Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-161535/11/Zo/Da

Linz, 16.01.2007

 

 

E R K E N N T N I S

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Zöbl über die Berufung des Mag. H G vom 11.8.2006 gegen das Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes von Kirchdorf an der Krems vom 25.7.2006, VerkR96-6523-2006, wegen einer Übertretung der StVO 1960, in der mündlichen Berufungsverhandlung am 9.1.2007 eingeschränkt auf die Strafhöhe, zu Recht erkannt:

 

I.                     Der Berufung gegen die Strafhöhe wird teilweise stattgegeben und die verhängte Geldstrafe auf 100 Euro sowie die Ersatzfreiheitsstrafe auf 45 Stunden herabgesetzt.

II.                   Die erstinstanzlichen Verfahrenskosten reduzieren sich auf 10 Euro, für das Berufungsverfahren sind keine Kosten zu bezahlen.

 

Rechtsgrundlagen:

zu I.:    § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 Abs.1, 51e und 19 VStG

zu II.:    §§ 64 ff VStG

 

 

Entscheidungsgründe:

 

Zu I.:

1. Die Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf an der Krems hat dem Berufungswerber im angefochtenen Straferkenntnis vorgeworfen, dass er am 4.3.2006 um 16.34 Uhr als Lenker des PKW X in St. Pankraz auf der A9 bei km 40,986 in Fahrtrichtung Sattledt die durch Straßenverkehrszeichen kundgemachte Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h um 39 km/h überschritten habe.

Der Berufungswerber habe dadurch eine Verwaltungsübertretung nach § 52 lit.a Z10a StVO 1960 begangen, weshalb über ihn gem. § 99 Abs.3 lit.a StVO 1960 eine Geldstrafe in Höhe von 160 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 60 Stunden) verhängt wurde. Weiters wurde er zur Zahlung eines Verfahrenskostenbeitrages in Höhe von 16 Euro verpflichtet.

 

2. In der dagegen rechtzeitig eingebrachten Berufung bringt der Berufungswerber im Wesentlichen vor, dass die Verordnung, mit welcher die Geschwindigkeit auf 50 km/h beschränkt wurde, unsachlich und daher gesetzwidrig sei. Entsprechend dem im Akt befindlichen Bescheid hinsichtlich der straßenpolizeilichen Bewilligung sei lediglich eine Beschränkung auf 60 km/h sachlich gerechtfertigt gewesen. Die Geschwindigkeit sei nur deshalb auf 50 km/h eingeschränkt worden, weil bei den Wechselverkehrszeichen scheinbar nur dieser Schriftzug vorhanden war. Außerdem sei am Vorfallstag, an einem Samstag, nicht gearbeitet worden, sodass auch der Fluchtstollen nicht beeinträchtigt gewesen sei.

 

Auch die Strafhöhe sei nicht angemessen, insbesondere wenn man bedenke, dass sachlich ohnedies eine Geschwindigkeit von 60 km/h angemessen gewesen sei. Diese sachlich berechtigte Geschwindigkeitsbeschränkung habe er lediglich um 29 km/h überschritten. Es treffe ihn daher lediglich leichte Fahrlässigkeit, weshalb die Strafe zu hoch bemessen sei.

 

3. Der Bezirkshauptmann von Kirchdorf an der Krems hat den Verwaltungsakt dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich zur Entscheidung vorgelegt. Eine Berufungsvorentscheidung wurde nicht erlassen. Es ergibt sich daher die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates, wobei dieser durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden hat (§ 51c VStG).

 

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt sowie in die Akte der Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf an der Krems zu VerkR10-116-2005 und VerkR10-60-2006, hinsichtlich der Bewilligung von Bauarbeiten auf der A9 im Bereich des Lainbergtunnels sowie die dazugehörenden Verordnungen des Bundesministeriums für Verkehr, Innovation und Technologie, mit welchem die gegenständliche Geschwindigkeitsbeschränkung verordnet wurde. Am 9.1.2007 wurde eine öffentliche mündliche Berufungsverhandlung durchgeführt, an welcher der Berufungswerber sowie ein Sachverständiger für Verkehrstechnik teilgenommen haben. Im Rahmen dieser Verhandlung wurden vom Sachverständigen die Grundlagen für die gegenständliche Geschwindigkeitsbeschränkung ausführlich erörtert. Daraufhin schränkte der Berufungswerber seine Berufung auf die Strafhöhe ein.

 

4.1. Folgender Sachverhalt ist erwiesen:

 

Der Berufungswerber hielt zur Vorfallszeit eine Geschwindigkeit von 89 km/h ein, obwohl eine Geschwindigkeitsbeschränkung von 50 km/h verordnet worden war. Der Grund für diese Geschwindigkeitsbeschränkung ergab sich daraus, dass im Rahmen des Vollausbaus des Lainbergtunnels Arbeiten in der zweiten Tunnelröhre durchgeführt wurden. Durch diese Arbeiten war der Fluchtstollen für den Lainbergtunnel nicht benützbar. Dieser Umstand war allerdings für einen durchschnittlichen Verkehrsteilnehmer bei Benützung der ersten Röhre des Lainbergtunnels nicht erkennbar.

 

Der Berufungswerber ist bisher verwaltungsstrafrechtlich unbescholten und verfügt über ein monatliches Nettoeinkommen von ca. 1.500 Euro bei keinen Sorgepflichten.

 

5. Darüber hat der UVS des Landes Oberösterreich in rechtlicher Hinsicht Folgendes erwogen:

 

5.1. Vorerst ist nochmals festzuhalten, dass der Berufungswerber in der mündlichen Verhandlung seine Berufung auf die Strafhöhe eingeschränkt hat. Der Schuldspruch des Straferkenntnisses ist damit bereits in Rechtskraft erwachsen.

 

Gemäß § 19 Abs.1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.

 

Gemäß § 19 Abs.2 VStG sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

 

Als wesentlicher Strafmilderungsgrund ist die bisherige Unbescholtenheit des Berufungswerbers zu berücksichtigen. Dem steht gegenüber, dass er die zulässige Höchstgeschwindigkeit in einem Autobahntunnel doch erheblich überschritten hat. Es war daher die Verhängung einer spürbaren Geldstrafe erforderlich. Zu berücksichtigen ist auch, dass der Grund für die Geschwindigkeitsbeschränkung, nämlich Bauarbeiten im Fluchtstollen, für den Berufungswerber nicht erkennbar war. Er konnte beim Befahren des Lainbergtunnels keinerlei Bauarbeiten oder sonstige Hindernisse im Tunnel wahrnehmen, welche die Geschwindigkeitsbeschränkung nachvollziehbar erklärt hätten. Unter Berücksichtigung dieses Umstandes konnte die von der Erstinstanz festgesetzte Geldstrafe herabgesetzt werden. Diese entspricht auch den persönlichen Verhältnissen des Berufungswerbers. Eine noch weitere Herabsetzung kommt jedoch sowohl aus general- als auch aus spezialpräventiven Überlegungen nicht in Betracht, weil von jedem Kraftfahrzeuglenker verlangt werden muss, dass er verordnete Verkehrsbeschränkungen grundsätzlich einhält.

 

Zu II.:

Die Entscheidung über die Kosten stützt sich auf die im Spruch angeführten gesetzlichen Bestimmungen.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen  diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

 

Mag. Z ö b l

 

 

 

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