Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-530490/15/Re/Sta

Linz, 14.12.2006

 

 

 

E R K E N N T N I S

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Werner Reichenberger über die Berufung der O. L AG, M, W, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Gmunden vom 1.6.2006, Zl. Ge20-3763/01-2006, betreffend die Erteilung einer gewerbebehördlichen Genehmigung für die Errichtung einer Betriebsanlage (Altstoffsammelzentrum in G), zu Recht erkannt:

 

Anlässlich der Berufung wird der bekämpfte Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Gmunden vom 1. Juni 2006, Ge20-3763/01-2006, in seinen angefochtenen Auflagenpunkten insoferne abgeändert, als die Auflagenpunkte 15, 16, 23, 24, 25 und 52 entfallen sowie nachstehende Auflagenpunkte konkretisiert bzw. abgeändert werden und lauten wie folgt:

 

"10. Weiters ist der Raum mit zwei ins Freie führenden raumdiagonal angeordneten Lüftungsöffnungen mit einer Mindestfläche von je
625 cm2 auszustatten. Die untere Öffnung hat mit der Unterkante an der Hochzugsoberkante der Fußbodenwanne anzuschließen, die obere Öffnung ist raumdiagonal in Form eines Kamins mit selber Querschnitts­dimensionierung über Dach zu führen. Der Kamin ist brandbeständig auszuführen (F 90).

 

14. Für die Zwischenlagerung

-            von Gebinden, die starke Säuren oder starke Basen beinhalten, sind medienbeständige Auffangwannen (zweckmäßigerweise aus Kunststoff vorzusehen, ebenso für Gebinde mit nicht identifizierten Flüssigkeiten;

 

-          von bruchgefährdeten Behältern sind Auffangwannen in Übergröße vorzusehen;

 

 

-          von Problemstoffen  bzw. gefährlichen Abfällen, bei denen Unklarheit bezüglich der Zusammensetzung bzw. des Gefährdungspotentials besteht, ist ein hiefür separat eingerichtetes, gekennzeichnetes und ausreichend dimensioniertes Regal vorzusehen.

 

     14a. Der Zutritt zum Problemstoffsammelraum ist für betriebsfremde Personen wirksam zu verhindern (zB durch bauliche Maßnahmen oder Einrichtungen). Zusätzlich ist deutlich sichtbar das Zutrittsverbot für betriebsfremde Personen im Eingangsbereich des Problemstoff­sammelraums kenntlich zu machen. Die Türe zum Problem­stoffsammelraum ist darüber hinaus außerhalb der Betriebszeiten versperrt  zu halten.

 

     19. Für die Zwischenlagerung

     - von Kfz-Starterbatterien ist eine säurefeste Auffangwanne vorzusehen.
- von Leuchtstofflampenbruch ist ein geschlossener Behälter mit   
    ausreichendem Schutz zur Verhinderung von Quecksilber- und
    Staubemissionen vorzusehen;

            - von Altspeisefetten bzw. Gebinden mit Altspeisefetten ist ein
    geeigneter dichter Behälter (zB Kunststoffwanne) vorzusehen.

 

Die Zwischenlagerung von Konsumbatterien und Knopfzellen hat getrennt von Kfz-Starterbatterien in auslaufsicheren Kunststoffgebinden in einem gut durchlüfteten Bereich der Halle zu erfolgen.

 

     22. Asbestzementabfälle und asbesthältige Abfälle dürfen nur in geschlossenen Gebinden gelagert werden. Der Austritt von Asbestfasern  ist unter Berücksichtigung der Grenzwerteverordnung, BGBl. II Nr. 253/2001 idF 242/2006, zu begrenzen.

 

     27. Die Annahmeliste von sonstigen Abfällen im Sinne des § 2 Abs.4 Z5
Oö. AWG 1997 wird insoferne eingeschränkt, als die unter lit. d und lit. h leg.cit. angeführten Abfälle nicht übernommen werden dürfen.

            Die Annahmeliste von biogenen Abfällen im Sinne des § 2 Abs. 4 Z6
  Oö. AWG 1997 wird auf die Sammlung von den in lit. a leg.cit.      angeführten Abfällen sowie auf die Sammlung von "Ölis" (spezieller           Sammelbehälter zur Sammlung von Speiseölen) und die Sammlung von
  Biomüll in einem Container eingeschränkt. Dieser Container hat dem   Stand der Technik zu entsprechen (dicht schließender Deckel) ist einmal
  wöchentlich zu entleeren und bei Bedarf zu reinigen. Der             Aufstellungsbereich des Containers ist regelmäßig auf Verunreinigung
  zu kontrollieren und bei Bedarf zu reinigen. Der Container ist vor          Sonneneinstrahlung geschützt aufzustellen.

 

     39. Durch angemessene Sorgfalt bei der Übernahme, Zusammenlagerung, Wahl von Verpackungsmitteln oder sonstigen geeigneten Vorkehrungen ist das Eintreten gefährlicher physikalisch-chemischer Reaktionen wirksam zu verhindern.

 

     44. Abfälle, die halogenierte Kohlenwasserstoffe im Sinne des § 2 Z11 der HKW-Anlagen-Verordnung-HAV, BGBl. II Nr. 411/2005, enthalten (ausgenommen Gerätetypen laut Abfallbehandlungspflichten­
verordnung bzw. Elektroaltgeräteverordnung, diese sind nach den jeweiligen Verordnungsinhalten zu lagern), sind in Originalgebinden im Problemstoffsammelraum zwischenzulagern. Die Gebinde sind in einer ausreichend dimensionierten flüssigkeitsdichten Auffangwanne aus Stahlblech aufzustellen.

 

     49. Die gefährlichen Abfälle, (mit Ausnahme selbstentzündlicher Stoffe, da diese nur in der ADR-Verpackung übernommen und nicht umverpackt werden dürfen), dürfen nur von fachlich befähigten Personen verpackt werden, die vom abfallrechtlichen Geschäftsführer, welcher hiefür auch eine chemische  Ausbildung (zumindest HTL) aufweist, nachweislich und zumindest jährlich wiederkehrend einschlägig geschult werden.

 

     53.Sämtliche Problemstoffe bzw. gefährliche Abfälle, welche nicht entsprechend den Bestimmungen des GGBG in der geltenden Fassung verpackt und zur Abholung bereit gestellt werden, müssen im Problemstoffsammelraum zwischengelagert werden.

Nicht im Problemstoffsammelraum (zwischen-)gelagert werden müssen:

Konsumbatterien, Knopfzellen, Eisenbahnschwellen, Elektro- und Elektronikaltgeräte, Starterbatterien, Altöl, leere Ölgebinde, Altautos.

 

     54. Eisenbahnschwellen sind vor Niederschlägen geschützt (überdacht oder abgedeckt) zu lagern."

 

Nach Aufzählung der Auflagen aus dem Bereich der Abfallwirtschaft und Abfallchemie erfolgt im Spruchteil I des bekämpften Bescheides nachstehender

 

Hinweis:

"Auf das Erfordernis der Einhaltung der Abfallbehandlungspflichten­verordnung BGBl. II Nr. 459/2004 idgF, insbesondere unter Berücksichtigung von Elektro- und Elektronikaltgeräten, Kühl- und Klimageräten, PCB/PCT-hältigen Abfällen, Lösemitteln und lösemittelhältigen Abfällen, Batterien und Akkumulatoren sowie verletzungsgefährdenden medizinischen Abfällen, wird ausdrücklich aufmerksam gemacht."

 

 

Rechtsgrundlage:

§§ 66 Abs.4, 67a Abs.1 und 67d des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 idgF (AVG)

§§ 359a und 77 Gewerbeordnung 1994 idgF (GewO 1994).

 

 

 

 

Entscheidungsgründe:

 

 

Die Bezirkshauptmannschaft Gmunden als im gegenständlichen Verfahren belangte Behörde hat mit dem Bescheid vom 1. Juni 2006, Ge20-3763/01-2006, über Antrag der O. L AG, W, die gewerbebehördliche Genehmigung für die Errichtung und den Betrieb eines Abfallsammelzentrums auf den Gst. Nr.  und  der KG. G in der Gemeinde G im Grunde des § 77 GewO 1994 erteilt. Dies nach Durchführung eines ordentlichen Ermittlungsverfahrens, insbesondere nach Durchführung einer mündlichen Augenscheinsverhandlung, an welcher neben dem gewerbetechnischen Amtssachverständigen auch eine Amtssachverständige für Abfallchemie teilnahm. Die beantragte Genehmigung wurde schließlich mit dem bekämpften Bescheid erteilt und gleichzeitig wurden 62 Auflagen aus dem Bereich Abfallwirtschaft bzw. Abfallchemie vorgeschrieben, weiters 3 Auflagen über Forderung des Arbeitsinspektorates sowie 17 Auflagen aus dem Bereich des gewerbetechnischen Amtssachverständigen. Die Genehmigung wurde im Wesentlichen mit der Begründung erteilt, das Verfahren habe ergeben, dass durch die gegenständliche Betriebsanlage bei Einhaltung der vorgeschriebenen Auflagen eine Gefährdung des Lebens oder Gesundheit des Konsenswerbers, der im Betrieb beschäftigten Personen, der Nachbarn oder der die Betriebsanlage aufsuchenden Kunden, eine Gefährdung des Eigentums oder sonstiger dinglicher Rechte oder eine unzumutbare Belästigung der Nachbarschaft durch Geruch, Lärm, Rauch, Staub, Erschütterung u.ä., eine unzumutbare Beeinträchtigung von öffentlichen Interessen dienenden benachbarten Anlagen oder Einrichtungen, eine unzumutbare wesentliche Beeinträchtigung der Sicherheit, Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs an oder auf Straßen mit öffentlichem Verkehr sowie eine nachteilige Einwirkung auf die Beschaffenheit der Gewässer nicht zu erwarten ist. Darüber hinaus wurde durch Vorschreibung von Auflagen zum Teil auch Nachbarvorbringen entsprochen.

 

Innerhalb offener Frist hat die Konsenswerberin gegen eine Reihe von Auflagen, welche im Bereich der Amtssachverständigen für Abfallchemie gründen, mit Schreiben vom 21. Juli 2006 Berufung erhoben. Über Aufforderung des Unabhängigen Verwaltungssenates wurde diese Berufung mit Schriftstück vom 16. August 2006 ergänzt, konkretisiert und begründet. Demnach seien die im Detail zitierten bekämpften Auflagen nicht erforderlich, da entsprechende Projektsbestandteile ohnedies dem Stand der Technik entsprechen würden bzw. da bestimmte Schutzinteressen auch ohne der konkreten Vorschreibung einiger Auflagen gewährleistet würden. Weiters wird zum Teil auf bestehende Gesetzes- oder Verordnungsbestimmungen verwiesen, deren ohnedies verpflichtende Einhaltung die zusätzliche Vorschreibung einer Auflage überflüssig mache. Weiters wird in Bezug auf mehrere Auflagen vorgebracht, dass sie weder bestimmt noch erforderlich seien.

 

 

Die Bezirkshauptmannschaft Gmunden als belangte Behörde hat diese Berufungsschrift gemeinsam mit dem zu Grunde liegenden Verfahrensakt dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich zur Berufungsentscheidung vorgelegt. Die belangte Behörde hat dabei keine inhaltlichen Äußerungen zum Berufungsvorbringen abgegeben und keinen Widerspruch im Sinne des § 67h Abs.1 AVG erhoben.

 

Die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Oberösterreich durch Einzelmitglied ergibt sich aus § 359a GewO 1994  iVm § 67a  Abs.1 AVG.

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Akt der belangten Behörde zu  Ge20-3763/02-2006, Einholung einer ergänzenden gutächtlichen Stellungnahme der Amtssachverständigen für Abfallchemie vom 25. September 2006, U-UT-950786/3-2006 sowie Durchführung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung am 30. November 2006, an welcher neben einem Vertreter der Berufungswerberin auch zwei Sachverständige aus dem Bereich der Abfallwirtschaft bzw. Abfallchemie teilgenommen haben.

 

 

In der Sache hat der Unabhängige Verwaltungssenat erwogen:

 

Gemäß § 77 Abs. 1 GewO 1994 ist eine Betriebsanlage zu genehmigen, wenn nach dem Stand der Technik und dem Stand der medizinischen und der sonst in Betracht kommenden Wissenschaften zu erwarten ist, dass überhaupt oder bei Einhaltung der erforderlichenfalls vorzuschreibenden bestimmten geeigneten Auflagen die nach den Umständen des Einzelfalles voraussehbaren Gefährdungen im Sinne des § 74 Abs. 2 Z1 vermieden und Belästigungen, Beeinträchtigungen oder nachteilige Einwirkungen im Sinne des § 74 Abs. 2 Z2 bis 5 auf ein zumutbares Maß beschränkt werden.

 

 

Insbesondere im Rahmen der mündlichen Verhandlung wurden vom Vertreter der Konsenswerberin die Gründe der Berufung, konkretisiert zu den einzelnen Auflagen, dargelegt. Bereits vor Eröffnung der mündlichen Verhandlung haben Gespräche zwischen Vertretern der Konsenswerberin und dem Amtssachverständigendienst des Amtes der Oö. Landesregierung für die Bereiche Abfallwirtschaft bzw. Abfallchemie stattgefunden, insbesondere  um Unklarheiten oder Missverständnisse in Bezug auf einzelne Auflagen vorweg auszuräumen. Dies mit dem Ergebnis, dass im Rahmen der mündlichen Berufungsverhandlung am 30. November 2006 die bekämpften Auflagen im Einzelnen durchdiskutiert werden konnten und in Bezug auf sämtliche bekämpften Auflagen Ergebnisse erzielt werden konnten, welche aus Sicht des Amtssachverständigendienstes den notwendigen Umfang der Vorschreibung von Auflagen, ergänzend zu bestehenden Normen bzw. zum eingereichten Projekt, erfüllen und auch aus Sicht der Konsenswerberin erforderlich und ausreichend bestimmt sind. So konnten neben dem Entfall einiger Auflagen für die übrigen bekämpften Auflagen Konkretisierungen, Änderungen bzw. Formulierungen gefunden werden, welche dem Bestimmtheitsgebot entsprechen und darüber hinaus auch erforderlich sind.

Die eingehende Diskussion vor Durchführung der mündlichen Berufungsverhandlung sowie während derselben führte zum Ergebnis, dass für sämtliche Auflagen – soweit erforderlich – Formulierungen gefunden werden konnten, welche sowohl die Zustimmung der Berufungswerberin als auch der Amtssachverständigen fanden und daher ein einvernehmliches Ergebnis begründeten, weshalb eine darüber hinausgehende Begründung nicht mehr erforderlich war.

 

Auf Grund der dargestellten Sach- und Rechtslage war somit insgesamt wie im Spruch zu erkennen und war der bekämpfte Bescheid bzw. waren die einzelnen bekämpften Auflagen im dargestellten Umfang zu konkretisieren, zu vervollständigen bzw. zu streichen. 

 

Rechtsmittelbelehrung:

 

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

 

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsge­richts­hof erhoben werden; diese muss von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

 

Dr. Reichenberger

 

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