht.

 

Zu II.:

Die Entscheidung über die Kosten stützt sich auf die im Spruch angeführten gesetzlichen Bestimmungen.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen  diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

 

 

Mag. Z ö b l

 

Beschlagwortung:

VKS; Tatort; Videoaufzeichnung

 

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