Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-106107/6/Br VwSen106108/6/Br

Linz, 02.03.1999

VwSen-106107/6/Br VwSen-106108/6/Br Linz, am 2. März 1999 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch sein Mitglied Dr. Bleier über die Berufungen des Herrn V, gegen die Straferkenntnisse der Bundespolizeidirektion Linz, vom 26. November 1998, Zlen. S-33.583/98-4 und S-32.820/98-4 - diesbezüglich nur betreffend den Punkt 1), - nach der am 2. März 1999 durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlung, zu Recht:

I. Den Berufungen wird Folge gegeben; die angefochtenen Strafer-kenntnisse werden behoben und die Verwaltungsstrafverfahren - wegen Übertretung nach dem Führerscheingesetz - nach § 45 Abs1 Z1 VStG eingestellt.

Rechtsgrundlage: § 66 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz BGBl.Nr. 51/1991 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 158/1999 - AVG iVm, § 24, § 45 Abs.1 Z1, § 51 Abs.1, § 51e Abs.1 Verwaltungsstrafgesetz, BGBl. Nr. 52/1991 zuletzt geändert durch, BGBl.Nr. 158/1998 - VStG; II. Es entfallen sämtliche Verfahrenskostenbeiträge.

Rechtsgrundlage: § 66 Abs.1 VStG.

Entscheidungsgründe:

1. Die Bundespolizeidirektion Linz hat mit den oben bezeichneten Straferkenntnissen wider den Berufungswerber wegen je einer Übertretung nach § 1 Abs.3 iVm § 23 Abs.1 und 37 Abs.3 Z1 iVm § 37 Abs.1 Führerscheingesetz - FSG jeweils eine Geldstrafe von 5.000 S und für den Nichteinbringungsfall jeweils fünf Tage Ersatzfreiheitsstrafe verhängt und zur Last gelegt, er habe am 24. September 1998 um 10.55 Uhr, in Linz, von der F bis A Nr.2 stadtauswärts (Anhalteort) und am 15. September 1998 um 10.50 Uhr in Linz, B in Höhe der HausNr.11 (Anhalteort) das KFZ Kz. gelenkt, ohne 1) im Besitz einer von der Behörde erteilten, gültigen Lenkberechtigung für die Klasse oder Unterklasse, in die das Kfz fällt zu sein, da seit der Begründung seines Hauptwohnsitzes im Bundesgebiet mehr als sechs Monate verstrichen gewesen seien und er lediglich im Besitze einer in einem Nicht-EWR-Staat erteilten Lenkberechtigung gewesen sei. Hinsichtlich der ebenfalls noch unter 2) vorgeworfenen Übertretung nach § 102 Abs.10 KFG, wurde nicht berufen.

1.1. Begründend führte die Erstbehörde jeweils aus, daß der den Spruch begründende Sachverhalt der auf dienstliche Wahrnehmung beruhenden Anzeige zu entnehmen sei. Dem Berufungswerber sei Gelegenheit gegeben worden seiner Entlastung dienende Beweismittel vorzubringen. Die diesbezügliche Ladung sei ihm gemäß § 17 Abs.3 ZustG am 12. Oktober 1998 durch rechtsgültige Hinterlegung zugestellt worden. Da er sich daraufhin nicht geäußert habe, sei das Verfahren ohne seine Anhörung durchgeführt worden. Da kein Grund bestanden habe am angezeigten Sachverhalt (der Lenkereigenschaft) zu zweifeln, habe davon ausgegangen werden können, daß der bezeichnete Verstoß gegen das Führerscheingesetz vorgelegen habe. Im übrigen verwies die Erstbehörde auf die gesetzlichen Bestimmungen des § 1 Abs.3 FSG und des § 23 Abs.1 iVm § 37 Abs.1 FSG.

2. In der dagegen durch protokollarisches Anbringen am 27. Jänner 1999 bei der Erstbehörde ergänzend (schriftlich) ausgeführten Berufung (siehe Punkt 2.1. unten), führt der Berufungswerber aus, er sei ab März 1997 mit Nebenwohnsitz im J polizeilich angemeldet worden. Erst als er im Februar oder März 1998 seinen bulgarischen Führerschein umschreiben lassen habe wollen, sei ihm von der Behörde mitgeteilt worden, daß es hierfür der Begründung eines Hauptwohnsitzes bedürfe. Im April 1998 habe er daher den Wohnsitz als Hauptwohnsitz geändert. Dies habe er auch den Beamten im Zuge der Amtshandlung erklärt. Er sei sich daher keiner Schuld bewußt. Abschließend wies der Berufungswerber noch darauf hin, derzeit in Österreich kein Fahrzeug zu lenken und im Februar 1999 die Fahrprüfung ablegen zu wollen.

2.1. Laut Aktenvermerk der Erstbehörde vom 11.12.1998 habe der Berufungswerber bereits an diesem Tag mündlich gegen die genannten Straferkenntnisse Berufung erhoben. Dabei habe er auch auf den Umstand hingewiesen, erst seit 1. April 1998 mit Hauptwohnsitz in L gemeldet zu sein.

3. Die Erstbehörde hat, offenbar ohne das Berufungsvorbringen noch zu prüfen und eine Berufungsvorentscheidung in Erwägung zu ziehen, die Akten dem unabhängigen Verwaltungssenat vorgelegt. Damit ist die h. Zuständigkeit begründet. Da keine 10.000 S übersteigenden Geldstrafen verhängt wurden, hat der unabhängige Verwaltungssenat durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu erkennen. Da hier im Ergebnis aus der erstbehördlichen Aktenlage erwiesen erachtete Tatsachen bestritten wurden, waren im Hinblick auf das Berufungsvorbringen ergänzende Erhebungen zu führen. Ebenfalls wurde zur weiteren Klärung hinsichtlich der Meldedaten und des Nachweises über den Besitz einer ausländischen Lenkberechtigung auch eine öffentliche mündliche Berufungsverhandlung anberaumt (§ 51e Abs.1 VstG). An dieser nahm letztlich weder der Berufungswerber (unentschuldigt) noch die Erstbehörde (wegen Personalproblemen) teil.

4. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den (die) Verwaltungsstrafakt(en) der Erstbehörde. Ferner wurde der Führerscheinakt und ein Auszug aus dem Melderegister bei der Erstbehörde angefordert. Bereits daraus ergibt sich in Verbindung mit den vom Berufungswerber in der Berufung erhobenen Einwendungen, der für diese Entscheidung wesentliche Sachverhalt in hinreichender Klarheit.

4.1. Der Berufungswerber ist bulgarischer Staatsangehöriger. Am 3. Februar 1998 wurde ihm eine Bestätigung, offenbar über die Innehabung einer bulgarischen Lenkberechtigung vom 29. November 1993, Nr. 3250248, ausgestellt. Letztere Daten ergeben sich aus dem der Kopie zum h. Verfahren nachgereichten Führerscheinantrag. Der Berufungswerber studiert angeblich seit März 1997 an der Universität L Montanistik. Seit diesem Zeitpunkt war er bereits mit einem Nebenwohnsitz im J polizeilich gemeldet. Eine Ummeldung als Hauptwohnsitz erfolgte am 3. April 1998, gleichzeitig mit der Antragstellung auf Ausstellung einer österreichischen Lenkberechtigung für die Klasse B.

Bereits aus den Anzeigen der Straßenaufsichtsorgane (vom 18. und 24. September 1998) läßt sich die Tatsache einer Änderung der Meldedaten mit 3. April 1998 - bei gleichbleibender Meldeadresse â€" ableiten. Ebenfalls geht aus der Anzeige der Sicherheitswache vom 24. September 1998 eine Rücksprache des Anzeigelegers mit dem Führerscheinreferat hervor. Demnach hat der Berufungswerber am 3. April 1998 um die Ausstellung einer österreichischen Lenkberechtigung angesucht, die Prüfung war zum Zeitpunkt dieser Anzeige jedoch noch nicht abgelegt. Nach dieser Information sei dem Berufungswerber die Weiterfahrt untersagt worden. Aus der Anzeige vom 18. September 1998 (diese betraf ein Lenken eines KFZ durch den Berufungswerber am 15. September 1998) geht hervor, daß dem Berufungswerber durch den Leiter der Führerscheinabteilung anläßlich der Antragstellung am 3. April 1998 mitgeteilt worden wäre, bis zum Erwerb der österreichischen Lenkberechtigung in Österreich kein Kraftfahrzeug lenken zu dürfen.

4.2. Dem Berufungswerber ist daher, trotz seines unentschuldigten Fernbleibens bei der Berufungsverhandlung durchaus darin zu folgen, daß er seinen Hauptwohnsitz in Österreich erst am 3. April 1998 begründet hatte. Die Änderung seines bisherigen Nebenwohnsitzes zum Hauptwohnsitz erfolgte offenkundig über Hinweis der Behörde als Voraussetzung für die Erlangung der österreichischen Lenkberechtigung. Dies eben anläßlich der diesbezüglichen Antragstellung. Warum sich die Erstbehörde im Strafverfahren mit dieser Ummeldung inhaltlich nicht auseinandergesetzt hat ist schlechthin unerfindlich. Dies umso mehr, als die BPD Linz selbst unter Hinweis auf § 23 Abs.1 FSG zutreffend dartut, daß für eine Person mit Hauptwohnsitz im Bundesgebiet das Lenken eines KFZ mit einer in einem Nicht-EWR-Staat erteilten Lenkberechtigung nur zulässig sei, wenn seit der Begründung des Hauptwohnsitzes nicht mehr als sechs Monate verstrichen sind. Ebenso unergründlich ist, warum sich im Führerscheinantrag u.a. der handschriftliche Vermerk findet "HWS (=Hauptwohnsitz) defacto seit 3.3.97". Unzweifelhaft steht schließlich auch fest, daß der Berufungswerber in seiner Heimat eine Lenkberechtigung (vergleichbar der h. Klasse B) erworben hat und dies mittels der von der Erstbehörde in einer kriminaltechnischen Untersuchung â€" welche ebenfalls gleichzeitig mit der Antragstellung auf Umschreibung am 3. April 1998 in Auftrag gegeben wurde - als echt festgestellten Dokumentes (Führerschein) urkundlich belegt gelten dürfte. Auch die Meldeauskunft vom 15. Februar 1999 ergab die Begründung des Hauptwohnsitzes erst am 3. April 1998 (GZ: MA-4422/99).

5. Rechtlich hat der unabhängige Verwaltungssenat erwogen:

5.1. Nach § 23 Abs.1 FSG ist das Lenken eines Kraftfahrzeuges und das Ziehen von Anhängern auf Grund einer von einem Nicht-EWR-Staat erteilten Lenkberechtigung durch Personen mit Hauptwohnsitz im Bundesgebiet zulässig, wenn seit dessen Begründung nicht mehr als sechs Monate verstrichen sind.

Nach Abs.3 leg.cit. ist Besitzern einer in einem Nicht-EWR-Staat erteilten Lenkberechtigung auf Antrag eine Lenkberechtigung im gleichen Berechtigungsumfang zu erteilen, wenn: 1. der Antragsteller nachweist, daß er sich zum Zeitpunkt der Erteilung der ausländischen Lenkberechtigung in dem betreffenden Staat während mindestens sechs Monaten aufhielt oder dort seinen Hauptwohnsitz hatte, 2. der Antragsteller seinen Hauptwohnsitz nach Österreich verlegt hat, 3. seit der Begründung des Hauptwohnsitzes in Österreich nicht mehr als 24 Monate vergangen sind, 4. keine Bedenken hinsichtlich der Verkehrszuverlässigkeit bestehen sowie die gesundheitliche Eignung gemäß § 8 nachgewiesen ist und 5. entweder die fachliche Befähigung durch eine praktische Fahrprüfung gemäß § 11 Abs.4 nachgewiesen wird oder 6. angenommen werden kann, daß die Erteilung seiner Lenkberechtigung unter den gleichen Voraussetzungen erfolgt ist, unter denen sie in Österreich erteilt wird. Der Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr hat mit Verordnung festzulegen, in welchen Staaten für welche Lenkberechtigungen eine derartige Gleichartigkeit besteht.

5.1.1. Mit dem Begriff des Wohnsitzes ist die in § 1 Abs.6 Meldegesetz 1991, BGBl.Nr.9, umschriebene Definition gemeint. Danach ist ein Wohnsitz eines Menschen an einer Unterkunft begründet, an der er sich in der erweislichen oder aus den Umständen hervorgehenden Absicht niedergelassen hat, dort bis auf weiteres einen Anknüpfungspunkt von Lebensbeziehungen zu haben (VwGH 19.3.1997, 96/11/0028). Diese Definition des Hauptwohnsitzes entspricht jener des früheren Begriffes "ordentlicher Wohnsitz" (vgl. VwGH 30. Jänner 1996, Zl. 95/11/0271). Es hat in diesem Zusammenhang dahingestellt zu bleiben, ob nun die sich aus dem Führerscheingesetz ergebende Notwendigkeit zur Begründung des "Hauptwohnsitzes" für den erforderlichen Erwerb einer österreichischen Lenkberechtigung bei einem beabsichtigten Aufenthalt von mehr als einem Jahr, mit den von der zit. Judikatur zum Meldegesetz abzuleitenden Merkmalen (bis auf weiteres einen Anknüpfungspunkt von Lebensbeziehungen zu haben) [noch] vereinbaren läßt. Mit der Absicht ein Ausbildungsziel erreichen zu wollen [auch wenn dies über ein Jahr dauert], können zeitlich unbeschränkte Anknüpfungsinteressen zu einer spezifischen Örtlichkeit nicht immer logisch hergeleitet werden. Damit würde die Notwendigkeit, bei einer ein Jahr übersteigenden Aufenthaltsdauer eine österreichische Lenkberechtigung erwerben zu müssen, scheinbar gleichzeitig auch zum Mittelpunkt des Lebensinteresses erhöht. Trotz einer Ausbildung in Österreich ist dieser Interessensschwerpunkt für den Betroffenen aber durchaus in der Heimat verbleibend denkbar. Dies insbesondere wenn er dorthin regelmäßig zurückkehrt und dort etwa familiär oder wirtschaftlich integriert ist. Das Abstellen auf den Hauptwohnsitz hat in diesem Zusammenhang wohl nur einen verfahrensrechtlichen Hintergrund mit Blick auf die Behördenzuständigkeit.

5.1.2. Gemäß dem klaren Gesetzeswortlaut des § 23 Abs.1 Führerscheingesetz, durfte der Berufungswerber hier jedoch am 15. bzw. 24. September 1998 ein Kraftfahrzeug mit einer in einem Nicht-EWR-Staat iSd. § 23 Abs.3 Z1 FSG erteilten Lenkberechtigung (wo er sich zur Zeit des Erwerbes aufhielt) mangels Ablauf des Zeitraumes von sechs Monaten ab Begründung des ordentlichen Wohnsitzes in Österreich (mit dem 3. April 1998) im Bundesgebiet noch lenken (vgl. h. Erkenntnis vom 18. August 1998, VwSen 105736/2/BR). Mit dieser Entscheidung wurde ebenfalls ein Bescheid der Erstbehörde [Straferkenntnis vom 12. Juni 1998, Zl. III/S-4197/98-3] aufgehoben, weil auch darin bereits eine Strafe nach dieser Gesetzesbestimmung ausgesprochen wurde, obwohl ebenfalls die sechsmonatige Frist nach Begründung des Hauptwohnsitzes noch nicht abgelaufen war. 5.2. Diese Frist hat der Gesetzgeber wohl vorgesehen um bei einem länger beabsichtigten Aufenthalt im Bundesgebiet zwischenzeitig eine österreichische Lenkberechtigung erwerben zu können und gleichzeitig während dieses Zeitraumes mit der im Ausland erworbenen Lenkberechtigung ein Kraftfahrzeug auch in Österreich (noch) lenken zu dürfen. Die Behörde hätte etwa auch auf Antrag diese Frist um weitere sechs Monate zu verlängern gehabt, wenn sich der Antragsteller nachweislich aus beruflichen Gründen oder zum Zwecke der Ausbildung â€" was hier der Fall wäre - nicht länger als ein Jahr in Österreich aufhalten würde. Da das Studium des Berufungswerbers offenbar jedoch länger als ein Jahr in Anspruch nehmen wird, wäre letztere Variante wohl nicht zielführend.

Im Gegensatz zu dieser Regelung hätte die h. von der Erstbehörde geübte Vorgangsweise dem Berufungswerber â€" wohl in Verkennung der Rechtslage - bereits von der Antragstellung auf Ausstellung einer österreichischen Lenkberechtigung den Zeitraum von sechs Monaten für den Gebrauch der im Heimatland erworbenen Lenkberechtigung (offenbar weil er bereits länger im Bundesgebiet mit "Nebenwohnsitz" gemeldet war) verweigert. Ist demnach die Erstbehörde von einem Hauptwohnsitz in Österreich bereits ab März 1997 ausgegangen, fehlen hierfür jedoch entsprechende Feststellungen. Es gibt keine Anhaltspunkte dafür, warum der Berufungswerber den Studienort nicht zu Recht als Zweitwohnsitz für sich erklären hätte dürfen. Durchaus naheliegend ist auch, daß er seinen Kontakt zur Heimat nicht abgebrochen hat und dorthin regelmäßig zurückkehrt. Im Ergebnis würden aus der Sicht der Erstbehörde letztlich wohl viele Nicht-EWR-Bürger, die mit ihrem Kraftfahrzeug etwa jährlich als Touristen nach Österreich fahren und sich hier einige Wochen polizeilich gemeldet aufhalten, ebenfalls der Gefahr einer inhaltsgleichen Bestrafung aussetzen. Als Argument einer konstitutiven Wirkung der Erklärung am Meldezettel kann in der Möglichkeit des § 17 Abs.1 erster Satz Meldegesetz [Reklamationsverfahren] erblickt werden (vgl. VwGH 30.5.1997, 97/02/0049). Im Sinne der Rechtssicherheit kann es ferner aus h. Sicht â€" abgesehen von der im letzten Absatz genannten rechtsgestaltenden Wirkung der Meldedaten und darüber hinaus ohne Anhaltspunkte eines mehr als sechs Monate währenden Hauptwohnsitzes - auch nicht zulässig sein, einen Meldestatus einfach umzuinterpretieren um dadurch eine gesetzliche Frist im Ergebnis auszuschalten. Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

H i n w e i s: Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab der Zustellung eine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof oder beim Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von den gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2500 S zu entrichten. Dr. B l e i e r Beschlagwortung: Hauptwohnsitz, Konstitutive Wirkung der Meldedaten

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