Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
FAQs| Sitemap| Weblinks

VwSen-161532/2/Fra/Sp

Linz, 20.11.2006

 

 

E R K E N N T N I S

 

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Johann Fragner über die Berufung des Herrn IA gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Gmunden vom 31.7.2006, VerkR96-5019-2006, betreffend Zurückweisung eines Einspruches als verspätet, zu Recht erkannt:

 

Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen und der angefochtene Bescheid bestätigt.

 

 

Rechtsgrundlagen:

§ 66 Abs.4 AVG iVm § 24 VStG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Die Bezirkshauptmannschaft  Gmunden hat mit dem in der Präambel angeführten Bescheid  den Einspruch des Berufungswerbers (Bw) gegen die Strafverfügung vom 14.6.2006, VerkR96-5019-2006, als verspätet eingebracht zurückgewiesen.

 

2. Dagegen richtet sich die rechtzeitig eingebrachte Berufung. Die Bezirkshauptmannschaft  Gmunden - als nunmehr belangte Behörde - legte das Rechtsmittel samt bezughabendem Verwaltungsstrafakt dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich vor, der, weil im angefochtenen Bescheid weder eine 2.000  Euro übersteigende Geldstrafe noch eine primäre Freiheitsstrafe verhängt wurde (es handelt sich um einen verfahrensrechtlichen Bescheid), durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden hat (§ 51c erster Satz VStG). Von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung konnte gemäß § 51e Abs.3 Z4 VStG abgesehen werden.

 

3.1 Folgender Sachverhalt ist entscheidungsrelevant:

 

Die beeinspruchte Strafverfügung wurde lt. Zustellnachweis (Rückschein) am 20.6.2006 wurde lt. Zustellnachweis (Rückschein) am 20.6.2006 zugestellt. Die Übernahme des Schriftstückes ist durch die Unterschrift und durch die Anführung des Datums "20.6.06" dokumentiert. Der mit 5. Juli 2006 datierte Einspruch wurde per Telefax am 6.7.2006 um 09.57 Uhr – sohin verspätet – weil außerhalb der Einspruchsfrist eingebracht.

 

3.2. Rechtliche Beurteilung:

 

Gemäß § 49 Abs.1 VStG kann der Beschuldigte gegen eine Strafverfügung binnen zwei Wochen nach deren Zustellung Einspruch erheben.

 

Gemäß § 49 Abs.3 leg.cit. ist die Strafverfügung, wenn ein Einspruch nicht oder nicht rechtzeitig erhoben wird, zu vollstrecken.

 

Ein nicht rechtzeitig erhobener Einspruch ist mit Bescheid zurückzuweisen. Zuständig hiefür ist die Behörde, die die Strafverfügung erlassen hat.

 

Gemäß § 33 Abs.4 AVG können gesetzliche Fristen - um eine solche handelt es sich hier - nicht geändert werden.

 

Gemäß § 66 Abs.4 AVG hat außer hier nicht anzuwendender Ausnahmefälle die Berufungsbehörde, sofern die Berufung nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden.

 

Gemäß § 51 Abs.1 VStG ist zur Entscheidung über die gegenständliche Berufung der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich zuständig.

 

3.3. Sache dieses Berufungsverfahrens ist der angefochtene Bescheid. Da die Unterinstanz das Rechtsmittel zurückgewiesen hat, hat die Berufungsinstanz über die Rechtmäßigkeit dieser Zurückweisung zu befinden.

 

Die verspätete Erhebung des Einspruches wird seitens des Bw nicht in Abrede gestellt. Der Bw behauptet auch keinen Zustellmangel. Anhaltspunkte für einen solchen ergeben sich auch aus der Aktenlage nicht.

 

Im Hinblick auf die verspätete Einspruchserhebung war die Behörde unter Anwendung der oa Rechtsgrundlagen gehalten, das Rechtsmittel zurückzuweisen. Da die Strafverfügung in Rechtskraft erwachsen ist, konnte sie das Anliegen des Bw, die Strafe zu reduzieren, nicht behandeln.

 

Der Bw wird abschließend auf die Möglichkeit hingewiesen, bei der Bezirkshauptmannschaft Gmunden einen Antrag auf Teilzahlung zu stellen.

 

4. Für das Berufungsverfahren sind keine Kostenbeiträge zu entrichten.

 

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen  diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss  - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

 

Dr. F r a g n e r

 

 

 

 

 

 

DruckersymbolSeite drucken
Seitenanfang Symbol Seitenanfang
www.uvs-ooe.gv.at| Impressum