Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-161656/7/Zo/Da

Linz, 14.12.2006

 

 

E R K E N N T N I S

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Zöbl über die Berufung der Frau T F, geb. , vom 5.9.2006 gegen das Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes von Linz-Land vom 7.8.2006, VerkR96-16306-2004, wegen einer Übertretung der StVO 1960 nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung am 4.12.2006 (die Berufung zu Punkt 1 wurde zurückgezogen) zu Recht erkannt:

 

I.                     Der Berufung hinsichtlich Punkt 2) des Straferkenntnisses wird im Schuldspruch keine Folge gegeben und das Straferkenntnis diesbezüglich bestätigt.

 

Es wird jedoch von der Verhängung einer Strafe abgesehen und zu Punkt 2) des angeführten Straferkenntnisses eine Ermahnung erteilt.

 

II.                   Für das Berufungsverfahren sind keine Kosten zu bezahlen, hinsichtlich Punkt 2) des angeführten Straferkenntnisses entfallen auch die erstinstanzlichen Verfahrenskosten.

 

 

Rechtsgrundlagen:

zu I.:    § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 Abs.1, 51e und 21 VStG

zu II.:    §§ 64 ff VStG

 

 

Entscheidungsgründe:

 

Zu I.:

1. Die Erstinstanz hat der Berufungswerberin im angefochtenen Straferkenntnis vorgeworfen, dass sie am 1.8.2004 um 8.15 Uhr den PKW mit dem Kennzeichen W‑ auf der A1 gelenkt habe, wobei sie bei km 171,096 die erlaubte Höchstgeschwindigkeit von 100 km/h um 42 km/h überschritten habe. Weiters habe sie den PKW bei km 170,900 nicht so weit rechts gelenkt, wie dies unter Bedachtnahme auf die Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs zumutbar und ohne Gefährdung, Behinderung oder Belästigung anderer Straßenbenützer und ohne Beschädigung von Sachen möglich gewesen sei. Sie habe ohne Grund den zweiten Fahrstreifen benützt, obwohl der erste Fahrstreifen frei gewesen sei.

 

Die Berufungswerberin habe dadurch zwei Verwaltungsübertretungen begangen, weshalb zwei Geldstrafen in Höhe von 170 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 72 Stunden) bzw. 50 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 24 Stunden) verhängt wurden. Weiters wurde sie zur Zahlung eines Verfahrenskostenbeitrages in Höhe von 22 Euro verpflichtet.

 

2. In der dagegen rechtzeitig eingebrachten Berufung bringt die Berufungswerberin vor, dass sie keine Geschwindigkeitsüberschreitung begangen habe. Im Messprotokoll sei nicht ersichtlich, welches Fahrzeug gemessen wurde. Es gäbe auch keine Fotos oder Aufzeichnungen des Kennzeichens.

 

Sie halte die Rechtsfahrordnung prinzipiell ein, weshalb sie davon ausgeht, dass sie es auch zu diesem Zeitpunkt getan habe. Nach den Angaben des Polizisten sei sie von km 170,900 bis 170,100 am mittleren Fahrstreifen gefahren. Das würde einer Fahrtzeit von ca. 20 sec. entsprechen, was in etwa ein Überholmanöver sei. Daraus könne nicht der Schluss gezogen werden, dass sie permanent nicht rechts gefahren sei.

 

3. Der Bezirkshauptmann von Linz-Land hat den Verwaltungsakt dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich zur Entscheidung vorgelegt. Eine Berufungsvorentscheidung wurde nicht erlassen. Es ergibt sich daher die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates, wobei dieser durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden hat (§ 51c VStG).

 

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt sowie Durchführung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung am 4.12.2006. Bei dieser wurde der Verfahrensakt verlesen sowie die Berufungswerberin und der Zeuge GI. M zum Sachverhalt befragt. Die Berufungswerberin zog ihre Berufung zu Punkt 1) (Vorwurf der Geschwindigkeitsüberschreitung) zurück.

 

4.1. Folgender Sachverhalt steht fest:

 

Die Berufungswerberin lenkte ihr Fahrzeug von Salzburg kommend in Richtung Wien. Die Geschwindigkeitsbeschränkung von 100 km/h hat sie nach ihren Angaben nicht wahrgenommen. Sie habe dann den Polizisten mit dem Motorrad gesehen, dieser habe sie dann angehalten. Hinsichtlich des Rechtsfahrgebotes gab die Berufungswerberin an, dass um diese Uhrzeit relativ starker Verkehr geherrscht habe. Sie habe daher bei einer Geschwindigkeit von 140 km/h den rechten Fahrstreifen gar nicht benutzen können, weil sie sonst ständig wegen Überholmanöver den Fahrstreifen hätte wechseln müssen.

 

Der Zeuge führte zum Vorfall an, dass es sich um eine routinemäßige Lasermessung gehandelt hat. Er schilderte, wie er diese üblicherweise durchführt und gab an, dass die Messung eben zu dem in der Anzeige angeführten Ergebnis geführt habe. Er sei ihr dann ein Stück nachgefahren und habe sie vermutlich bei der Betriebsausfahrt der Straßenmeisterei Ansfelden angehalten. Die Berufungswerberin sei bereits bei der Lasermessung auf dem mittleren Fahrstreifen gefahren und sei auch während seiner Nachfahrt auf diesem geblieben. Bezüglich des Verkehrsaufkommens führte der Zeuge an, dass es sich beim 1. August 2004 um einen Sonntag gehandelt habe und erfahrungsgemäß an einem Sonntag um diese Uhrzeit auf der Westautobahn nur ganz geringes Verkehrsaufkommen herrscht.

 

5. Darüber hat der UVS des Landes Oberösterreich in rechtlicher Hinsicht Folgendes erwogen:

 

5.1. Es ist nochmals darauf hinzuweisen, dass die Berufungswerberin ihre Berufung hinsichtlich Punkt 1) des Straferkenntnisses (Geschwindigkeitsüberschreitung) zurückgezogen hat. Die deswegen verhängte Strafe in Höhe von 170 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 72 Stunden) sowie der Verfahrenskostenbeitrag in Höhe von 17 Euro sind damit rechtskräftig.

 

5.2. Gemäß § 7 Abs.1 StVO 1960 hat der Lenker eines Fahrzeuges, sofern sich aus der StVO nichts anderes ergibt, so weit rechts zu fahren, wie ihm dies unter Bedachtnahme auf die Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs zumutbar und dies ohne Gefährdung, Behinderung oder Belästigung anderer Straßenbenützer, ohne eigene Gefährdung und ohne Beschädigung von Sachen möglich ist.

 

Die Berufungswerberin konnte lediglich pauschal geltend machen, dass sie grundsätzlich nicht gegen das Rechtsfahrgebot verstößt. Der Zeuge hat dagegen bei seiner Einvernahme bereits vor der Erstinstanz konkret angegeben, dass sie zumindest von km 170,900 bis km 170,100 den mittleren Fahrstreifen benutzt hat, obwohl der rechte Fahrstreifen frei war. Bereits zum Zeitpunkt der Lasermessung bei km 171,096 habe sie den mittleren Fahrstreifen benutzt. Hinsichtlich des Verkehrsaufkommens sind die Angaben des Zeugen, wonach an einem Sonntag Früh auf der Westautobahn in Fahrtrichtung Wien nur ganz geringes Verkehrsaufkommen herrscht, wesentlich besser nachvollziehbar als die Behauptung der Berufungswerberin, wonach relativ starker Verkehr geherrscht habe. Es ist einem Polizisten auch die Beurteilung zuzutrauen, ob die Benutzung des mittleren Fahrstreifens erforderlich war oder nicht. Die Berufungswerberin hat also gegen das Rechtsfahrgebot verstoßen und damit diese Verwaltungsübertretung in objektiver Hinsicht zu antworten. Umstände, welche ihr Verschulden ausschließen würden, sind im Verfahren nicht hervorgekommen, weshalb gem. § 5 Abs.1 VStG von fahrlässigem Verhalten auszugehen ist.

 

5.3. Gemäß § 21 Abs.1 VStG kann die Behörde ohne weiteres Verfahren von der Verhängung einer Strafe absehen, wenn das Verschulden des Beschuldigten geringfügig ist und die Folgen der Übertretung unbedeutend sind. Sie kann den Beschuldigten jedoch gleichzeitig unter Hinweis auf die Rechtswidrigkeit seines Verhaltens mit Bescheid ermahnen, sofern dies erforderlich ist, um den Beschuldigten von weiteren strafbaren Handlungen gleicher Art abzuhalten.

 

Der Berufungswerberin wird lediglich fahrlässiges Handeln vorgeworfen. Die Strecke, auf welcher sie vorschriftswidrig den mittleren Fahrstreifen benutzte, ist doch relativ kurz. Weiters herrschte nur ganz geringes Verkehrsaufkommen, weshalb die Übertretung auch keinerlei nachteilige Folgen nach sich gezogen hat. Seit dem Vorfall sind fast 2 1/2 Jahre vergangen, in denen die Bw aktenkundig keine weiteren Verkehrsübertretungen begangen hat. Unter diesen Umständen erscheint es nicht erforderlich, wegen dieser Verwaltungsübertretung eine Strafe zu verhängen. Eine Ermahnung erscheint ausreichend, um die Berufungswerberin für die Zukunft zu einer noch genaueren Beachtung des Rechtsfahrgebotes anzuhalten.

 

Zu II.:

Die Entscheidung über die Kosten stützt sich auf die im Spruch angeführten gesetzlichen Bestimmungen.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen  diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

 

Mag. Z ö b l

 

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