Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-161792/5/Br/Bb/Ps

Linz, 13.12.2006

 

E R K E N N T N I S

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Bleier über Berufung des Herrn A K, geb., V, A, vom 20. Oktober 2006, gegen den Zurückweisungsbescheid der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck vom 2. Oktober 2006, Zl. VerkR96-15462-2006, zu Recht erkannt:

 

Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen und der angefochtene Bescheid bestätigt.

 

Rechtsgrundlagen:

§ 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 49 Abs.1 und 51 VStG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

 

1. Die Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck hat den Berufungswerber (Bw) mit Strafverfügung vom 23. August 2006, Zl. VerkR96-15462-2006, wegen Übertretung des § 46 Abs.4 lit.c StVO 1960 für schuldig befunden und über ihn eine Verwaltungsstrafe in Höhe von 58 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 36 Stunden) verhängt. Diese Strafverfügung wurde laut vorliegendem Verfahrensakt am 1. September 2006 – im Wege der Hinterlegung beim Postamt A – zugestellt. 

 

2. Der gegen diese Strafverfügung erhobene Einspruch vom 20. September 2006 – am 20. September 2006 um 11.51 Uhr mittels Fax an die Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck übermittelt – wurde mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 2. Oktober 2006, Zl. VerkR96-15462-2006, gemäß § 49 Abs.1 VStG als verspätet zurückgewiesen.

 

3. Gegen diesen Bescheid erhob der Bw fristgerecht die Berufung vom 20. Oktober 2006. Darin bringt er im Wesentlichen vor, dass er den Einspruch durch seine unregelmäßige Arbeitszeit (Kraftfahrer) nicht rechtzeitig einlegen habe können. Es komme oft vor, dass er beide Seiten anfahre und somit die Betriebsumkehre zwangsweise benützen müsse, um auf die andere Seite der Baustelle zu gelangen. Dies erfolge aber immer nur nach Anweisung des Poliers bzw. des Bauleiters der Autobahnbaustelle.

 

4. Die Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck hat die Berufung samt Verfahrensakt dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich zur Entscheidung vorgelegt und damit dessen Zuständigkeit ausgelöst. Dieser hatte, da weder eine primäre Freiheitsstrafe noch eine 2.000 Euro übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, durch ein Einzelmitglied zu entscheiden (§ 51c VStG).

 

5. Der Oö. Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck und Wahrung des Parteiengehörs unter Hinweis auf § 13 Abs.3 AVG. Eine öffentliche mündliche Verhandlung entfällt, da laut Aktenlage iVm dem Parteiengehör die Berufung zurückzuweisen ist (§ 51e Abs.2 Z1 VStG).

 

Der Bw hat mit schriftlicher Eingabe vom 11. Dezember 2006 über Aufforderung des Unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Oberösterreich vom 28. November 2006, Zl. VwSen-161792/2/Br/Ps, seine Berufung gegen den Zurückweisungsbescheid vom 2. Oktober 2006, Zl. VerkR96-15462-2006, begründet und u.a. mitgeteilt, dass seine Arbeitszeit als Lkw-Fahrer bei der Firma P & N sehr unregelmäßig sei. Sie beginne um 7.00 Uhr (Abfahrt) und ende um ca. 16.00 Uhr (Ankunft in der Firma). Danach wären täglich bis ca. 18.00 Uhr Kommissonararbeiten für die Tour am folgenden Tag zu erledigen. Am 1. September dJ sei er von 7.00 Uhr bis 13.30 Uhr gefahren, danach habe er diverse Lagerarbeiten bis 17.30 Uhr erledigen müssen. Er habe daher bei der Postzustellung nicht anwesend sein können. Hätte seine Frau den Brief übernehmen dürfen, hätte er früher darauf reagieren können. Da sich dann ein Fenstertag ergeben habe, habe er den eingeschriebenen Brief abholen können. Er habe nicht gewusst, dass die Frist ab Zustellung laufe. Er bitte um Rücksicht, da keine Absicht dahinter gestanden sei, die Frist hinauszuzögern.

 

6. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat wie folgt erwogen:

 

Gemäß § 49 Abs.1 VStG kann der Beschuldigte gegen die Strafverfügung binnen zwei Wochen nach deren Zustellung Einspruch erheben und dabei die seiner Verteidigung dienlichen Beweismittel vorbringen.

Wenn ein Einspruch nicht oder nicht rechtzeitig erhoben wird, dann ist die Strafverfügung gemäß § 49 Abs.3 leg.cit. zu vollstrecken.

 

Ein nicht rechtzeitig erhobener Einspruch ist von der Behörde, die die Strafverfügung erlassen hat, mit Bescheid zurückzuweisen (vgl Hauer/Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens, 6. Auflage, Seite 1601, Anm 11 zu § 49 VStG; Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze, 15. Auflage, Seite 240, Anm 9 zu § 49 VStG).

 

Gemäß § 17 Abs.1 Zustellgesetz ist das Schriftstück, wenn die Sendung an der Abgabestelle nicht zugestellt werden kann und der Zusteller Grund zur Annahme hat, dass sich der Empfänger oder ein Vertreter im Sinne des § 13 Abs.3 regelmäßig an der Abgabestelle aufhält, im Falle der Zustellung durch die Post beim zuständigen Postamt, in allen anderen Fällen aber beim zuständigen Gemeindeamt oder bei der Behörde, wenn sie sich in derselben Gemeinde befindet, zu hinterlegen.

 

Gemäß § 17 Abs.3 Zustellgesetz ist die hinterlegte Sendung mindestens zwei Wochen zur Abholung bereitzuhalten. Der Lauf dieser Frist beginnt mit dem Tag, an dem die Sendung erstmals zur Abholung bereitgehalten wird. Hinterlegte Sendungen gelten mit dem ersten Tag dieser Frist als zugestellt. Sie gelten nicht als zugestellt, wenn sich ergibt, dass der Empfänger oder dessen Vertreter im Sinne des § 13 Abs.3 wegen Abwesenheit von der Abgabestelle nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen konnte, doch wird die Zustellung an dem der Rückkehr an die Abgabestelle folgenden Tag innerhalb der Abholfrist wirksam, an dem die hinterlegte Sendung behoben werden könnte.

 

Wie der Aktenlage zu entnehmen ist, wurde die angesprochene Strafverfügung laut Postrückschein am 1. September 2006 – im Wege der Hinterlegung beim Postamt A – zugestellt. Damit begann die mit zwei Wochen bemessene Einspruchsfrist zu laufen und endete sohin am 15. September 2006. 

 

Trotz ordnungsgemäßer Rechtsmittelbelehrung in der Strafverfügung wurde der Einspruch jedoch erst am 20. September 2006 – somit um fünf Tage verspätet – der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck übermittelt. Dieser Umstand ist auf Grund des Akteninhaltes offensichtlich.

Der Bw bestreitet auch nicht den Einspruch verspätet eingebracht zu haben. Er bringt hinsichtlich der verspäteten Rechtsmitteleinbringung lediglich vor, dass es ihm auf Grund seiner Arbeitszeit bis 17.30 Uhr am 1. September nicht möglich gewesen sei, den Brief persönlich anzunehmen. Da sich dann ein Fenstertag ergeben habe, habe er den eingeschriebenen Brief abholen können. Außerdem habe er nicht gewusst, dass die Frist ab Zustellung zu laufen beginne.

Dazu wird festgestellt, dass die Ausnahmewirkung des § 17 Abs.3 Zustellgesetz nur dann zum Tragen kommt, wenn der Empfänger wegen einer zusammenhängenden Ortsabwesenheit von der Abgabestelle vom Zustellvorgang nicht rechtzeitig Kenntnis erlangen konnte. Eine bloße Verhinderung der Abholung des Schriftstückes in Folge der täglichen Arbeitszeit gilt nicht als Ortsabwesenheit im Sinne der zitierten Bestimmung, zumal davon ausgegangen werden kann, dass eine Kenntnisnahme des Zustellvorganges rechtzeitig erfolgte. Eine länger dauernde Ortsabwesenheit von der Abgabestelle wurde vom Bw nicht behauptet.

 

Der Bw hat im gesamten Verfahren auch keinerlei Zustellmängel geltend gemacht bzw. waren solche im Ermittlungsverfahren nicht festzustellen, weshalb die Strafverfügung als rechtmäßig zugestellt anzusehen ist.

Die Rechtswirksamkeit der Zustellung wird nicht davon abhängig gemacht, ob und wann eine rechtswirksam hinterlegte Sendung vom Empfänger behoben wird. Auch die Unkenntnis der Frist zur Einbringung der Einsprüche führt nicht zur Unzulässigkeit der Zurückweisung verspäteter Einsprüche.

 

Voraussetzung für die Zurückweisung eines Rechtsmittels als verspätet ist allein die Versäumung der Rechtsmittelfrist und nicht (auch) ein Verschulden der Partei an der Verspätung. Ein solches Verschulden wäre – im Falle einer diesbezüglich als rechtzeitig gewerteten Antragstellung – erst bei einer allfälligen Entscheidung über einen Wiedereinsetzungsantrag iSd § 71 Abs.1 Z1 AVG von Belang (vgl. VwGH 11.7.1988, 88/10/0113). Darüber hätte die Behörde erster Instanz zu entscheiden.

 

Der vorliegende Einspruch vom 20. September 2006 wurde demnach nach Ablauf der Einspruchsfrist eingebracht und es war die erhobene Berufung ohne eine inhaltliche Prüfung des Schulspruches der verspätet beeinspruchten Strafverfügung als unbegründet abzuweisen. 

 

Das Fristversäumnis hat zur Folge, dass die angesprochene Strafverfügung mit dem ungenützten Ablauf der Einspruchsfrist in Rechtskraft erwachsen ist.

 

Die Einspruchsfrist ist eine gesetzlich angeordnete Frist, deren Verlängerung oder Verkürzung einer Behörde nicht zusteht.

 

Es war dem Oö. Verwaltungssenat – wegen der durch den ungenützten Ablauf der Einspruchsfrist eingetretenen Rechtskraft der Strafverfügung – verwehrt, auf das Sachvorbringen des Bw einzugehen bzw. sich inhaltlich mit der Entscheidung der Erstbehörde auseinander zu setzen.

 

Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

                                                                          

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungs­gerichts­hof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180  Euro zu entrichten.

 

Dr. B l e i e r

 

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