Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
FAQs| Sitemap| Weblinks

VwSen-106169/12/BR

Linz, 28.04.1999

 

VwSen-106169/12/BR Linz, am 28. April 1999

DVR.0690392

E R K E N N T N I S

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Bleier über die Berufung des Herrn J gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 11. Jänner 1999, Zl. VerkR96-1198-1997-K, wegen Übertretungen der StVO 1960, nach der am 28. April 1999 durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlung und Verkündung zu Recht erkannt:

I. Der Berufung wird Folge gegeben; das angefochtene Straferkenntnis wird in den Punkten 2) bis 4) aufgehoben und das Verwaltungsstrafverfahren nach § 45 Abs.1 Z1 VStG eingestellt.

Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs. 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz, BGBl.Nr. 51/1991, zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 158/1998 - AVG, iVm § 24, § 45 Abs.1 Z1, § 51 Abs.1, § 51e Abs.1 Verwaltungsstrafgesetz, BGBl. Nr. 52/1991, zuletzt geändert durch BGBl.Nr. 158/1998 - VStG;

II. Es entfallen sämtliche Verfahrenskostenbeiträge.

Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs.1 VStG.

Entscheidungsgründe:

1. Die Bezirkshauptmannschaft Linz-Land, hat mit dem Straferkenntnis vom 11. Jänner 1999, Zl. VerkR96-1198-1997-K, über den Berufungswerber wegen Übertretung nach § 7 Abs.1 iVm § 99 Abs.3 lit.a, § 4 Abs.1 lit.a, lit.c und § 4 Abs.5 iVm § 99 Abs.2 lit.a und § 99 Abs.3 lit.b StVO 1960 vier Geldstrafen [1.) 500 S und 2.) bis 4.) je 1.000 S und für den Nichteinbringungsfall je 24 Stunden Ersatzfreiheitsstrafen] verhängt und folgendes Verhalten zur Last gelegt:

"Sie haben am 4.1.1997 um 12.15 Uhr den PKW Kombi, Kz. , im Ortsgebiet von Linz, in die A 7, RFB Süd von der Auffahrt Hafenstraße 1) nicht so weit rechts gelenkt, wie dies unter Bedachtnahme auf die Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs zumutbar und dies ohne Gefährdung und Behinderung anderer Straßenbenützer und ohne Beschädigung von Sachen möglich war. Dabei haben Sie 2) nach einem Verkehrsunfall, mit dem Ihr Verhalten am Unfallsort in ursächlichem Zusammenhang stand, das von Ihnen gelenkte Fahrzeug nicht sofort angehalten, 3) es unterlassen, nach einem Verkehrsunfall, mit dem Ihr Verhalten am Unfallsort in ursächlichem Zusammenhang stand, an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken, weil Sie Ihre Fahrt fortsetzten und nicht mehr festgestellt werden konnte, ob Sie zur Tatzeit noch fahrtüchtig waren und 4) es unterlassen, nach einem Verkehrsunfall mit Sachschaden, mit dem Ihr Verhalten am Unfallsort in ursächlichem Zusammenhang stand, die nächste Polizei- oder Gendarmeriedienststelle ohne unnötigen Aufschub zu verständigen, obwohl ein gegenseitiger Nachweis von Name und Anschrift der Unfallbeteiligten bzw. der Personen, in deren Vermögen der Schaden eingetreten ist, unterblieben ist."

1.1. Die Erstbehörde führte begründend aus wie folgt:

"Auf Grund einer Anzeige der Bundespolizeidirektion Linz vom 4.1.1997 werden Ihnen die umseits angeführten Verwaltungsübertretungen zur Last gelegt.

Zu Ihrer Stellungnahme vom 23.4.1997 geben Sie einerseits an vom angeführten Vorfall nichts bemerkt zu haben, andererseits meinen Sie, daß es zu keiner Berührung beider Fahrzeuge gekommen sei, zumal Ihr Kombi keine Beschädigung aufweise. Im Übrigen könne man ein solches Kollisionsgeräusch infolge des Motorengeräusches und des Verkehrslärmes keinesfalls wahrnehmen.

Ihren Rechtfertigungsaussagen sind die Angaben des Geschädigten, A entgegenzuhalten, die er im Rahmen der Erstellung der Anzeige vom 4.1.1997 macht und bei seiner Zeugenvernehmung vom 18.2.1998 bei der Bundespolizeidirektion Wels bestätigt und ergänzt. Dabei führt er aus, daß Sie mit Ihrem Kombi direkt von der Auffahrt Hafenstraße auf den äußerst linken Fahrstreifen der A 7, RFB Süd, ohne Blinkzeichen und mit überhöhter Geschwindigkeit wechselten, sodaß Herr B trotz Bremsung und Hupzeichen einen seitlichen Zusammenstoß mit Ihnen nicht mehr verhindern konnte. Diesen Sachverhalt bestätigen noch vier weitere Zeugen die unmittelbar hinter Ihnen fuhren und der überzeugenden Meinung sind, daß Sie als verantwortungsbewußter Fahrzeuglenker das Anstoßgeräusch bzw. Quietschen der Reifen wahrnehmen hätten müssen oder Ihnen zumindest durch die gegebene Verkehrssituation Umstände zu Bewußtsein hätten kommen müssen, daß es zu einer Berührung mit dem anderen Fahrzeug gekommen sein könnte und folglich hätten Sie sich dahingehend vergewissern müssen, ob es tatsächlich zu einem Verkehrsunfall gekommen ist.

Der Behörde liegt außerdem ein Gutachten des Amtes der 0.ö. Landesregierung vom 1.7.1997 vor, das besagt, daß Sie die von Ihnen verursachte Streifung akustisch hätten wahrnehmen müssen.

Die ha. Behörde sieht die Begehung dieser Taten durch Sie als erwiesen an, da keinerlei Veranlassung besteht, an den schlüssigen Angaben der unter Wahrheitspflicht stehenden Zeugen zu zweifeln, zumal Sie als Beschuldigter nicht der Wahrheitspflicht unterliegen und sich in jede Richtung rechtfertigen können, ohne irgendwelche strafrechtliche Sanktionen befürchten zu müssen, weshalb auch Ihre Rechtfertigungsangaben als reine Schutzbehauptungen zu qualifizieren sind. Überdies wurden Sie vom Gutachten der 0.ö. Landesregierung dementsprechend belastet.

Gemäß § 7 Abs. 1 u. § 99 Abs. 3 lit. a StVO 1960 begeht eine Verwaltungsübertretung, wer sein Fahrzeug nicht so weit rechts lenkt, wie dies unter Bedachtnahme auf die Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs zumutbar und dies ohne Beschädigung von Sachen möglich ist.

Gemäß § 4 Abs. 1 lit. a u. § 99 Abs. 2 lit. a StVO 1960 begeht eine Verwaltungsübertretung, wer nach einem Verkehrsunfall, mit dem sein Verhalten am Unfallsort in ursächlichem Zusammenhang stand, das von ihm gelenkte Fahrzeug nicht sofort anhält.

Gemäß § 4 Abs. 1 lit. c u. § 99 Abs. 2 lit. a StVO 1960 begeht eine Verwaltungsübertretung, wer es unterläßt, nach einem Verkehrsunfall, mit dem sein Verhalten am Unfallsort in ursächlichem Zusammenhang stand, an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken.

Gemäß § 4 Abs. 5 u. § 99 Abs. 3 lit. b StVO 1960 begeht eine Verwaltungsübertretung, wer es unterläßt, nach einem Verkehrsunfall mit Sachschaden, mit dem sein Verhalten am Unfallsort in ursächlichem Zusammenhang stand, die nächste Polizei- oder Gendarmeriedienststelle ohne unnötigen Aufschub zu verständigen, obwohl ein gegenseitiger Nachweis von Name und Anschrift der Unfallbeteiligten bzw. der Personen, in deren Vermögen der Schaden eingetreten ist, unterblieben ist.

Es war somit spruchgemäß zu entscheiden, wobei hinsichtlich Ihrer für die Strafbemessung zu berücksichtigenden Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse von folgender Schätzung ausgegangen wurde: mtl. Nettoeinkommen ca. S 15.000,--, kein Vermögen, keine Sorgepflichten.

Strafmildernde oder -erschwerende Umstände waren der hs. Behörde keine besonderen bekannt.

Aus vorangeführten Gründen erscheinen die gegen Sie verhängten Geldstrafen als tat- und schuldangemessen.

2. In der dagegen fristgerecht durch die a.g. Rechtsvertreter erhobenen Berufung führt der Berufungswerber nachfolgendes aus:

"In umseits bezeichneter Rechtssache erhebt der Beschuldigte durch seinen ausgewiesenen Vertreter innerhalb offener Frist nachstehende

B e r u f u n g:

Der zitierte Bescheid wird insoferne angefochten, als der Beschuldigte wegen Tatbeständen nach § 4 StVO verurteilt wurde. Der Bescheid bleibt lediglich hinsichtlich der Verurteilung nach § 7 StVO unbekämpft.

Vorweg wird dargetan, daß der Beschuldigte den ihm vorgeworfenen Verstoß wegen § 7 StVO deshalb nicht bekämpft, da er den Vorfall gar nicht bemerkt hat und daher die Angaben des Herrn A zum Unfallshergang an sich für den Beschuldigten schwer zu widerlegen sind.

Allein aus diesem Grunde wäre es für den Beschuldigten wenig glaubhaft, wenn er zum Unfallshergang detaillierte Angaben machen könnte. Im übrigen entspricht dies der Verantwortung des Beschuldigten von allem Anfang an.

Hingegen widerspricht der Beschuldigte den Ausführungen im Sachverständigengutachten, daß er die Streifung wahrnehmen mußte. Es darf noch einmal darauf hingewiesen werden, daß das rechte hintere Türfenster des vom Beschuldigten gelenkten PKW's Renault 25 Kombi zum Unfallszeitpunkt nicht verglast war. Vielmehr befand sich anstelle dieses Fensters eine mit Klebeband fixierte Plastikfolie, welche durch den Fahrtwind ein starkes Vibrationsgeräusch (heftiges Flattern) erzeugte. Infolge des übrigen Straßenlärmes sowie eines eingeschalteten Radios war für den Beschuldigten daher ein Streifgeräusch nicht wahrnehmbar.

Schon gar nicht war eine Bewegungsveränderung des Fahrzeuges durch den Anstoß zu bemerken, da die Streifung nahezu unbedeutend war.

In diesem Zusammenhang wird auf die Zeugenaussage der C verwiesen, die zwar das Fahrmanöver des Beschuldigten als rücksichtslos beschreibt - und somit sicherlich nicht als dem Beschuldigten wohlgesonnen bezeichnet werden kann -, welche aber von einem Zusammenstoß nichts bemerkte.

Der Beschuldigte beantragt nun ausdrücklich die Durchführung eines Ortsaugenscheines unter Beziehung eines Sachverständigen.

Gestellt wird nunmehr der

A n t r a g,

es wolle der Berufung nach Durchführung eines Beweisverfahrens stattgegeben und das Straferkenntnis im angefochtenen Umfang aufgehoben werden.

, am 8.2.1999

Dr.K/GB J"

3. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis aufgenommen durch die Einsichtnahme in den Verwaltungsakt der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land, Zl. VerkR96-1198-1997-K und Erörterung des Akteninhaltes im Rahmen der öffentlichen mündlichen Verhandlung. Ferner durch die Vernehmung des Zeugen A. B, sowie durch auszugsweise Verlesung der Aussagen der Zeugen Ch im erstbehördlichen Verfahren, sowie durch Vernehmung des Berufungswerbers anläßlich der Berufungsverhandlung. Erörtert wurde ebenfalls das im Verfahren vor der Erstbehörde eingeholte Amtssachverständigengutachten v. 1. Juli 1997, BauME-010000/2928/Lin/Lee.

4. Auf Grund des vor dem Oö. Verwaltungssenat durchgeführten Beweisverfahrens lenkte der Berufungswerber seinen Pkw bei der Autobahnauffahrt Hafenstraße in Fahrtrichtung Süden. Schon in der Auffahrtsschleife beobachtete der Berufungswerber zwei im Bereich der sogenannten VÖEST-Brücke fahrende Fahrzeuge. Im Bereich des Beschleunigungsstreifens, welchen er mit ca. 70 km/h befuhr, befand sich vor ihm ein langsamer fahrender Pkw, welcher in der Folge seine Fahrgeschwindigkeit, allenfalls wegen aus Richtung Norden sich annähernden Kraftfahrzeuge, reduzierte. Der Berufungswerber entschloß sich daher durch den unverzüglichen Wechsel zum Teil bereits auf die linke Fahrspur der A7 diesen Pkw zu überholen. Dabei kam es zum Kontakt mit dem vom Zeugen B gelenkten Fahrzeug, welches unmittelbar vor diesem Fahrzeugkontakt - gleichsam dieses Fahrmanöver erahnend - sein Fahrzeug bereits stark abgebremst hatte.

Der Berufungswerber setzte seine Fahrt unbeirrt auf der A7 fort.

Die Berührung der beteiligten Fahrzeuge erfolgte im Bereich des linken hinteren Kotflügels am Berufungswerberfahrzeug mit dem rechten vorderen Kotflügel des Fahrzeuges des Zeugen A. B. Der Schaden wurde durch die Versicherung des Berufungswerberfahrzeuges ersetzt.

4.1. Gemäß der Zeugenaussage des Unfallbeteiligten A. B ergab sich bei diesem Fahrzeugkontakt keine Erschütterung an seinem Fahrzeug. Ebenfalls war das Streifgeräusch nur geringfügig akustisch wahrnehmbar.

Unter dieser Prämisse läßt sich die Verantwortung des Berufungswerbers durchaus glaubwürdig nachvollziehen. Der Berufungswerber verantwortet sich im Ergebnis vom Anfang an dahingehend vom Vorfall bzw. von der Streifung des Zweitbeteiligten nichts bemerkt zu haben. Er führte dies etwa auf die Tatsache zurück, daß bei dem von ihm gelenkten Fahrzeug zum Vorfallszeitpunkt die rechte hintere Seitenscheibe nicht verglast war. Die ersatzweise angebrachte Folie habe ein entsprechendes Flattergeräusch verursacht. Zusätzlich habe er das Radio eingeschaltet gehabt und daher in Verbindung mit dem Straßenlärm das Streifgeräusch nicht gehört. Mit diesem Aspekt hätte sich der technische Sachverständige nicht auseinandergesetzt gehabt.

In dieser Verantwortung kann dem Berufungswerber, welcher bei der Berufungsverhandlung einen soliden und glaubwürdigen Eindruck machte, gefolgt werden. Zu bemerken ist, daß der Berufungswerber - abgesehen von einem Parkdelikt - unbescholten ist und dies grundsätzlich den Schluß auf ein wertverbundenes Verhalten im Straßenverkehr zuläßt. Die Begehung einer Fahrerflucht wäre im krassem Widerspruch zum anzunehmenden bisherigen Wohlverhalten im Straßenverkehr. Die Glaubwürdigkeit des Berufungswerbers wird zusätzlich durch sein Eingeständnis des Verstoßes gegen das Rechtsfahrgebot und der Anerkennung der Schadensverursachung an sich unterstrichen.

Nachvollziehbar war in der Verantwortung des Berufungswerbers auch der Hinweis sich voll auf das Verhalten seines Vordermannes konzentriert zu haben und daher beim Spurwechsel nicht mehr auf jene Fahrzeug geachtet zu haben die er bereits bei der Auffahrt im Bereich der Brücke wahrgenommen und noch weiter hinten glaubte. In Verbindung mit diesen Komponenten wurde glaubhaft dargetan von der Streifung weder visuell noch akustisch etwas mitbekommen zu haben.

Dabei wird nicht übersehen, daß es sich hier um einen atypischen Fall zu handeln scheint, zumal grundsätzlich die Annäherung eines anderen Fahrzeuges bis knapp an die linke Fahrertür zumindest im Augenwinkel wahrgenommen werden müßte.

Hier konnte tatsächlich die Bindung der Aufmerksamkeit auf das den Berufungswerber von rechts zumindest aus seiner subjektiven Sicht behindernde Fahrzeug seinen Wahrnehmungshorizont links von ihm eingeengt haben.

Durch diese Würdigung wird an der grundsätzlichen Richtigkeit der fachlichen Ausführungen des Amtssachverständigen kein Zweifel gehegt. Wenn darin im Ergebnis auf das objektive Kriterium der Notwendigkeit eines Schulterblickes verwiesen und daraus die Wahrnehmbarkeit abgeleitet wurde.

Damit können aber nicht alle denkbaren Konstellationen abgedeckt werden. Hier vermochte glaubhaft gemacht werden, daß der Fahrzeugkontakt nicht wahrgenommen wurde und daher die Weiterfahrt dem Berufungswerber auf der subjektiven Tatebene nicht vorzuwerfen ist (§ 5 Abs.1 VStG letzter Halbsatz).

Die Behörde hat dem Täter grundsätzlich nicht nur den objektiven Tatbestand, sondern auch das Verschulden - der fehlenden Wahrnehmung - nachzuweisen (Hauer/Leukauf, Handbuch des österr. Verwaltungsverfahrens, 4. Auflage, S 708 ff).

4.2. Da bereits bei bloßem Zweifel an der Tatbegehung - hier auf eine Wahrnehmbarkeit bei objektiver Beurteilung der gegebenen Umstände reduziert - von der Fortführung eines Verwaltungsstrafverfahrens abzusehen und die Einstellung zu verfügen ist, war hier spruchgemäß zu entscheiden (vgl. VwGH 12.3.1986, Zl. 84/03/0251; ZfVB 1991/3/1122).

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

H i n w e i s:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab der Zustellung eine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof oder beim Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von den gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2500 S zu entrichten.

Dr. B l e i e r

 

DruckersymbolSeite drucken
Seitenanfang Symbol Seitenanfang
www.uvs-ooe.gv.at| Impressum