Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-161819/4/Zo/Da

Linz, 09.01.2007

 

 

E R K E N N T N I S

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Zöbl über die Berufung von Frau Mag. B E, geb. 19.., vom 26.11.2006 gegen das Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes von Linz-Land vom 2.11.2006, VerkR96-18349-2004, wegen einer Übertretung des KFG 1967 zu Recht erkannt:

 

I.                     Die Berufung wird im Schuldspruch abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis insoweit bestätigt.

II.                   Von der Verhängung einer Strafe wird abgesehen und der Berufungswerberin eine Ermahnung erteilt.

III.                  Es entfallen sämtliche Verfahrenskostenbeiträge.

 

Rechtsgrundlagen:

zu I. u. II.:         § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 Abs.1 und 21 Abs.1 VStG

zu III.:               §§ 64 ff VStG

 

 

Entscheidungsgründe:

 

Zu I. u. II.:

1. Die Bezirkshauptmannschaft Linz-Land hat der Berufungswerberin im angefochtenen Straferkenntnis vorgeworfen, dass sie als die vom Zulassungsbesitzer des KFZ, Kennzeichen X, namhaft gemachte Auskunftsperson trotz schriftlicher Aufforderung der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land, VerkR96-18349-2004, zugestellt am 4.10.2004, nicht binnen zwei Wochen, das war bis 18.10.2004, der Behörde Auskunft darüber erteilt habe, wer dieses Fahrzeug am 1.7.2004 um 12.00 Uhr in Ansfelden, A1 bei km 170,000 in Fahrtrichtung Wien gelenkt hat oder wer diese Auskunft erteilen kann.

 

Sie habe dadurch eine Verwaltungsübertretung nach § 103 Abs.2 KFG 1967 begangen, weshalb über sie gem. § 134 Abs.1 KFG 1967 eine Geldstrafe von 58 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 24 Stunden) verhängt wurde. Weiters wurde sie zur Zahlung eines Verfahrenskostenbeitrages in Höhe von 5,80 Euro verpflichtet.

 

2. In der dagegen rechtzeitig eingebrachten Berufung bringt die Berufungswerberin vor, dass die Strafverfügung bereits am 15.11.2004 erlassen wurde und sie sich im Verfahren auf Aufforderung am 25.1.2005 geäußert habe. Daraufhin habe die Erstinstanz 22 Monate lang nicht reagiert und im November 2006 schließlich das nunmehr angefochtene Straferkenntnis erlassen. Diese Entscheidung sei nicht mehr innerhalb einer angemessenen Frist iSd EMRK ergangen.

 

Bezüglich der Verletzung der Auskunftspflicht machte die Berufungswerberin geltend, dass sie sich beim Fahren mit Frau Mag. C E abgewechselt habe. Dies habe sie bereits am 10.10.2004 mitgeteilt und es sei ihr mangels genauerer Angaben in der Lenkeranfrage nicht möglich gewesen, die Auskunft genauer zu erteilen. Zur Strafbemessung führte sie an, dass sie Studentin sei und lediglich Studienbeihilfe beziehe, wobei sie für zwei Kinder sorgepflichtig sei.

 

3. Der Bezirkshauptmann von Linz-Land hat den Verwaltungsakt dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich zur Entscheidung vorgelegt. Eine Berufungsvorentscheidung wurde nicht erlassen. Es ergibt sich daher die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates, wobei dieser durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden hat (§ 51c VStG).

 

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt. Bereits aus diesem ergibt sich der für die Entscheidung wesentliche Sachverhalt zur Gänze, eine öffentliche mündliche Verhandlung wurde nicht beantragt und war auch nicht erforderlich, weshalb von dieser abgesehen werden konnte (§ 51 Abs.3 VStG).

 

4.1. Folgender Sachverhalt steht fest:

 

Gegen den Lenker des PKW mit dem Kennzeichen X wurde wegen einer Geschwindigkeitsüberschreitung vom 1.7.2004 eine Radaranzeige erstattet. Der Zulassungsbesitzer dieses Fahrzeuges gab auf Anfrage mit Schreiben vom 22.9.2004 bekannt, dass nicht er sondern Frau B E, E, die geforderte Lenkerauskunft erteilen könne. Diese wurde daraufhin mit Schreiben vom 28.9.2004 zur Bekanntgabe des Lenkers aufgefordert, wobei sie eben mit Schreiben vom 10.10.2004 mitteilte, dass entweder sie selbst oder Frau C E das Fahrzeug gelenkt habe. Sie hätte sich mit dieser beim Fahren abgewechselt und es könne der genaue Lenker bei km 170,000 nicht mehr eruiert werden.

 

Die Erstinstanz erließ daraufhin gegen die nunmehrige Berufungswerberin am 15.11.2004 eine Strafverfügung wegen der nicht erteilten Lenkerauskunft. Auf Grund des dagegen eingebrachten Einspruches wurde sie von der Erstinstanz über die Rechtslage aufgeklärt und hat mit Schreiben vom 21.1.2005 dazu Stellung genommen.

 

Am 2.11.2006 erließ die Erstinstanz das nunmehr angefochtene Straferkenntnis.

 

5. Darüber hat der UVS des Landes Oberösterreich in rechtlicher Hinsicht Folgendes erwogen:

 

5.1. Gemäß § 103 Abs.2 KFG kann die Behörde Auskünfte darüber verlangen, wer zu einem bestimmten Zeitpunkt ein nach dem Kennzeichen bestimmtes Kraftfahrzeug gelenkt oder einen nach dem Kennzeichen bestimmten Anhänger verwendet hat bzw. zuletzt vor einem bestimmten Zeitpunkt an einem bestimmten Ort abgestellt hat. Diese Auskünfte, welche den Namen und die Anschrift der betreffenden Person enthalten müssen, hat der Zulassungsbesitzer – im Falle von Probe- oder von Überstellungsfahrten der Besitzer der Bewilligung – zu erteilen; kann er diese Auskunft nicht erteilen, so hat er die Person zu benennen, die die Auskunft erteilen kann, diese trifft dann die Auskunftspflicht; die Angaben des Auskunftspflichtigen entbinden die Behörde nicht, diese Angaben zu überprüfen, wenn dies nach den Umständen des Falles geboten erscheint. Die Auskunft ist unverzüglich, im Falle einer schriftlichen Aufforderung binnen zwei Wochen nach Zustellung zu erteilen; wenn eine solche Auskunft ohne entsprechende Aufzeichnungen nicht gegeben werden könnte, sind diese Aufzeichnungen zu führen. (Verfassungsbestimmung) Gegenüber der Befugnis der Behörde, derartige Auskünfte zu verlangen, treten Rechte auf Auskunftsverweigerung zurück.

 

5.2. Auf Grund des Akteninhaltes ist es offenkundig, dass die Berufungswerberin die geforderte Lenkerauskunft nicht erteilt hat. Die Mitteilung, dass entweder Frau Mag. C E oder sie das Fahrzeug gelenkt habe, ist nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht ausreichend konkret. Die Berufungswerberin hätte eben den tatsächlichen Fahrzeuglenker für den angefragten Zeitpunkt bekanntgeben müssen. Sie hat daher die gegenständliche Verwaltungsübertretung in objektiver Hinsicht zu verantworten.

 

Bezüglich des Verschuldens ist lediglich von fahrlässigem Handeln auszugehen, weil die Berufungswerberin die Auskunft nicht verweigert hat sondern lediglich mitgeteilt hat, dass entweder sie selbst oder eine zweite Person als Lenkerin in Frage kommen. Es ist durchaus glaubwürdig, dass ihr der Umstand, dass diese Auskunft unzureichend ist, nicht bekannt war.

 

5.3. Gemäß § 21 Abs.1 VStG kann die Behörde ohne weiteres Verfahren von der Verhängung einer Strafe absehen, wenn das Verschulden des Beschuldigten geringfügig ist und die Folgen der Übertretung unbedeutend sind. Sie kann den Beschuldigten jedoch gleichzeitig unter Hinweis auf die Rechtswidrigkeit seines Verhaltens mit Bescheid ermahnen, sofern dies erforderlich ist, um den Beschuldigten von weiteren strafbaren Handlungen gleicher Art abzuhalten.

 

Der Berufungswerberin kann lediglich vorgeworfen werden, dass sie über den genauen Inhalt der Auskunftspflicht gem. § 103 Abs.2 KFG 1967 nicht informiert war. Dies begründet lediglich ein geringfügiges Verschulden. Ihre ungenaue Auskunft hat auch lediglich unbedeutende Folgen nach sich gezogen. Es konnte zwar letztlich die tatsächliche Fahrzeuglenkerin nicht belangt werden, im Hinblick auf die eher geringfügige Geschwindigkeitsüberschreitung stellt dies aber eine lediglich unbedeutende Folge dar. Es darf auch nicht übersehen werden, dass von der Erteilung der unzureichenden Auskunft bis zum Straferkenntnis mehr als 2 Jahre vergangen sind, wobei diese Verfahrensverzögerung nicht der Berufungswerberin angelastet werden kann. Die Berufungswerberin weist nach einer Auskunft der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde keinerlei Vormerkungen auf. Gemäß § 34 StGB, welcher bei der Strafbemessung sinngemäß anzuwenden ist, stellt es einen besonderen Milderungsgrund dar, wenn die Tat schon vor längerer Zeit begangen wurde und sich der Täter seither wohl verhalten hat. Dies trifft für die Berufungswerberin zu, weshalb von der Verhängung einer Strafe abgesehen werden konnte. Eine Ermahnung erscheint jedoch erforderlich, um die Berufungswerberin für die Zukunft zur genauen Beachtung des § 103 Abs.2 KFG 1967 anzuhalten.

 

 

Zu III.:

Die Entscheidung über die Kosten stützt sich auf die im Spruch angeführten gesetzlichen Bestimmungen.

 

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen  diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 


 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

 

 

 

Mag. Z ö b l

 

 

 

 

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